Normen
VwGVG 2014 §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080147.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber war von 1. Dezember 2018 bis 31. Jänner 2020 in Österreich beschäftigt und unterlag aufgrund dessen der Pflichtversicherung in der österreichischen Arbeitslosenversicherung. Von 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 war er Dienstnehmer eines Unternehmens, das seinen Sitz in Tschechien hat. Am 2. Oktober 2020 machte der Revisionswerber in Österreich Arbeitslosengeld geltend.
2 Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (AMS) erkannte dem Revisionswerber mit Bescheid vom 5. Jänner 2021 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 6,52 täglich ab 2. Oktober 2020 zu. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. März 2021 wies das AMS die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab. Der Bemessung des Arbeitslosengeldes legte das AMS das Einkommen des Revisionswerbers in der Zeit von 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 zugrunde. Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.
3 Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 hob das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23. März 2021 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das AMS zurück.
4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe von 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 durch eine Tätigkeit in Tschechien Versicherungszeiten erworben. Sein Wohnort sei während dieser Beschäftigung in Österreich gewesen. Er sei daher als Grenzgänger anzusehen. Davon ausgehend begründete das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 23. März 2021 tragend wie folgt (Schreibweise wie im Original):
„[...] Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass die belangte Behörde die Rechtslage gröblich verkannt hat, indem sie für die Berechnung des Arbeitslosengeldes [des Revisionswerbers] den Betrachtungszeitraum von 01.07.2020 bis 30.09.2020, somit lediglich einen Betrachtungszeitraum von 3 Monaten, wo [der Revisionswerber] eine geringfügige Beschäftigung im Ausland ausgeübt hat, herangezogen hat und auch die Berechnung beim BRZ lediglich mit diesen Daten durchführte. Für die Berechnung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes ist nach österreichischem Recht jedoch das durchschnittliche Entgelt für einen Betrachtungszeitraum von 12 Monaten (vor der Berichtigungsfrist) heranzuziehen, sofern eine Beitragsgrundlage für diese Zeitspanne vorliegt, was gegenständlich jedenfalls der Fall ist.
Die Heranziehung eines Betrachtungszeitraums von drei Monaten ergibt sich weder aus dem anzuwendenden österreichischen Recht noch aus dem Europarecht und der EG‑VO 883/2004 . Auch anhand der von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung zitierten Bestimmungen kann die rechtliche Beurteilung der Behörde durch das erkennende Gericht nicht nachvollzogen werden und hat die belangte Behörde die rechtlichen Bestimmungen willkürlich angewandt.
Das Ergebnis der Berechnung beim BRZ ergibt sich daraus, dass lediglich ein Berechnungszeitraum von 01.07.2020 bis 30.09.2020 eingegeben wurde und ist die Berechnung des Arbeitslosengeldes, wie sie letztendlich mit Bescheid vom 23.03.2021 ausgesprochen wurde, rechtswidrig.
Die belangte Behörde hat eine Neuberechnung durchzuführen und hat in weiterer Folge auch zu ermitteln, inwieweit eine Teilzeitbeschäftigung bei der Festlegung des Grundbetrags zu berücksichtigen ist.
Nach Ansicht des Gerichts ist die ausgeübte Teilzeittätigkeit in der Tschechei für den Zeitraum 01.07.2020 bis 30.09.2020 im gegenständlichen Fall bei der Berechnung des Grundbetrags nicht relevant, weil der Verdienst noch vor Ablauf der Berichtigungsfrist fällt (beachte dabei § 21 Abs. 1 AlVG).
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass Beschäftigungszeiten nur dann wie inländische Versicherungszeiten berücksichtigt werden, wenn sie nach den inländischen Vorschriften als Versicherungszeiten gegolten hätten. Österreich berücksichtigt daher jedenfalls ausländische Versicherungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten. Hingegen sind ausländische Beschäftigungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn diese in Österreich arbeitslosenversichert gewesen wären (was zB auf Tätigkeiten unter der Geringfügigkeitsgrenze nicht zutrifft). [...]“
5 Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2021 blieb unbekämpft. Mit Bescheid vom 7. Juni 2021 sprach das AMS aus, das dem Revisionswerber ab 2. Oktober 2020 zuerkannte Arbeitslosengeld werde mit täglich € 2,19 bemessen. Der Revisionswerber sei von 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 in Tschechien beschäftigt gewesen, habe seinen Wohnort aber in Österreich gehabt. Er sei ein (echter) Grenzgänger gewesen, sodass Österreich nach Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Leistung zu erbringen habe. Für die Bemessung sei in Folge dessen nach Art. 62 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich das Entgelt, das der Revisionswerber während seiner letzten Beschäftigung in Tschechien erhalten habe, heranzuziehen, das umgerechnet € 111,03 betragen habe.
6 In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber ‑ wie bereits im ersten Rechtsgang des Bundesverwaltungsgerichts ‑ vor, während seiner Beschäftigung von 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 habe er tatsächlich in Österreich gearbeitet. Auch nach seinem Dienstvertrag sei der Arbeitsort in Österreich gewesen. Da der Revisionswerber somit kein Grenzgänger gewesen sei, hätte bei Bemessung des Arbeitslosengeldes nicht vom Entgelt bloß der letzten Beschäftigung, sondern von der Bemessungsgrundlage eines ganzen Jahres ausgegangen werden müssen. Zum Beweis dafür, dass sein Arbeitsort sich auch während seiner letzten Beschäftigung in Österreich befunden habe, beantragte der Revisionswerber insbesondere seine Einvernahme als Partei.
7 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers ‑ ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
8 Das Bundesverwaltungsgericht stellte (neuerlich) fest, der Revisionswerber sei von 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 in Tschechien beschäftigt gewesen und der Beschäftigungsstaat somit Tschechien gewesen. Der Revisionswerber habe aber während dieser Erwerbstätigkeit in Österreich gewohnt. Das AMS habe somit zutreffend „daran festgehalten“, dass dem Revisionswerber eine Eigenschaft als Grenzgänger zugekommen sei. Die Anwartschaft in Österreich sei erfüllt. Für die Bemessung der Leistung von Grenzgängern sei nach § 21 Abs. 7 Z 3 AlVG sowie Art. 62 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich das Entgelt heranzuziehen, das der Antragsteller während seiner letzten Beschäftigung im Beschäftigungsstaat erhalten habe. Das AMS habe daher zu Recht bei Bemessung des Arbeitslosengeldes des Revisionswerbers lediglich das Entgelt von € 111,03 aus der letzten Beschäftigung in Tschechien berücksichtigt.
9 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof ‑ nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, zum Beweis für das Vorbringen, wonach der Revisionswerber auch während seines letzten Dienstverhältnisses tatsächlich in Österreich beschäftigt und daher kein Grenzgänger gewesen sei, seien im Beschwerdeverfahren Urkunden vorgelegt und die Einvernahme des Revisionswerbers als Partei beantragt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich über diese Beweisanträge hinweggesetzt und sei dadurch zu einem unvertretbaren Ergebnis gelangt.
11 Die Revision ist zulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht ‑ wie die Revision im Ergebnis richtig darlegt ‑ zu Unrecht nur das Entgelt der tschechischen Beschäftigung herangezogen hat.
12 Nach dem zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Nach dem dritten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG ist die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
13 Im Fall einer gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung besteht somit eine Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht, sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2019/06/0161, mwN). Diese in § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG angeordnete Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung reicht über die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hinaus und erstreckt sich auch auf ein gegebenenfalls an das Verfahren vor der belangten Behörde anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG gebunden. Diese besondere Bindungswirkung erfasst neben den Verwaltungsbehörden und dem Verwaltungsgericht auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VwGH 6.8.2018, Ra 2018/07/0418, mwN) und besteht auch dann, wenn die die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht unrichtig war (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2016/05/0094, mwN).
14 Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht sich im angefochtenen Erkenntnis, ohne dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten wäre, über die die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Erwägungen in seinem Beschluss vom 18. Mai 2021, wonach zur Bemessung des Arbeitslosengeldes nicht bloß das Entgelt der letzten Beschäftigung des Revisionswerbers in Tschechien von 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 heranzuziehen sei, hinweggesetzt. Damit hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
15 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. Jänner 2023
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