VwGH Ra 2020/04/0149

VwGHRa 2020/04/014915.5.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz‑Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. A D, 2. J D, 3. O S, 4. A S, 5. F W, 6. G W und 7. B GmbH, alle in Z, 8. K S, 9. G S und 10. M H, alle in P, 11. J D in N, 12. J H und 13. M H, beide in T, und 14. J B in A, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. August 2020, Zl. LVwG‑851368/10/SE/KN‑851420/2, betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages in einer starkstromwegerechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: N GmbH in L, vertreten durch die Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGVG 2014 §32
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040149.L00

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Erkenntnis vom 18. April 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem der mitbeteiligten Partei die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für den Neubau der 110 kV‑Freileitung R und des 110/30 kV‑Umspannwerkes R erteilt worden war, als unbegründet ab.

2 Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Dezember 2017, Ra 2017/04/0107 und 0108, (wegen Verspätung) zurückgewiesen.

3 2. Mit Eingabe vom 30. Jänner 2020 beantragten die revisionswerbenden Parteien beim Verwaltungsgericht die Wiederaufnahme des starkstromwegerechtlichen Genehmigungsverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG, in eventu gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG.

Begründend wurde vorgebracht, dass Österreich die SUP‑Richtlinie im Bereich der Energiewirtschaft bis dato nicht umgesetzt habe und aus diesem Grund auch ein Vertragsverletzungsverfahren bei der Europäischen Kommission anhängig sei. Österreich müsse im Rahmen der SUP‑Richtlinie eine separate Strategische Umweltprüfung von Plänen betreffend Hochspannungsleitungen (Energiepläne) durchführen. Doch weder das Konzept „Energy 21“ noch der dem Bescheid nach § 7 Oö. Starkstromwegegesetz 1979 immanente Trassenplan (Planungsprojekt), die den Rahmen für das Vorhaben im wiederaufzunehmenden Verfahren bilden würden, seien einer Strategischen Umweltprüfung unterzogen worden. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 28. Februar 2012 in der Rs. C‑41/11 auch ausgesprochen, dass die zuständigen nationalen Gerichte verpflichtet seien, alle allgemeinen und besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer Strategischen Umweltprüfung abzuhelfen, wenn ein „Plan“ oder ein „Programm“ vor seiner Verabschiedung einer Strategischen Umweltprüfung gemäß der SUP‑Richtlinie zu unterziehen gewesen wäre.

Die revisionswerbenden Parteien hätten am 17. Jänner 2020 auf Grund der medialen Berichterstattung zur 380 kV‑Salzburgleitung und darauffolgender Recherche zum Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen mangelhafter Umsetzung der SUP‑Richtlinie vom Wiederaufnahmegrund erfahren.

4 Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 legten die revisionswerbenden Parteien ein Schreiben der EU‑Kommission vom 30. Jänner 2020 vor und führten erneut aus, dass im wiederaufzunehmenden Verfahren Strategische Umweltprüfungen für den Netzentwicklungsplan und den Trassenplan unterblieben seien, obwohl diese zwingend durchzuführen gewesen wären. Das Verwaltungsgericht hätte den angefochtenen Bescheid daher ersatzlos beheben oder zumindest bis zum Vorliegen einer Strategischen Umweltprüfung das Verfahren aussetzen müssen.

5 3.1. Das Verwaltungsgericht wies den Wiederaufnahmeantrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. August 2020 ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

6 3.2. In der Begründung hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG im vorliegenden Fall auszuschließen sei, weil sich die Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag ausschließlich in einem Vorbringen zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG erschöpften und ein Vorbringen zum Wiederaufnahmegrund der „gerichtlich strafbaren Handlung“ fehle.

7 Mit dem Vorbringen, dass im wiederaufzunehmenden Verfahren eine nach der SUP‑Richtlinie verpflichtende Strategische Umweltprüfung unterblieben sei und dass die Umsetzung der SUP‑Richtlinie in Österreich im Energiesektor nicht unionskonform sei, werde die rechtliche Beurteilung des erkennenden Verwaltungsgerichts moniert. Damit werde jedoch kein Grund im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorgebracht. Daran ändere auch nichts, dass das Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich erst nach Erlassung des verfahrensabschließenden Erkenntnisses eingeleitet worden sei. Der zeitlichen Abfolge komme für die rechtliche Qualifikation keine Relevanz zu. Zudem stelle das vorgelegte Schreiben der EU‑Kommission vom 30. Jänner 2020 auch kein neues und taugliches Beweismittel im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG dar. Die Urkunde diene lediglich der Untermauerung der Rechtsansicht der revisionswerbenden Parteien, wonach Österreich die SUP‑Richtlinie im Energiesektor nicht umgesetzt habe.

8 Das Vorbringen in den Anträgen vom 30. Jänner 2020 und vom 12. Februar 2020 in Bezug auf die SUP‑Richtlinie sowie die damit zusammenhängende Urkundenvorlage sei daher nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG zu begründen.

9 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

10 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 5. Die Revisionen bringen zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass die 110 kV‑Freileitung genehmigt worden sei, ohne dass die diesem Projekt zu Grunde liegenden Pläne einer Strategischen Umweltprüfung nach Maßgabe der SUP‑Richtlinie unterzogen worden seien. Auf Grund der nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgten Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens sei jedoch evident, dass Österreich die SUP‑Richtlinie nicht konform umgesetzt habe. Die Europäische Kommission verweise dabei auf die Nichtumsetzung der SUP‑Richtlinie im Energiesektor, insbesondere in Bezug auf Stromnetze und Gasleitungen. Hinsichtlich einer Windkraftanlage in Belgien teile nunmehr auch der EuGH im Urteil vom 25. Juni 2020 in der Rs C‑24/19 zur Gänze die Rechtsansicht der revisionswerbenden Parteien. Der EuGH komme zum Ergebnis, dass selbst Erlässe oder Rundschreiben „Pläne“ im Sinn der SUP‑Richtlinie darstellten und deshalb einer Strategischen Umweltprüfung unterzogen werden müssten. Im gegenständlichen Verfahren sei (mangels Erreichen der Schwellenwerte) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, weshalb die dem Verfahren zu Grunde liegenden Trassenpläne umso mehr einer Überprüfung unterzogen hätten werden müssen. Vor allem hätten sie eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung zur Folge haben müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt.

13 Mit dem Wiederaufnahmeantrag sei durch eine später ergangene „Entscheidung“ (Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission) ein hervorgekommenes Beweismittel vorgelegt worden.

14 Es fehle daher dahingehend Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission in einem einschlägigen Rechtsgebiet (mangelhafte Umsetzung der SUP‑Richtlinie im Energiesektor), das unmittelbar ein bereits rechtskräftig beendetes Verfahren betrifft, einen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 32 VwGVG darstelle.

15 Zudem widerspreche der angefochtene Beschluss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.11.2000, 96/17/0373), wonach der Umstand, dass schon früher entstandene bzw. vorhanden gewesene Tatsachen oder Beweismittel durch eine später ergangene Entscheidung neu hervorgekommen seien, ohne Bedeutung sei, weil die Art und Weise, in der dem Wiederaufnahmewerber Tatsachen oder Beweismittel zur Kenntnis gelangen, für deren Eignung als Wiederaufnahmegründe unerheblich seien.

16 6. Den Revisionen ist entgegen zu halten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG das nachträgliche Erkennen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung oder das nachträgliche Hervorkommen von Verfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts keinen Wiederaufnahmegrund darstellen (vgl. etwa die bei A. Wimmer in Bumberger et al [Hrsg.], VwGVG [2019] § 32 Rz. 13 und Hengstschläger/Leeb, AVG [2020] § 69 Rz. 30 zitierten Entscheidungen). Eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, die nachträglich abweichend beurteilte Rechtsfrage durch ein Höchstgericht sowie die Aufhebung eines Gesetzes oder die Auslegung von Unionsrecht sind somit keine solchen Tatsachen, die eine Wiederaufnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. B. Müller in Köhler et al [Hrsg.], VwGVG [2021] § 32 Rz. 24 mwN).

17 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt ausgesprochen, dass das Hervorkommen einer späteren Entscheidung des EuGH auch nach dem ‑ im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag gar nicht geltend gemachten ‑ Vorfragetatbestand (§ 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG) keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vermittelt (vgl. VwGH 12.4.2021, Ra 2020/11/0070, mwN).

18 Ausgehend davon ist auch als geklärt anzusehen, dass die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission in einem einschlägigen Rechtsgebiet, das das bereits rechtskräftig beendete Verfahren betrifft, keine Tatsache darstellt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG zu rechtfertigen vermag.

19 Dies gilt nach der oben dargelegten Rechtsprechung auch für die beiden genannten Urteile des EuGH (siehe Rn. 3 und Rn. 12), wobei im Fall des Urteils vom 28. Februar 2012 in der Rs. C‑41/11 hinzukommt, dass dieses bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgelegen ist und somit schon keine später hervorgekommene Entscheidung bildet.

20 Soweit die Revisionen schließlich ein Abweichen vom Erkenntnis VwGH 27.11.2000, 96/17/0373, behaupten, wird mit der bloßen Wiedergabe des Rechtssatzes nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, in welchen Punkten der angefochtene Beschluss von diesem Erkenntnis abweichen würde (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen an die Revision zuletzt etwa VwGH 6.2.2023, Ra 2022/06/0264 bis 0308, mwN).

21 7. In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Mai 2023

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