VwGH Ra 2020/11/0070

VwGHRa 2020/11/007012.4.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl, die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz‑Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision 1. des R P (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2020/11/0070) und 2. der T P d.o.o. (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2020/11/0071), beide in M, Slowenien, beide vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk, Dr. Maria Skof, MMag. Maja Ranc und Mag. Sara Julia Grilc, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29. Oktober 2019, Zl. LVwG 40.13‑2414/2019‑2, betreffend Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG in einer Angelegenheit nach dem AVRAG, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56
AVG §68 Abs1
AVG §69 Abs1 Z2
AVG §69 Abs1 Z3
AVG §69 Abs3
BAO §303 Abs1 litb
BAO §303 Abs1 litc
BAO §303 Abs4
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs1
EURallg
LAO Stmk 1963 §224 Abs1 litb
LAO Stmk 1963 §224 Abs1 litc
LAO Stmk 1963 §224 Abs3
LSD-BG 2016
MRK Art6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z3
VwRallg
11997E010 EG Art10
11997E234 EG Art234 Abs3
12010E267 AEUV Art267
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs1
62000CJ0453 Kuehne Heitz VORAB
62004CJ0234 Kapferer / Schlank Schick VORAB
62004CJ0392 i-21 Germany VORAB
62006CJ0055 Arcor VORAB
62013CJ0213 Impresa Pizzarotti VORAB
62014CJ0069 Tarsia VORAB
62017CJ0234 XC ua VORAB
62017CJ0620 Hochtief Solutions Magyarorszagi Fioktelepe VORAB
62017CJ0676 Calin VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110070.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 7. Februar 2017 wurden dem Erstrevisionswerber als Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin, einer Gesellschaft mit Sitz in Slowenien, Übertretungen des § 7d Abs. 1 AVRAG angelastet, weil die Zweitrevisionswerberin drei namentlich genannte Arbeitnehmer zur Durchführung von Pflasterungsarbeiten nach Österreich entsandt (Entsendezeitraum ab 18. April 2016) und anlässlich der Kontrolle am 4. Mai 2016 die diese Arbeitnehmer betreffenden Lohnunterlagen in deutscher Sprache nicht vollständig bereitgehalten habe. Über den Erstrevisionswerber wurden deshalb gemäß § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG drei Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Gleichzeitig wurde die Haftung der Zweitrevisionswerberin nach § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen. Unter einem wurde die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

2 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision der nunmehrigen Wiederaufnahmewerber wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2018, Ra 2018/11/0045, 0046, zurückgewiesen.

3 2. Mit Schriftsatz vom 27. September 2019 stellten die Revisionswerber an das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des oben erwähnten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG und begründeten dies im Wesentlichen mit dem nach rechtskräftigem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. September 2019 in der Rechtssache Maksimovic u.a., C‑64/18 u.a. Mit diesem sei über eine wesentliche Vorfrage, nämlich ob die fallbezogen ebenso angewendeten Strafbemessungsbestimmungen mit dem Unionsrecht vereinbar seien, anders entschieden worden als im wiederaufzunehmenden Verfahren.

4 3. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

5 In seiner Begründung verwies das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG sowie zu den gleichlautenden Bestimmungen über die Wiederaufnahme in Abgabenverfahren, wonach das Hervorkommen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach dem Neuerungstatbestand oder dem Vorfragentatbestand begründe. Auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bedinge eine (spätere) Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof nicht die Wiederaufnahme des innerstaatlichen Verfahrens. Diese Rechtsanschauung werde durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. September 2019, C‑676/17, Călin, untermauert.

6 4. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende ‑ nach Ablehnung der Behandlung der von den Revisionswerbern zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2020, E 4388/2019‑5, und Abtretung derselben mit Beschluss vom 26. März 2020, E 4388/2019‑7, erhobene ‑ außerordentliche Revision.

7 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 5.1. Die Revision stützt sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf ein Abweichen des angefochtenen Beschlusses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Vielmehr bringt diese zur Begründung der Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG ‑ ohne Bezugnahme auf eine gesetzliche Bestimmung ‑ vor, es sei ein wesentlicher Unterschied, „wenn in einem Verfahren bereits ganz konkret auf ein laufendes EuGH Verfahren hingewiesen wird“. Hierzu fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

11 Damit wird eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht aufgezeigt:

12 5.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der die Wiederaufnahme eines durch ein Verwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahrens regelnde § 32 VwGVG ein solches Tatbestandselement („Hinweis auf ein laufendes Verfahren vor dem EuGH“) nicht enthält, weshalb offen bleibt, auf welche rechtliche innerstaatliche Grundlage die Revision die Berücksichtigung dieses Umstandes stützen möchte.

13 5.1.2. Insofern dieses Vorbringen einen Verweis auf eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht darstellen soll, ist dem Folgendes zu entgegnen:

14 Der EuGH hat in einer Reihe von Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betont und festgehalten, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht verlange, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtsweges bestandskräftig geworden ist (vgl. insbesondere das Urteil des EuGH vom 19. September 2006, C‑392/04 und C‑422/04, i21 Germany GmbH und Arcor AG & Co KG, und den dortigen Verweis auf das Urteil des EuGH vom 13. Jänner 2004, C‑435/00, Kühne & Heitz, [Rn. 24], sowie darauf, dass eine verfahrensrechtliche Regelung dann keine Beeinträchtigung des Äquivalenzprinzips darstelle, wenn es für diese keinen Unterschied mache, ob der Rechtsstreit einen dem nationalen Recht oder einen dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Sachverhalt zum Gegenstand hat [Rn. 66]).

15 In seinem Urteil vom 16. März 2006, C‑234/04, Kapferer, führt der EuGH aus, das Gemeinschaftsrecht gebiete es (auch) einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund derer eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Gemeinschaftsrecht abgestellt werden könnte (siehe Rn. 21 mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 1. Juni 1999, C‑126/97, Eco Swiss, Slg. 1999, I‑3055, Rn. 46 und 47).

16 Diese Grundsätze bekräftigt der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung auch im Zusammenhang mit einem strafgerichtlichen Verfahren. So hält er in seinem Urteil vom 24. Oktober 2018, C‑234/17, XC u.a., ‑ in Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofes ‑ fest, das Unionsrecht verlange (demnach) nicht, dass ein Rechtsprechungsorgan eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung grundsätzlich rückgängig machen müsse, um einer späteren Auslegung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof Rechnung zu tragen (siehe Rn. 54).

17 Der EuGH hat zwar schon frühzeitig anerkannt, dass in bestimmten Fällen eine Schranke für diesen Grundsatz bestehen kann. Im bereits oben erwähnten Urteil Kühne & Heitz hat er entschieden, dass die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet sei, ihre Entscheidung jedenfalls dann zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt seien: 1. die Behörde ist nach nationalem Recht befugt, diese Entscheidung zurückzunehmen, 2. die Entscheidung ist infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts rechtskräftig geworden, 3. das Urteil beruht, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Abs. 3 EG erfüllt war, und 4. der Betroffene hat sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt (vgl. auch im bereits oben erwähnten Urteil i21 Germany GmbH und Arcor, Rn. 52).

18 In dem bereits oben erwähnten Urteil vom 16. März 2006, Kapferer, führte der EuGH unter Bezugnahme auf die im Urteil Kühne & Heitz aufgestellten Grundsätze aus, dass selbst dann, wenn diese Grundsätze auf einen Sachverhalt übertragbar sein sollten, der, wie der des (dortigen) Ausgangsverfahrens, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung betreffe, doch zu beachten sei, dass dieses Urteil die Verpflichtung der betreffenden Behörde aus Artikel 10 EG, eine unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erlassene bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen, u.a. von der Voraussetzung abhängig mache, dass diese Behörde nach nationalem Recht zur Rücknahme dieser Entscheidung befugt ist (siehe insbesondere Rn. 23).

19 In diesem Sinn hat der EuGH in seinem Urteil vom 11. September 2019, C‑676/17, Călin, Rn. 29, die von den nationalen Gerichten einzuschlagende Vorgangsweise wie folgt umschrieben:

„Besteht hingegen für das nationale Gericht nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine rechtskräftig gewordene Entscheidung rückgängig zu machen, um die Situation mit dem nationalen Recht in Einklang zu bringen, muss davon, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität Gebrauch gemacht werden, damit die Vereinbarkeit der betreffenden Situation mit dem Unionsrecht wiederhergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Impresa Pizzarotti, C‑213/13, Rn. 62, vom 6. Oktober 2015, Târşia, C‑69/14, Rn. 30, und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C‑620/17, Rn. 60)“.

20 Im bereits erwähnten Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u.a., hat der EuGH zu der vom OGH vorgelegten Frage, ob das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität, ein nationales Gericht verpflichte, einen Rechtsbehelf des innerstaatlichen Rechts, mit dem im Fall einer Verletzung der EMRK die Erneuerung eines durch eine rechtskräftige nationale Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens erreicht werden kann (§ 363a StPO), auf Verletzungen des Unionsrechts zu erstrecken, Folgendes ausgeführt:

„Zum Äquivalenzgrundsatz

...

47 Aus dem Vorstehenden ist zu schließen, dass die Unterschiede zwischen dem in § 363a StPO vorgesehenen Verfahren einerseits und den Klagen zum Schutz der Rechte, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, andererseits so groß sind, dass sie nicht als vergleichbar im Sinne der in den Rn. 22 bis 25 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung angesehen werden können.

48 Daraus folgt, dass der Äquivalenzgrundsatz das nationale Gericht nicht verpflichtet, einen innerstaatlichen Rechtsbehelf, mit dem bei einer Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle die Erneuerung eines durch eine rechtskräftige nationale Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens erreicht werden kann, auf den Fall einer behaupteten Verletzung eines durch das Unionsrecht, insbesondere durch die Charta, garantierten Grundrechts zu erstrecken.

...

Zum Effektivitätsgrundsatz

51 Insoweit ist festzustellen, dass der AEU‑Vertrag die Mitgliedstaaten nicht dazu zwingen wollte, vor ihren nationalen Gerichten neben den nach nationalem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, um den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C‑432/05, EU:C:2007:163, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Außerdem ist auf die Bedeutung hinzuweisen, die der Grundsatz der Rechtskraft nicht nur in der Unionsrechtsordnung, sondern auch in den nationalen Rechtsordnungen hat. Zur Gewährleistung sowohl des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen als auch einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich gerichtliche Entscheidungen, die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar geworden sind, nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 16. März 2006, Kapferer, C‑234/04, EU:C:2006:178, Rn. 20, vom 29. Juni 2010, Kommission/Luxemburg, C‑526/08, EU:C:2010:379, Rn. 26, vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 123, und vom 10. Juli 2014, Impresa Pizzarotti, C‑213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 58).

53 Daher verpflichtet das Unionsrecht ein nationales Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (Urteile vom 10. Juli 2014, Impresa Pizzarotti, C‑213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2015, Târşia, C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 29).

54 Das Unionsrecht verlangt demnach nicht, dass ein Rechtsprechungsorgan eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung grundsätzlich rückgängig machen muss, um einer späteren Auslegung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Impresa Pizzarotti, C‑213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 60, sowie vom 6. Oktober 2015, Târşia, C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 38).

55 Im vorliegenden Fall enthalten die dem Gerichtshof vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass es in der österreichischen Rechtsordnung keine Rechtsbehelfe gäbe, die den Schutz der dem Einzelnen aus Art. 50 der Charta und Art. 54 SDÜ erwachsenden Rechte wirksam gewährleisten.

56 Vielmehr steht fest, dass die Antragsteller des Ausgangsverfahrens anlässlich ihrer Einwände gegen die Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vor den österreichischen Gerichten voll und ganz in der Lage waren, eine Missachtung dieser Bestimmungen geltend zu machen, und dass diese Gerichte ihre Rügen geprüft haben. Das vorlegende Gericht hebt außerdem hervor, dass die Strafprozessordnung den Betroffenen zahlreiche Möglichkeiten biete, um die Ausübung der ihnen durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte durchzusetzen.

57 Somit garantiert dieser Rahmen die Effektivität des Unionsrechts, ohne dass es notwendig wäre, den in § 363a StPO vorgesehenen außerordentlichen Rechtsbehelf, der es erlaubt, rechtskräftige nationale Entscheidungen in Frage zu stellen, auf das Unionsrecht zu erstrecken.

...“

21 5.1.3. Vor dem Hintergrund der eben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Vorschriften über die Wiederaufnahme eines durch ein Verwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahrens fallbezogen:

22 Gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

23 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2015/10/0136, mwN).

24 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Neuerungstatbestand des § 69 AVG bildet das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, ebenso wenig einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens wie etwa das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes, aus denen sich ergibt, dass die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs‑ oder gesetzwidrig war (vgl. VwGH 21.9.2009, 2008/16/0148, mwN). Das Hervorkommen einer (späteren) Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vermittelt keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Neuerungstatbestand (vgl. VwGH 27.9.2012, 2009/16/0005).

25 Dass § 69 Abs. 1 Z 3 AVG nicht so auszulegen ist, dass das Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes eine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vermittelt, in denen die gleiche Rechtsfrage abweichend beantwortet worden war, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 2009, VfSlg. 18.797, (erneut) klargestellt (vgl. im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme in einer Verwaltungsstrafsache auch VwGH 12.9.2013, 2013/21/0106).

26 Bezugnehmend auf dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Hervorkommen eines (späteren) Urteils des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht auch nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines Vorfragentatbestandes berechtigt (vgl. etwa VwGH 27.9.2012, 2009/16/0005, VwGH 22.12.2011, 2008/16/0012, und ‑ mit ausführlicher Begründung ‑ VwGH 21.9.2009, 2008/16/0148, jeweils mwN).

27 Die innerstaatliche Rechtslage eröffnet daher mit § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG für die Verwaltungsgerichte nach dem eben Gesagten nicht die Möglichkeit, im Wege der Wiederaufnahme eines Verfahrens ein bereits rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Erkenntnis (oder einen solchen Beschluss) wegen der abweichenden Lösung der gleichen präjudiziellen Rechtsfrage im Rahmen einer späteren Entscheidung eines nationalen Höchstgerichtes aufzuheben. Auch die abweichende Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH kann ‑ wie bereits mit der oben zitierten Rechtsprechung klargestellt wurde ‑ nicht die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begründen, mag der betreffenden Rechtsanschauung des EuGH auch bindende Wirkung für zukünftige gleichgelagerte Verfahren zukommen. Die von der Revision aufgeworfene Frage ist daher durch die vorliegende Rechtsprechung bereits geklärt.

28 Dies steht auch in Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des EuGH: Dieser stützt die sich aus Artikel 10 EG ergebende Verpflichtung, eine unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erlassene bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen, unter anderem auf die notwendige Voraussetzung, dass die Behörde bzw. das Gericht nach nationalem Recht zur Rücknahme dieser Entscheidung unter den gegebenen Voraussetzungen befugt ist, auch wenn sie ‑ wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt ‑ auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Abs. 3 EGV erfüllt war (siehe insbesondere das bereits oben [RZ 15] zitierte Urteil des EuGH vom 11. September 2019, Călin, Rn. 29).

29 Eine solche ‑ aufgrund des Äquivalenzgrundsatzes zu berücksichtigende ‑ Befugnis liegt nach den innerstaatlichen Normen unter den gegebenen Umständen nicht vor und muss, wie das auf den ‑ auch den Gegenstand des Revisionsfalles bildenden ‑ Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens übertragbare Urteil des EuGH vom 24. Oktober 2018, XC u.a., zeigt, auch nicht von Unionsrechts wegen geschaffen werden.

30 5.1.4. Soweit die Revision ferner zur Zulässigkeit vorbringt, es stelle sich die Frage, ob „nicht das Recht auf ein faires Verfahren verletzt wird, wenn zunächst trotz konkreter Anregung kein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet wird, in weiterer Folge der EuGH in einem anderen Verfahren den vom Antragsteller vertretenen Rechtsstandpunkt bestätigt“, sowie es sei „dies eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da es um die Frage geht, inwieweit die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der EMRK vereinbar sind“, ist sie auf das oben Gesagte zu verweisen. Im Übrigen handelt es sich dabei um ein Vorbringen, wie es in Art. 144 Abs. 1 B‑VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist (vgl. den Beschluss vom 25. Februar 2020, mit dem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Revisionswerber gegen den hier angefochtenen Beschluss ablehnte), sodass gemäß Art. 133 Abs. 5 B‑VG eine in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fallende Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. etwa VwGH 15.7.2020, Ra 2020/11/0096, mwN).

31 5.2. Soferne die Revision zur Begründung der Zulässigkeit vorbringt, es liege keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, wie mit Wiederaufnahmeanträgen nach der Entscheidung des EuGH „zu den Lohn‑ und Sozialdumpingbestimmungen des AVRAG bzw. des LSD‑BG C‑64/18 Maksimovic“ umzugehen sei, ist dem zu entgegnen, dass mit dem bloßen Hinweis auf dieses Urteil keine konkrete, für die Entscheidung im vorliegenden Fall relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG formuliert wird, von deren Beantwortung die Entscheidung über die Revision abhinge. Damit wird die Revision der geforderten Begründung der Zulässigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. zum Erfordernis der Darlegung einer konkreten Rechtsfrage etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/04/0105, und VwGH 19.6.2019, Ro 2019/01/0004).

32 5.3. Dem abschließenden Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, es stelle „sich nach Auffassung der Revisionswerber auch die Frage, wenn nachträglich durch ein EuGH Urteil klargestellt wird, dass Strafen, wie sie in Österreich für Formaldelikte nach dem LSD‑BG verhängt werden, zu hoch sind, ob durch die Verweigerung der beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens nicht das Recht auf Verhängung der milderen Strafe im Sinne des Art. 49 Abs. 1 GRC verletzt wird“, ist zu entgegnen, dass Art. 49 Abs. 1 Satz 3 GRC schon seinem Wortlaut zufolge die Berücksichtigung einer täterbegünstigenden Änderung des Gesetzes zwischen Tatbegehung und letztinstanzlicher Entscheidung vorsieht. Inwiefern die Entscheidung im vorliegenden Revisionsfall von der Änderung eines gesetzlichen Strafrahmens und einer davon beeinflussten Verhängung der Strafe abhinge, wird von der Revision nicht dargetan und ist angesichts des Gegenstandes des Wiederaufnahmeverfahrens, das die Anwendung einer Strafnorm gar nicht erfordert, auch nicht ersichtlich.

33 5.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ‑ vorliegenden Falls in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat ‑ zurückzuweisen.

Wien, am 12. April 2021

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