Normen
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140134.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 5. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Zur Begründung brachte er im Laufe des Verfahrens zusammengefasst vor, ihm drohe im Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund eines Erbschafts‑ bzw. Grundstücksstreits. Außerdem würde er als Rückkehrer verfolgt werden.
2 Mit Bescheid vom 16. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag vollinhaltlich ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die belangte Behörde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, welches am 24. Februar 2022 verkündet und am 29. März 2022 schriftlich ausgefertigt wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt A) I.). Weiters wurde dem Revisionswerber in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt A) II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt A) III.). Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben (Spruchpunkt A) IV.). Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl erachtete das Bundesverwaltungsgericht es als nicht „glaubhaft“, dass dem Revisionswerber bei Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung durch Privatpersonen wegen eines behaupteten Erbschafts‑ bzw. Grundstücksstreits drohen oder er wegen seines Aufenthaltes in Europa verfolgt werden würde. Er habe auch keine derart verfestigte „westliche“ Lebensweise angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung Afghanistans stehen würde.
5 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision richtet sich ausdrücklich gegen Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zunächst mit behaupteten Begründungs- und Ermittlungsmängeln im Zusammenhang mit einem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten näher genannten Länderbericht zur Rückkehrgefährdung aufgrund „Verwestlichung“ sowie mit Feststellungsmängeln hinsichtlich der Lebensweise des Revisionswerbers in Österreich. Das Bundesverwaltungsgericht sei auch von näher genannter Rechtsprechung zur Verfolgung aufgrund eines westlichen, selbstbestimmten Lebensstils abgewichen.
10 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 28.4.2022, Ra 2020/14/0523, mwN).
11 Diesen Anforderungen wird die Revision, die sich auf die auszugsweise Wiedergabe des Inhalts des näher genannten Länderberichts beschränkt, ohne einen konkreten Bezug zum vorliegenden Revisionsfall herzustellen, nicht gerecht. Gleiches gilt für das bloß pauschal gehaltene Vorbringen, dem Bundesverwaltungsgericht seien in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild des Revisionswerbers und seines Lebenswandels in Österreich Feststellungsmängel unterlaufen.
12 Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2021/14/0066; 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, mwN).
13 Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch, in welcher sowohl der Revisionswerber als auch drei Zeuginnen die Gelegenheit hatten, sich zum Fluchtvorbringen des Revisionswerbers zu äußern. Es traf aktuelle Feststellungen zur Situation in Afghanistan und verneinte schlüssig das Vorliegen einer im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung Afghanistans stehenden, verfestigten Lebensweise des Revisionswerbers. Der Revision gelingt es mit ihrem bloß pauschalen Vorbringen nicht darzulegen, dass beim Revisionswerber als Mann Umstände vorliegen, welche ein besonderes Verfolgungsrisiko aufgrund einer „Verwestlichung“ begründen könnten (vgl. dazu etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2020/18/0059, Rz 11; weitere Beispiele zur fehlenden asylrelevanten Verfolgung infolge einer [unterstellten] „westlichen Orientierung bzw. Geisteshaltung“ bei Männern etwa VwGH 7.5.2018, Ra 2018/18/0003; 19.5.2020, Ra 2019/14/0599; 22.5.2020, Ra 2020/18/0153; 17.12.2020, Ra 2020/18/0480; 30.3.2021, Ra 2019/19/0518).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2022
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