VwGH Ra 2018/18/0003

VwGHRa 2018/18/00037.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des A K in W, vertreten durch Dr. Martin Preslmayr LLM, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 16-18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017, Zl. L525 2139026-1/12E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180003.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 31. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen - zusammengefasst - damit, dass er von den Taliban entführt, geschlagen und dazu gezwungen worden sei, für diese zu arbeiten, bis ihm die Flucht gelungen sei. Zu Hause angekommen, habe ihm die Mutter gesagt, dass Leute von der Armee da gewesen seien und nach ihm gefragt hätten, weshalb er Pakistan verlassen habe.

2 Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

4 Begründend führte das BVwG - im Wesentlichen - aus, dass es dem Revisionswerber aufgrund seines vage gehaltenen und widersprüchlichen Vorbringens nicht gelungen sei, eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Anhaltspunkte für eine allgemein existenzbedrohende Notlage in Pakistan gäbe es nicht, und es würden auch keine in der Person des Revisionswerbers begründeten Rückkehrhindernisse festgestellt werden können. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe Art. 8 EMRK nicht entgegen.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Die Revision erweist sich als nicht zulässig. 7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall -

im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

11 Die vorliegende Revision enthält zwar einen gesonderten Punkt "I. Zulässigkeit"; darin wird jedoch nur die Ausschöpfung des Instanzenzugs dargestellt. Unter dem Punkt "V. Zulässigkeit und Ausführung der Revision" wird schließlich unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgebracht, dass das BVwG "von der ständigen Judikatur der Höchstgerichte" zur Frage der Sicherheitslage in Pakistan abgewichen sei und keine ausreichenden Feststellungen zur Sicherheitslage hinsichtlich der Taliban getroffen habe. Die Entscheidung des BVwG bestehe fast ausschließlich aus Textbausteinen, während auf das eigentliche Fluchtvorbringen des Revisionswerbers nicht eingegangen worden sei. Auch habe das BVwG die Verwestlichung des Revisionswerbers nicht ausreichend berücksichtigt.

12 Mit den gemeinsamen Ausführungen der Revision zu Zulässigkeit und Revisionsgründen wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird, gesondert darzustellen, nicht entsprochen. Der Revisionswerber legt damit nicht dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in seinem Fall vorliegt, die eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG erlauben würde (vgl. etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2016/20/0304-0312, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0107, mwN). Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass sich das Zitieren von Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Darlegung eines Abweichens derselben von der ständigen Judikatur der Höchstgerichte von Vornherein nicht eignet.

13 Sofern die Revision im Übrigen moniert, dass das BVwG keine ausreichenden Feststellungen zur Sicherheitslage in Pakistan getroffen habe, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der hg. Rechtsprechung nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, sondern auch deren Relevanz in konkreter Weise darzulegen ist. Diesem Erfordernis wurde fallgegenständlich nicht entsprochen (vgl. etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187). Selbiges gilt für das Vorbringen, wonach das BVwG auf das eigentliche Fluchtvorbringen des Revisionswerbers nicht eingegangen sei. Auch diesbezüglich unterlässt es die Revision, die Relevanz in konkreter Weise darzulegen.

14 Auch mit dem nicht näher ausgeführten Hinweis auf eine angebliche "Verwestlichung" des Revisionswerbers gelingt es der Revision nicht, eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK darzulegen oder eine sonstige Relevanz für das Entscheidungsergebnis darzutun (vgl. etwa VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, bzw. wiederum VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187).

15 Schließlich vermag die Revision auch nicht konkret darzulegen, dass die vom BVwG hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorgenommene Einzelfallbeurteilung im Revisionsfall unvertretbar erfolgt wäre (vgl. etwa VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).

16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. Mai 2018

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