Normen
AufwandersatzV VwGH 2014
BFA-VG 2014 §20 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs7
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140024.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Jemens und der Volksgruppe der Araber zugehörig, stellte am 6. Oktober 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. September 2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbrachte, nachdem sein Bruder zwangsrekrutiert worden sei, seien mehrmals Milizen zum Haus des Revisionswerbers gekommen und hätten nach ihm gefragt. Einmal hätten die Milizen sein Haus durchsucht. Er sei auf einer Liste der Milizen gestanden. Der Revisionswerber befürchte im Fall seiner Rückkehr zwangsrekrutiert zu werden. Darüber hinaus habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und insbesondere die EASO‑Anfragebeantwortung vom 15. Oktober 2019 nicht berücksichtigt. Es habe das Vorbringen des Revisionswerbers nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener, aktueller Länderberichte gewürdigt. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
4 Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ‑ ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht ‑ soweit für das Revisionsverfahren von Interesse ‑ aus, der Revisionswerber habe im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass er im Herkunftsstaat keiner ihn unmittelbar persönlich betreffenden asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. In der Beschwerde habe der Revisionswerber erstmalig und im Widerspruch zu seinen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, mehrfach zu Hause von der Miliz zwecks Zwangsrekrutierung gesucht worden zu sein und dass sein Haus durchsucht worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht schließe sich der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Gänze an. Das Beschwerdevorbringen erweise sich als verspätet, stehe im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen und dem Neuerungsverbot. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe somit unterbleiben können.
6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe. In der Beschwerde habe der Revisionswerber die genannten Fluchtgründe präzisiert. Er habe ergänzendes und substantiiertes Vorbringen zu seiner Situation im Herkunftsstaat gemacht.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision ist schon auf Grund des dargestellten Zulässigkeitsvorbringens zulässig, sie ist auch begründet.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA‑VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
10 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA‑VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 30.9.2021, Ra 2021/14/0187, mwN).
11 Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde die Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die Gefährdung einer Zwangsrekrutierung substantiiert bestritten. Ebenso hat der Revisionswerber neues Vorbringen zu seiner persönlichen Gefährdung einer Zwangsrekrutierung erstattet.
12 Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht auf einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 BFA‑VG beruft, ist festzuhalten, dass es für die Annahme, ein Vorbringen unterliege dem Neuerungsverbot, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Auseinandersetzung mit der für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens bedarf (vgl. dazu VwGH 21.4.2022, Ra 2021/19/0403, mwN). Eine solche Missbrauchsabsicht hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht dargelegt.
13 Sohin lagen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der beantragten Verhandlung nicht vor. Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und ‑ wie hier gegeben ‑ des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2018/14/0303, mwN).
14 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Juni 2022
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