Normen
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
ForstG 1975 §17 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100113.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2021 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei in einem näher bestimmten Umfang die Rodungsbewilligung zum Zweck der Errichtung eines Geh- und Radweges entlang einer bestimmten Bundesstraße.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Februar 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers, eines Eigentümers einer an die Rodungsfläche angrenzenden Waldfläche, ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.
3 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht ‑ soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse ‑ gestützt insbesondere auf ein Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen aus, das Waldgrundstück des Revisionswerbers sei mit Baum- und Altholz der 4. und 5. Altersklasse mit stabilem Bestandesgefüge bestockt, wobei Bestandsschäden durch Windwurf oder Sonnenbrand nicht ersichtlich seien. Die an die Waldfläche des Revisionswerbers angrenzende Bestockung aus Laubgehölzen der 1. Altersklasse wie Hasel, Erle und Weide biete derzeit keinen entsprechenden Deckungsschutz, weshalb keine offenbare Windgefährdung durch die beantragte Rodung zu erwarten sei.
4 Nach der hg. Rechtsprechung sähen die Bestimmungen des ForstG im Rodungsverfahren die Parteistellung des Eigentümers eines angrenzenden Waldgrundstückes ‑ wie hier des Revisionswerbers ‑ vor. Diesem komme ein subjektives Recht, das er als Partei des Verfahrens geltend machen könne, jedoch nur insoweit zu, als es um den Schutz seines Waldes vor nachteiligen Einwirkungen gehe, die durch die Rodung hervorgerufen würden. Es sei ihm daher verwehrt, eine Beeinträchtigung anderer als der mit seinem Wald im Zusammenhang stehenden öffentlichen Interessen geltend zu machen (Hinweis u.a. auf VwGH 3.10.2008, 2008/10/0196).
5 Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sei das Vorbringen des Revisionswerbers, durch den nun angreifenden Wind sei ein großer Baum direkt an der Grundstücksgrenze entwurzelt worden, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde erteilten Rodungsbewilligung aufzuzeigen.
6 Das weitere Vorbringen des Revisionswerbers, etwa dass die beantragte Rodung für ein Laichschongebiet und für den Wildwechsel nachteilig und dass „die Flächenwidmung in der Vergangenheit anders festgelegt“ worden sei, gehe über jenen Bereich hinaus, in welchem diesem als Eigentümer eines angrenzenden Waldgrundstückes ein Mitspracherecht eingeräumt sei.
7 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 3. In den Zulässigkeitsausführungen seiner außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber mit Blick auf eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG vor, „von immanenter allgemeiner Bedeutung“ sei „ob und wie das für eine Rodung nötige ‚öffentliche Interesse‘ bewertet, geprüft und was hier zugrunde gelegt wird“, wobei der Revisionswerber auf ein „Spannungsverhältnis“ von bestimmten öffentlichen Interessen und Nachbarrechten hinweist.
11 Abgesehen davon, dass der Revisionswerber mit diesem Vorbringen nicht aufzeigt, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, der Verwaltungsgerichtshof nach Ansicht des Revisionswerbers beantworten sollte (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 4.7.2019, Ra 2019/06/0105, mwN), ist die vom Revisionswerber damit thematisierte Interessenabwägung gemäß § 17 Abs. 3 ForstG von dessen eingeschränktem Mitspracherecht als Eigentümer eines angrenzenden Waldgrundstücks (vgl. neben dem bereits erwähnten Erkenntnis 2008/10/0196 etwa auch VwGH 24.11.2003, 2002/10/0058) nicht umfasst (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 3.9.2020, Ra 2020/10/0109).
12 Soweit der Revisionswerber im Weiteren unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG lediglich schlagwortartig „Aktenwidrigkeit oder Mangelhaftigkeit“ anführt, bleibt sein Zulässigkeitsvorbringen gänzlich unkonkret.
13 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. August 2022
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