European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100043.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25. Jänner 2022 wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Oktober 2020, mit dem das Ansuchen der revisionswerbenden Partei auf Gewährung eines Beitrages des Landes zum Personalaufwand für zwei Gruppen einer näher genannten Kinderkrippe für den Zeitraum vom 18. März 2020 bis 11. September 2020 bzw. vom 1. Juli 2020 bis 11. September 2020 abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.
2 Begründend ging das Verwaltungsgericht ‑ soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse ‑ davon aus, dass nach § 6 Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz (StKBFG) mit der Antragstellung alle für die Ermittlung der Beiträge des Landes zum Personalaufwand erforderlichen Nachweise zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die geforderten Auskünfte zu erteilen seien. § 17 Steiermärkisches Kinderbildungs- und ‑betreuungsgesetz lege fest, wieviel Personal mit welcher Ausbildung für welche Dauer der gesamten täglichen Öffnungszeiten in Bezug auf die zu betreuenden Kinder anwesend zu sein habe; weiters lege diese Bestimmung „die dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen in der Kinderbetreuungseinrichtung“ fest. Daher sei die Bekanntgabe dieser Daten, die von der belangten Behörde zu Recht angefordert worden seien, unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung des Förderungsbeitrages. Die revisionswerbende Partei habe trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde die geforderten Auskünfte nicht erteilt. Die Entscheidung der belangten Behörde, keine Förderung zu gewähren, begegne daher keinen Bedenken.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2021/10/0029; 24.2.2022, Ra 2021/10/0194; 4.5.2021, Ra 2020/10/0081).
7 Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision machen zunächst geltend, das angefochtene Erkenntnis sei nicht gegenüber der Antragstellerin erlassen worden, sondern „gegenüber der bevollmächtigten Vertreterin“. Damit weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach „Entscheidungen über Anträge gegenüber dem Antragsteller zu erlassen sind, und nicht gegenüber dem Vertreter des Antragstellers“.
8 Zu diesem Vorbringen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird, wenn die revisionswerbende Partei ‑ wie hier ‑ bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. VwGH 2.8.2019, Ra 2019/10/0099, mit Verweis auf VwGH 28.5.2019, Ra 2018/10/0134; 6.3.2019, Ro 2018/03/0029; 17.9.2018, Ra 2018/11/0180).
9 Davon abgesehen ist die revisionswerbende Partei aber auch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung miteinschließt (vgl. VwGH 3.3.2022, Ra 2020/15/0013; 7.12.2021, Ra 2021/13/0094; 26.2.2014, 2012/13/0051). Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen (vgl. VwGH 27.11.2020, Ro 2020/16/0043, 0044; 17.12.2013, 2013/09/0011; 27.5.2009, 2009/21/0014, VwSlg. 17708 A).
10 Die revisionswerbende Partei macht in der Zulässigkeitsbegründung im Weiteren geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob „die Gewährung einer Förderung des Arbeitsmarktservice nach § 37b AMSG“ die Förderung des Personalaufwandes für Kinderbetreuungseinrichtungen nach dem StKBFG ausschließe. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „welche allgemeine Grundsätze für die Inanspruchnahme von Förderungen basierend auf verschiedenen Rechtsgrundlagen“ bestünden.
11 Mit diesem Vorbringen wird allerdings nicht dargelegt, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte, stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung doch nicht darauf, dass eine Förderung nach dem StKBFG deshalb nicht zu gewähren sei, weil eine Förderung nach § 37b AMSG bzw. aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage erfolgt sei. Vielmehr wird die abweisende Entscheidung ‑ ausschließlich ‑ darauf gestützt, dass die revisionswerbende Partei trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde die geforderten Auskünfte nicht erteilt habe. Dazu wird in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision aber weder ein Vorbringen erstattet noch eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG geltend gemacht.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2022
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