Normen
B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs3 Z3;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2e;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110180.L00
Spruch:
Die Revision wird im Umfang des Ausspruchs über die Entziehung der Lenkberechtigung zurückgewiesen.
Begründung
1 Unter Spruchpunkt 1. seines Erkenntnisses vom 10. Juli 2018 erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Revisionswerber schuldig, er habe als Lenker eines näher bezeichneten Motorrads auf der B1 an einer näher bezeichneten Stelle im Ortsgebiet von S. in Fahrtrichtung St. Pölten die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 84 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsübertretung sei mit einem mobilen Radar festgestellt worden. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung des § 20 Abs. 2 iVm. § 99 Abs. 2e StVO 1960 begangen.
2 Unter Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses entzog das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber gemäß § 26 Abs. 3 Z 3 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von drei Monaten.
3 Unter einem sprach das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 Gegen Spruchpunkt 1. richtet sich die zur hg. Zl. Ra 2018/02/0267 protokollierte, gegen Spruchpunkt 2. die vorliegende (außerordentliche) Revision. Der Revisionswerber erachtet sich "in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten, nämlich dem Verfahrensrecht auf Führung eines meine rechtlichen Interessen berücksichtigenden objektiven Verfahrens, insbesondere eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Beweisführung verletzt". Seiner Bestrafung liege ein aktenwidrig angenommener Sachverhalt zugrunde.
5 2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird das als verletzt erachtete Recht - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/02/0085).
6 2.1.2. Durch Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses, welcher eine Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers zum Gegenstand hatte, kann der Revisionswerber in dem als verletzt bezeichneten "Verfahrensrecht" von vornherein nicht verletzt sein, weil der Revisionswerber damit nur Revisionsgründe umschreibt, die sich auf seine Bestrafung wegen Übertretung der StVO 1960 beziehen. Eine Rechtsverletzung wäre von vornherein ausschließlich im Recht auf Beibehaltung seiner Lenkberechtigung denkbar.
7 Da der Revisionswerber somit durch Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses in dem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision schon aus diesem Grund als nicht zulässig.
8 2.1.3. Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
9 2.2. Der Vollständigkeit halber sei auf Folgendes hingewiesen:
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit nur vor, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen Grundsätze des Verfahrensrechts die Begehung der Geschwindigkeitsübertretung durch den Revisionswerber bejaht, obwohl er bestritten habe, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben. Sie zeigt in Ansehung der Entziehung der Lenkberechtigung damit schon deshalb nicht auf, dass ihre Behandlung von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, weil mit diesem Vorbringen die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Es wird nämlich nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. abermals VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011 mit Verweis auf VwGH 6.10.2015, Ra 2015/02/0187). Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass die Begehung einer Geschwindigkeitsübertretung durch den Revisionswerber angesichts der Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses für das Entziehungsverfahren bindend feststand (vgl. zur Bindung hinsichtlich der Identität des Täters z.B. VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027).
10 Vor diesem Hintergrund wird in der Revision auch - abgesehen von der Verfehlung des Revisionspunktes - keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Wien, am 17. September 2018
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