Normen
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
EpidemieG 1950 §40 Abs2
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090009.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Oktober 2021 wurden über den Revisionswerber gemäß § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zwei Verwaltungsstrafen von je 120 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je vier Stunden) verhängt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück, weil einem von ihm zuvor erteilten Auftrag zur Behebung von Mängel vom Revisionswerber nicht nachgekommen worden war.
3 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist unzulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
5 Im vorliegenden Fall wurde über den Revisionswerber bei einem Strafrahmen des § 40 Abs. 2 EpiG von bis zu 500 Euro zwei Geldstrafen von je 120 Euro verhängt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG nicht aus (VwGH 31.1.2018, Ra 2018/02/0041).
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ im Sinn des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, wie die Zurückweisung einer Beschwerde (VwGH 10.10.2014, Ra 2014/02/0093).
7 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Die Zurückstellung zur Einbringung durch einen Rechtsanwalt konnte deshalb unterbleiben (VwGH 16.6.2015, Ra 2015/02/0106, mwN).
Wien, am 26. Jänner 2022
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