Normen
AVG §56
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030001.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ‑ durch Abweisung der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ‑ der mit Schriftsatz vom 4. Mai 2021 gestellte Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Erlassung eines Feststellungsbescheids, „mit dem über das Bestehen bzw Nichtbestehen einer Quarantäneverpflichtung gemäß COVID‑19‑EinreiseV nach der [am 4. April 2021 erfolgten] Einreise“ der revisionswerbenden Parteien aus Spanien abgesprochen werden sollte, als unzulässig zurückgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die revisionswerbenden Parteien am 4. April 2021 aus Spanien über den Flughafen Wien nach Österreich eingereist seien. Im Zuge der Einreise hätten sie eine Erklärung über die Selbstquarantäne abgegeben, da ihnen sonst die Einreise untersagt worden wäre. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 hätten die revisionswerbenden Parteien die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Quarantäneverpflichtung beantragt.
3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die COVID‑19‑Einreiseverordnung keine ausdrückliche Regelung betreffend die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids zur Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Quarantänepflicht enthalte. Die Erlassung eines Feststellungsbescheids sei daher nur zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheids entweder im öffentlichen Interesse liege oder insofern im Interesse einer Partei, als dessen Erlassung für diese ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Voraussetzung sei diesfalls, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen. Das rechtliche Interesse müsse im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsanspruch absprechenden Bescheids noch bestehen. Eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis müsse der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen. Ein konkretes Rechtsverhältnis hätten die revisionswerbenden Parteien im Verfahren nicht geltend gemacht. An einer Klarstellungswirkung würde es im vorliegenden Fall fehlen. Zum einen hätten die revisionswerbenden Parteien eine Auslegung der COVID‑19‑Einreiseverordnung begehrt (was nach näher zitierter Rechtsprechung nicht zulässig sei) und zum anderen habe zum Zeitpunkt der Antragstellung am 4. Mai 2021 jedenfalls keine Quarantänepflicht der revisionswerbenden Parteien mehr bestanden.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Parteien.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung machen die revisionswerbenden Parteien geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die revisionswerbenden Parteien jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides gehabt hätten. Dieses Interesse habe im konkreten Fall darin bestanden, die Behörde möge feststellen, ob die revisionswerbenden Parteien zur Quarantäne gemäß der COVID‑19‑Einreiseverordnung verpflichtet seien. Da es sich bei der Quarantäneverpflichtung eindeutig um eine Rechtspflicht handle, deren Bestehen jedoch aufgrund der Subsumierung des konkreten Tatbestands unter eine die Verpflichtung auslösende Norm aber fraglich gewesen sei, sei eine rechtliche Klärung der Anwendbarkeit derVerordnung im konkreten Fall durch Bescheid notwendig gewesen.
8 Dieses Vorbringen geht nicht auf die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichtes ein, wonach eine Quarantäneverpflichtung zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erlassung eines Feststellungsbescheids jedenfalls nicht mehr bestanden habe. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist ein rechtliches Interesse nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen. Eine an ein ‑ im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ‑ abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (vgl. dazu VwGH 6.11.2020, Ro 2020/03/0014, Rn. 35, mwN). Die Revision bringt nicht vor, dass (und gegebenenfalls in welcher Weise) die begehrte bescheidmäßige Feststellung der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung der revisionswerbenden Parteien dienen könnte.
9 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 17. Jänner 2022
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