European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020081.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. Oktober 2021 wurde der Revisionswerber einer näher umschriebenen Übertretung des § 35 Abs. 1 Z 2 iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) schuldig erkannt und über ihn gemäß § 130 Abs. 1 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,‑‑ (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
2 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) vom 16. März 2022 wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen, der Spruch des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass eine Wortfolge durch eine andere ausgetauscht werde sowie ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gemäß „Art 144 Abs 4 B‑VG“ nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Diese erweist sich als unzulässig:
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision ‑ gesondert ‑ vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit abgewichen, als es entgegen näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ wonach für das Verwaltungsgericht nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht bestehe, den Spruch der belangten Behörde richtig zu stellen, zu ergänzen und zu präzisieren, wobei es dabei jedoch nicht zu einem Austausch der Tat und Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grund gelegten Sachverhaltes kommen dürfe ‑, einen unzulässigen Austausch der Tat durch einen anderen als den ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalt angenommen habe.
8 Wie bereits ausgeführt hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG nur im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. z.B. VwGH 10.8.2021, Ra 2021/02/0104, mwN).
9 Damit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG gesprochen werden kann, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber offenlegt, welchen konkreten Sachverhalt er bei der Beantwortung der von ihm gestellten Rechtsfrage im Auge hat, somit einen Bezug zum konkreten Einzelfall herstellt, anhand dessen beurteilt werden kann, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur vorliegt.
10 Die vorliegende Revision erweist sich bereits deshalb als unzulässig, weil das Zulässigkeitsvorbringen keinen Bezug zum konkreten Sachverhalt herstellt und nicht ausführt, inwiefern das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber nunmehr konkret welche andere Tat angelastet hätte. Fehlt aber die Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem vom Revisionswerber dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist die Revision unzulässig. Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nämlich nicht zuständig (vgl. VwGH 12.5.2021, Ra 2021/02/0101, mwN).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Mai 2022
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