VwGH Ra 2021/02/0104

VwGHRa 2021/02/010410.8.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer‑Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des Gemeinderates der Gemeinde St. Oswald bei Plankenwarth, vertreten durch die Kaufmann Neubauer Fähnrich Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Am Eisernen Tor 2/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. Jänner 2021, LVwG 41.10‑1520/2020‑7, betreffend Bewilligung gemäß § 90 StVO (mitbeteiligte Partei: G Gesmbh in G, vertreten durch die Stipanitz‑Schreiner & Partner Rechtsanwälte GbR in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 13), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020104.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG nur im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0115, mwN).

5 Damit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG gesprochen werden kann, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber offenlegt, welchen konkreten Sachverhalt er bei der Beantwortung der von ihm gestellten Rechtsfrage im Auge hat, somit einen Bezug zum konkreten Einzelfall herstellt, anhand dessen beurteilt werden kann, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur ist. Fehlt also die Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem vom Revisionswerber dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist die Revision unzulässig. Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nämlich nicht zuständig (vgl. VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0159, mwN).

6 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebend ist, weder dargelegt, welchen Sachverhalt er der von ihm formulierten Rechtsfrage zu Grunde legt, noch hat er behauptet, dass die Rechtsfrage vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sei (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004).

7 Der Revisionswerber hat vielmehr durchwegs allgemeine Rechtsfragen gestellt, ohne auf die konkreten Feststellungen und auf die rechtliche Lösung des Verwaltungsgerichtes Bezug zu nehmen und ohne auszuführen, in welcher Hinsicht die Beantwortung der Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht unzutreffend wäre.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. August 2021

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