VwGH Ra 2021/11/0054

VwGHRa 2021/11/00546.5.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätinnen Dr. Pollak, Mag. Hainz‑Sator und MMag. Ginthör sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der K B in W, vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 26/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Jänner 2021, Zl. W135 2183660‑1/17E, betreffend Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37
AVG §52
VOG 1972 §1 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110054.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 27. November 2017 wies die belangte Behörde Anträge der Revisionswerberin vom 1. Juni 2015 sowie vom 20. Mai 2016 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), und zwar in Form von Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie auf Ersatz des Verdienstentgangs, gemäß § 1 Abs. 1 und 3 sowie §§ 3, 4 Abs. 5 und 10 Abs. 1 VOG ab. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, basierend auf einem nervenfachärztlichen Gutachten Dris. P sei davon auszugehen, dass die näher beschriebenen Misshandlungen, die die Revisionswerberin in dem Kinderheim Y erlitten habe, für ihre physische und psychische Gesundheitsschädigung nicht kausal gewesen seien.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die am 18. August 1957 geborene Revisionswerberin habe sich von Geburt an in Pflege bei ihrer Stiefgroßmutter und ihrem Großvater befunden. Aufgrund heftiger Auseinandersetzungen hätten sich die Großeltern scheiden lassen. Die Stiefgroßmutter habe eine neue Unterkunft für die Revisionswerberin gesucht, weil der Großvater nicht bereit und nicht geeignet gewesen sei, die Revisionswerberin bei sich aufzunehmen. Am 5. Juli 1960 sei die Revisionswerberin aufgrund von Obdachlosigkeit in die Kinderübernahmestelle überstellt worden. Dort sei sie bis 11. Juli 1960 geblieben. Anschließend sei sie ins Kinderheim X gekommen. Im Mai 1963 habe eine bei ihr durchgeführte Überprüfung der Schulreife einen recht unharmonischen Entwicklungsstand in allen untersuchten Bereichen ergeben, und es sei die Einschulung in die erste Klasse der Allgemeinen Sonderschule empfohlen worden. Am 14. August 1963 sei sie ins Kinderheim Y gekommen. Sie habe die Sonderschule besucht, habe schulische Probleme gehabt und sei auch öfters aus dem Kinderheim Y entwichen. Am 25. Juli 1972 sei sie ins Kinderheim Z gekommen, und am 15. Dezember 1972 sei die Entlassung zu ihrer Stiefgroßmutter erfolgt. Am 10. September 1974 sei eine Überstellung ins Heim XXX aufgrund sittlicher Gefährdung und Obdachlosigkeit erfolgt. Im Mai 1974 sei die Revisionswerberin auf einem Posten mit Kost und Quartier untergebracht worden, es sei aber keine Lehrausbildung erfolgt. Letztendlich sei sie wegen Unverlässlichkeit gekündigt worden. Danach sei aufgrund ihres Verschwindens erneut eine Abgängigkeitsanzeige erfolgt. Nach ein paar Tagen habe sich die Revisionswerberin bei der Polizei gemeldet. Danach seien wieder mehrere Entweichungen aus dem Heim und im Februar 1975 die Außerstandnahme erfolgt. Im Alter von 19 Jahren sei die Revisionswerberin Mutter eines Sohnes geworden, welcher ihr vom Jugendamt abgenommen und in weiterer Folge adoptiert worden sei. 1982 sei ihr zweiter Sohn geboren worden. Dieser sei im Oktober 2016 im Alter von 34 Jahren verstorben. Seit 1. Dezember 2011 beziehe die Revisionswerberin eine Pension aufgrund von geminderter Arbeitsfähigkeit. Im Februar 2015 sei sie als dauernd invalid eingestuft worden. Als Hauptursache für die Minderung der Erwerbsfähigkeit und die dauernde Invalidität der Revisionswerberin seien eine Persönlichkeitsänderung bei posttraumatischem Belastungssyndrom, F62 nach ICD‑10, eine depressive Störung, mittelgradig, F33.1 nach ICD‑10, und eine phobisch-ängstliche Störung, F40.0 nach ICD‑10, festgestellt worden.

4 Während ihrer Unterbringung im Kinderheim Y im Zeitraum von 14. August 1963 bis 25. Juli 1972 sei die Revisionswerberin regelmäßig körperlichen Züchtigungen, psychischen Demütigungen, unangemessenen Strafen sowie ständiger Überwachung seitens der Erzieher bzw. Aufsichtspersonen ausgesetzt gewesen.

5 Hingegen könne nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Revisionswerberin im Kinderheim Y auch sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Weiters könne nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sie, als sie im Alter von 13 Jahren aus dem besagten Kinderheim entwichen sei, vergewaltigt, anschließend von der Polizei ins Heim gebracht und dort zur Strafe allein in ein Zimmer gesperrt worden sei. Ebenfalls nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit könne festgestellt werden, dass die Revisionswerberin als Nichtschwimmerin in Italien von einer Erzieherin vom Boot ins Meer gestoßen worden sei.

6 Die Revisionswerberin leide aktuell an einer Panikstörung (F41.0 nach ICD‑10), welche wahrscheinlich sekundäre Folge der zuvor vorgelegenen mittelgradigen Depression sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass dieses psychische Leiden mit Wahrscheinlichkeit auf die Erlebnisse im Kinderheim Y zurückzuführen sei. Physisch leide die Revisionswerberin unter anderem an einer Skoliose und Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie an Asthma bronchiale. Dass das Wirbelsäulenleiden darauf zurückzuführen sei, dass die Revisionswerberin im Kinderheim Y vom Stockbett gefallen sei, könne nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

7 Betreffend die Frage der Kausalität der im Kinderheim Y erlittenen Misshandlungen für die in Rede stehende physische und psychische Gesundheitsschädigung der Revisionswerberin verwies das Verwaltungsgericht zunächst darauf, dass das von ihm eingeholte Gutachten Dris. C, einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, die im Gegensatz zu Dr. P die Misshandlungen der Revisionswerberin im Kinderheim Y als für deren psychische Gesundheitsschädigung kausal erachtet habe, als nicht schlüssig und daher nicht als taugliches Beweismittel zu erachten sei. Wie von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme ausgeführt, gehe aus dem Sachverständigengutachten Dris. C nicht hervor, welchen konkreten Sachverhalt bzw. welche Tatsachen die Sachverständige ihrem Gutachten zugrunde gelegt habe, was bereits einen wesentlichen Mangel des Gutachtens darstelle und eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der gestellten Diagnose „Anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung“ verhindere, weil aus dem Gutachten nicht hervorgehe, welche traumatischen Ereignisse die Sachverständige konkret zugrunde gelegt habe. Die Sachverständige habe zwar unter dem Punkt „Aus der Biografie“ Teile des offenbar im Rahmen der Anamnese erstatteten Vorbringens der Revisionswerberin wiedergegeben und scheine diese auch ihrem Gutachten zugrunde gelegt zu haben; wesentliche, in der Anamnese angeführte Teile des Vorbringens der Revisionswerberin wie die Vergewaltigung außerhalb des Heimes und der Vorfall, welcher sich in Italien zugetragen haben solle, hätten aber weder von der belangten Behörde noch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden können. Schlussfolgernd habe die Sachverständige weiters festgehalten, dass die vorliegende Gesundheitsschädigung kausal auf die von der Revisionswerberin vorgebrachten Misshandlungen und den Missbrauch zurückzuführen seien, obwohl auch ein (offenbar gemeint sexueller) Missbrauch der Revisionswerberin im Kinderheim Y nicht habe festgestellt werden können. Diese Schlussfolgerung sei auch keineswegs mit medizinisch‑wissenschaftlich fundierten Erklärungen, sondern vielmehr mit gesellschaftspolitischen Wertungen und in beweiswürdigender Weise begründet worden.

8 Das von der belangten Behörde eingeholte nervenfachärztliche Gutachten Dris. P sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergänzt worden. Dr. P habe festgehalten, dass ein Kausalzusammenhang mit den festgestellten Verbrechen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. In der Biographie der Revisionswerberin fänden sich massive, insbesondere frühkindliche Belastungsfaktoren wie die Umstände der Heimunterbringung, aber auch rezente Lebenseinschnitte wie der Tod des Sohnes und Lebensumstände wie der Mangel eines festen Wohnsitzes sowie körperliche Erkrankungen wie chronische Wirbelsäulenbeschwerden und Asthma bronchiale, die das psychische Zustandsbild der Revisionswerberin mit zu verantworten hätten. Die festgestellten Misshandlungen hätten aus fachärztlich‑psychiatrischer Sicht zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand, seien jedoch nicht als wesentliche Ursache anzusehen. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung vorzeitig ausgelöst habe, vielmehr sei davon auszugehen, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung (auch ohne die in Rede stehenden Misshandlungen) im selben Zeitraum entstanden wäre. Zudem gebe es keinen Hinweis für eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung durch das Trauma.

9 Soweit die Beschwerde die Unschlüssigkeit des Gutachtens Dris. P darin erblicke, dass der Tod des Sohnes der Revisionswerberin, welcher vom Sachverständigen als rezenter Lebenseinschnitt und für das Zustandsbild der Revisionswerberin als mitverantwortlich angesehen worden sei, lange nach der bereits im Jahr 2009 bzw. 2011 gestellten Diagnose einer Depression erfolgt sei, sei festzuhalten, dass der Tod des Sohnes vom Sachverständigen (lediglich) als eines von mehreren rezenten Lebensereignissen angesehen worden sei. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes würden die Ausführungen des Sachverständigen auch durch das Vorbringen der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung gestützt. So habe diese vorgebracht, die Panikattacken seien erstmals nach der Geburt ihres ersten Kindes aufgetreten, als ihr das Jugendamt ihren Sohn weggenommen habe. Einschneidende Erlebnisse könnten auch im Vorbringen der Revisionswerberin gesehen werden, dass ihr zweiter Sohn, welcher 2016 verstorben sei, sie geschlagen habe; er habe sie auch einmal mit einer Pistole und einmal mit einem Messer bedroht. Bei phobischen Störungen, wie der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Klaustrophobie, handle es sich um neurotische Störungen, welche sich nicht auf Erlebtes bezögen. Nach den Ausführungen Dris. P sei es daher durchaus denkbar, dass bei der Revisionswerberin eine Klaustrophobie vorliege, ein Konnex zum Erlebten könne aber jedenfalls ausgeschlossen werden. Folglich erübrige sich ein weiteres Eingehen auf diese (mögliche) Diagnose.

10 Soweit die Revisionswerberin den Versuch unternehme, ihr Wirbelsäulenleiden auf den Umstand zurückzuführen, dass sie im Heim von einer Erzieherin an den Haaren vom Stockbett gezogen und auf den Boden gefallen sei, sei festzuhalten, dass sie an einer Skoliose, also einer Wirbelsäulenkrümmung leide, welche angeboren sei und daher bereits vor der Heimunterbringung bestanden habe.

11 Soweit die Revisionswerberin den Besuch der Sonderschule und die mangelnde Berufsausbildung darauf zurückführe, dass sie im Heim gewesen sei, sei festzuhalten, dass bei ihr im Mai 1963 eine Überprüfung der Schulreife erfolgt sei, welche in den untersuchten Bereichen Rückstände ergeben habe; im Lernbereich sei ein Rückstand von fast eineinhalb Jahren festgestellt worden. Im Schulbericht des Schuljahres 1963/1964 sei festgehalten worden, dass das Lehrziel im laufenden Schuljahr voraussichtlich nicht erreicht werden würde und sich die Eingliederung der Revisionswerberin in die Allgemeine Sonderschule als notwendig erweise. Die Einschulung in die Sonderschule sei daher aufgrund des damals für eine Normalschule als unzureichend angesehenen Entwicklungsstandes der Revisionswerberin erfolgt und es sei davon auszugehen, dass eine Einschulung in die Sonderschule unabhängig vom Heimaufenthalt erfolgt wäre. Zudem sei in den Heimunterlagen festgehalten worden, dass die Revisionswerberin wegen ihrer schwachen Intelligenz einer Lehrausbildung nicht habe zugeführt werden können, sie aus der 7. Klasse Sonderschule ausgetreten sei, als Anlernkraft gearbeitet, aber öfters die Stellen gewechselt habe und im September 1974 letztlich wegen ihrer Unverlässlichkeit vom Arbeitsplatz entlassen worden sei.

12 Das Bundesverwaltungsgericht gehe daher ebenso wie die belangte Behörde davon aus, dass für den Berufsverlauf der Revisionswerberin die äußerst negativen Sozialisierungsbedingungen, die fehlende familiäre Unterstützung sowie ihre intellektuellen Fähigkeiten ausschlaggebend gewesen seien.

13 Was den Antrag des Rechtsvertreters der Revisionswerberin auf Einholung eines „Obergutachtens“ betreffe, weil zwei widersprüchliche Gutachten vorlägen, sei darauf hinzuweisen, dass sich das Gutachten Dris. C, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt worden sei, als mangelhaft erweise und daher von vornherein als taugliches Beweismittel ausscheide. Somit handle es sich gegenständlich nicht um eine Konstellation, in der zwei an sich taugliche, einander widersprechende Gutachten vorlägen. Hinsichtlich des von der belangten Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachtens Dris. P sei in der Beschwerde zu Recht gerügt worden, dass dieses Gutachten ergänzungsbedürftig sei und von der belangten Behörde nicht ohne die Einholung eines Ergänzungsgutachtens dem angefochtenen Bescheid hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Die Ausführungen im Gutachten Dris. P seien daher in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführlich erörtert und vom Sachverständigen, wie in der Beschwerde beantragt, ergänzt und präzisiert worden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sei das Gutachten Dris. P, eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, nunmehr vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und es bestehe kein Grund, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Mit ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bzw. in der nach der mündlichen Verhandlung erstatteten Stellungnahme vom 17. November 2020 habe die Revisionswerberin auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass das Gutachten Dris. P unschlüssig wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber nur im Fall eines unschlüssigen Gutachtens einen anderen Sachverständigen heranzuziehen. Wollte die rechtsfreundlich vertretene Revisionswerberin im vorliegenden Fall noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, wäre es an ihr gelegen gewesen, selbst ein solches zu beschaffen und dieses dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Das von der Revisionswerberin nach der mündlichen Verhandlung vorgelegte aktuelle Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 17. November 2020, wonach bei ihr eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung vorliege, vermöge das Sachverständigengutachten Dris. P nicht zu erschüttern. Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthielten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, seien nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken.

14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend gemacht wird, die Beurteilung der Frage, ob der Sturz der Revisionswerberin aus einem Hochbett für deren Wirbelsäulenleiden zumindest mitursächlich war, liege außerhalb des Fachgebiets Dris. P. Es stehe dem Verwaltungsgericht auch nicht zu, die Frage der Kausalität selbst zu lösen. In der vorliegenden Konstellation wäre das Verwaltungsgericht zudem verpflichtet gewesen, für eine Ergänzung des Gutachtens Dris. C zu sorgen.

15 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16 Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht abweichend von der hg. Rechtsprechung ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens die Kausalität einer allfälligen Handlung im Sinn von § 1 Abs. 1 VOG für das Wirbelsäulenleiden der Revisionswerberin verneinte, erweist sich die Revision als zulässig und begründet.

17 Das Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 135/2020, lautet auszugsweise:

„Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder ...

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. ...

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

...

4. medizinische Rehabilitation

...

b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,

...“

18 Gegenständlich wurden von der Revisionswerberin im Hinblick auf eine physische sowie psychische Gesundheitsbeeinträchtigung Ansprüche auf Hilfeleistungen nach dem VOG (Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Ersatz des Verdienstentgangs) geltend gemacht.

I. Zu den im angefochtenen Erkenntnis fehlenden Feststellungen betreffend konkrete Tathandlungen sowie zur mangelnden Qualifikation solcher Handlungen im Hinblick auf § 1 Abs. 1 VOG:

19 Zu den vom Verwaltungsgericht bei Prüfung eines Antrags auf Hilfeleistungen nach dem VOG zu setzenden Schritten (insbesondere konkrete Feststellungen zu den Tathandlungen sowie eine rechtliche Qualifikation dieser Handlungen unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 1 VOG) wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Punkte I.1. und I.2. des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Ra 2021/11/0171, verwiesen.

20 Den dort genannten Anforderungen entspricht das angefochtene Erkenntnis schon deshalb nicht, weil das Bundesverwaltungsgericht nur in allgemein gehaltener Weise feststellte, die Revisionswerberin sei während ihrer Unterbringung im Kinderheim Y regelmäßig körperlichen Züchtigungen, psychischen Demütigungen, unangemessenen Strafen sowie ständiger Überwachung seitens der Erzieher bzw. Aufsichtspersonen ausgesetzt gewesen. Konkrete Feststellungen zu den potentiell für die psychische und physische Gesundheitsschädigung der Revisionswerberin kausalen Handlungen, insbesondere auch betreffend Beginn, Dauer, Häufigkeit und Art der behaupteten Handlungen, wurden indes nicht getroffen.

21 Die Revisionswerberin hatte u.a. vorgebracht, sie sei im Kinderheim Y unter Wasser getaucht worden, bis sie keine Luft mehr bekommen habe. Sie sei vom Stockbett an den Haaren heruntergezogen worden und dabei auf den Rücken gefallen. Zudem sei sie oft zwischen zwei Türen eingesperrt worden und habe nichts zu essen und zu trinken bekommen. In einem vom Bundesverwaltungsgericht wiedergegebenen Bericht wurde u.a. ausgeführt, die Revisionswerberin habe sich erinnert, bereits am ersten Tag ihrer Unterbringung in dem genannten Kinderheim ungerechtfertigt beschuldigt worden zu sein, einem anderen Kind eine Puppe gestohlen zu haben, weshalb sie massiv geschlagen worden sei. Sie habe auf Staffeln knien und in „halber Hocke“ mit Büchern auf den ausgestreckten Armen stehen müssen. Wenn ein Buch heruntergefallen sei, sei sie mit einem Holzlineal auf die Finger geschlagen worden. Sie habe Erbrochenes essen müssen. Im Fernsehraum habe sie strafweise mit dem Rücken zur Leinwand stehen müssen. Habe sie sich umgedreht, sei sie geschlagen worden, dass sie „durchs Zimmer geflogen“ sei.

22 Ob und inwieweit das Verwaltungsgericht diese von der Revisionswerberin geschilderten Handlungen seiner Entscheidung zugrunde legte, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht eindeutig zu entnehmen. Jedenfalls fehlt es dem angefochtenen Erkenntnis diesbezüglich an den erforderlichen konkreten Feststellungen.

23 Weiters ist darauf hinzuweisen, dass jene Handlungen, die das Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis (ohne die erforderlichen konkreten Feststellungen) als erwiesen zugrunde legte, nämlich regelmäßige körperliche Züchtigungen, psychische Demütigungen, unangemessene Strafen sowie ständige Überwachung durch Aufsichtspersonen, im Hinblick auf das Vorliegen einer Handlung im Sinn von § 1 Abs. 1 VOG zu beurteilen wären, wobei fallbezogen insbesondere Straftaten nach § 92 StGB bzw. §§ 83 ff StGB in Betracht zu ziehen wären.

II. Zur physischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Revisionswerberin (Wirbelsäulenleiden), deren allfällige Verursachung durch eine Handlung im Sinn von § 1 Abs. 1 VOG sowie der diesbezüglichen Kausalitätsprüfung im angefochtenen Erkenntnis:

24 Das Verwaltungsgericht verneinte die Kausalität eines „Sturzes“ der Revisionswerberin aus einem Hochbett für ihr Wirbelsäulenleiden, weil es sich dabei um eine angeborene Gesundheitsschädigung handle. Dazu ist auf Folgendes hinzuweisen:

25 Erstens fehlt es im Sinn der obigen Ausführungen auch im Zusammenhang mit dem behaupteten „Sturz“ aus einem Hochbett an konkreten Feststellungen zu einer bestimmten Tathandlung, auf die das Wirbelsäulenleiden der Revisionswerberin nach deren Vorbringen potentiell zurückzuführen sein könnte, und einer rechtlichen Beurteilung einer etwaigen Tathandlung im Hinblick auf § 1 Abs. 1 VOG.

26 Zweitens wäre basierend auf konkreten Feststellungen zu einer allfälligen Tathandlung die Frage, ob der „Sturz vom Stockbett“ als (wenn auch bloß mitwirkende) Ursache für das Wirbelsäulenleiden der Revisionswerberin zu qualifizieren ist, auf Grundlage eines (mängelfreien) ärztlichen Gutachtens zu beantworten gewesen (siehe auch VwGH 26.4.2018, Ra 2018/11/0072). Dass Dr. P, den das Verwaltungsgericht dazu in der mündlichen Verhandlung befragte, über eine entsprechende fachliche (orthopädische) Expertise verfügte, ist anhand der vorliegenden Akten nicht ersichtlich.

27 Somit belastete das Verwaltungsgericht bereits deshalb, weil es in Verkennung der Rechtslage weder die erforderlichen Feststellungen zu einer konkreten Tathandlung betreffend den von der Revisionswerberin behaupteten „Sturz aus dem Stockbett“ traf, noch die diesbezügliche Kausalitätsbeurteilung auf Basis eines facheinschlägigen medizinischen Gutachtens vornahm, das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

III. Zur psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Revisionswerberin, deren allfällige Verursachung durch eine Handlung im Sinn von § 1 Abs. 1 VOG sowie der diesbezüglichen Kausalitätsprüfung im angefochtenen Erkenntnis:

28 Da es ‑ wie ausgeführt ‑ dem angefochtenen Erkenntnis an konkreten Feststellungen zu den Tathandlungen fehlt, deren Kausalität für die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der Revisionswerberin zu beurteilen ist (wobei das angefochtene Erkenntnis auch insoweit eine entsprechende rechtliche Qualifikation von Tathandlungen vermissen lässt), erweist sich das Gutachten Dris. P, auf dessen Basis das Bundesverwaltungsgericht die Ereignisse im Kinderheim für die psychische Gesundheitsschädigung der Revisionswerberin als nicht kausal erachtete, bereits deshalb als nicht schlüssig, weil die gutachterliche Einschätzung nicht in Bezug auf ein konkretes Tatgeschehen erfolgte.

29 Weiters gilt es (insbesondere angesichts der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zu den von Dr. C zugrunde gelegten Tathandlungen) darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, bestimmte Tathandlungen festzustellen und diese einer Gutachterin bzw. einem Gutachter als Ausgangsprämisse für die Gutachtenserstellung vorzugeben (vgl. Pkt. I.1. des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Ra 2021/11/0171).

30 Im Übrigen bieten weder das schriftliche Gutachten Dris. P noch dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung eine schlüssige auf medizinisch‑wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte Begründung dafür, weshalb zwar frühkindliche Belastungsfaktoren (wie die Heimunterbringung), rezente Lebenseinschnitte, die aktuellen Lebensumstände sowie körperliche Erkrankungen der Revisionswerberin deren psychische Gesundheitsbeeinträchtigung mit zu verantworten hätten (und somit als wesentliche mitverursachende Faktoren zu qualifizieren seien), hingegen Misshandlungen, die die Revisionswerberin im Kinderheim Y im Alter von sechs bis fünfzehn Jahren nach den Annahmen im Gutachten und dem (wenn auch unvollständigen) Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses erlitten hat, nicht als (allenfalls bloß mitwirkende) Ursache im Sinn der in Pkt. I.3. des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Ra 2021/11/0171, angeführten Rechtsprechung zu betrachten seien.

31 Infolgedessen belastete das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis auch deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil es in Verkennung der Rechtslage die erforderlichen Feststellungen zu konkreten Tathandlungen im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Revisionswerberin unterließ und mithin auch insoweit seine Beurteilung betreffend die mangelnde Kausalität allfälliger Tathandlungen nicht auf ein schlüssiges, in Ansehung eines bestimmten Tatgeschehens erstelltes sowie durch medizinisch‑wissenschaftliche Erkenntnisse belegtes Gutachten stützte.

IV. Ergebnis:

32 Aus den genannten Gründen ist das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

33 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. auch § 11 Abs. 2 VOG).

Wien, am 6. Mai 2022

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