VwGH Ra 2021/09/0262

VwGHRa 2021/09/026216.2.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A AG in B, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. November 2021, W195 2209510‑1/31E, betreffend Unterschutzstellung nach dem DMSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
DMSG 1923 §1 Abs10
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090262.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 8. Oktober 2018 wurde festgestellt, dass die Erhaltung der Talstation, der Station über dem Antriebsgebäude und der Beobachtungsstation der ehemaligen Doppelsesselbahn‑Schideck, gelegen auf jeweils nach Grundstücksnummer, Einlagezahl und GIS‑Daten umschriebenen Grundstücken in der näher bezeichneten Katastralgemeinde der genannten Gemeinde im angeführten Bezirk in Salzburg, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG), hinsichtlich der Station über dem Antriebsgebäude im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG, im öffentlichen Interesse gelegen sei.

2 2.1. Der gegen diesen Bescheid von der revisionswerbenden Partei erhobenen, auf die Unterschutzstellung der Talstation eingeschränkten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. November 2019 (im Erkenntnis irrtümlich: 2018) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid jedoch zur Gänze behoben sowie eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig erklärt.

3 2.2. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2020, Ra 2020/09/0002, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil der Beschwerdegegenstand auf die Unterschutzstellung der Talstation eingeschränkt gewesen sei. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf seine Rechtsprechung u.a. aus, im Unterschutzstellungsverfahren sei die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren ‑ anders als im Verfahren nach § 5 DMSG ‑ grundsätzlich noch unbeachtlich seien und auch eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Interessen noch nicht stattfinde.

4 2.3. Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 16. November 2021 die Beschwerde der revisionswerbenden Partei ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

5 2.4. Nach Darstellung des Verfahrensganges und auszugsweiser Wiedergabe der beiden Ergänzungen des Amtssachverständigengutachtens vom 13. Juni 2019 und vom 14. September 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Talstation zwar baulich beschädigt, jedoch nicht zerstört sei. „Weder die Reparatur noch die Ergänzung von neuen Bauteilen (z.B. der Verglasung) und neuen Befestigungen (z.B. Nieten) [würden] die Denkmalbedeutung einschränken, da die Entwurfs‑ und Konstruktionsidee dem Gebäude weiterhin innewohnt.“ Die Bedeutung des Gebäudes liege in der Errichtung eines Bauwerkes mit vorgefertigten Einzelteilen unter den extremen Bedingungen im hochalpinen Raum. Auch durch die Reparatur von Schäden würde das Gebäude mit seiner Entwurfs‑ und Konstruktionsidee an sich keine Veränderung erfahren. „Die geschichtliche Bedeutung der Talstation [liege] darin [...], als erster Vorläufer im hochalpinen Raum für industrialisiertes, rationales Bauen, dass sich erst Ende der „70er Jahre“ in Österreich durchzusetzen begann, zu gelten und dass diese Bedeutung durch das wahrgenommene Schadensbild nicht eingeschränkt, sondern bestätigt“ werde.

6 Nach Darlegung seiner beweiswürdigenden Überlegungen verwies das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2020, Ra 2020/09/0002, in welchem festgehalten worden sei, dass auf Grund „des zum damaligen Zeitpunkt (18.11.2019) vorliegenden Verfahrensergebnisses“ keine Rede davon habe sein können, dass dargelegt worden wäre, dass bei der Talstation vom Vorliegen jener besonders schweren Schäden auszugehen wäre, die von vornherein jede denkmalgeschützte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen würden. Aus dem danach erhobenen Befund und Gutachten zum Schadensbild der Amtssachverständigen vom 14. September 2021 ergebe sich selbst bei kritischer Betrachtungsweise kein Hinweis darauf, dass das Objekt mittlerweile durch Schäden derartig beeinträchtigt sei, dass eine denkmalgeschützte Erhaltungsmöglichkeit auszuschließen wäre. Die tragende Konstruktion sei weiterhin, trotz Beschädigungen der Außenhaut, intakt, das Aluminiummaterial sei nicht erheblich beschädigt und würde das vorliegende Schadensbild die künstlerische und geschichtliche Bedeutung ‑ selbst durch oder nach erforderlichen Reparaturen ‑ nicht einschränken. Weder die Stellungnahme der revisionswerbenden Partei vom 25. Mai 2018 noch eine näher genannte Äußerung würden die faktische Zerstörung des Objektes darlegen. Die revisionswerbende Partei sei dem ergänzten Amtssachverständigengutachten vom 14. September 2021 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Amtssachverständigen habe auch durch eine näher genannte Stellungnahme nicht erschüttert werden können. Im nunmehr ergänzten Gutachten vom 14. September 2021 habe die Amtssachverständige in nachvollziehbarer Art dargelegt, weshalb das Objekt „Talstation“ in der bestehenden beschädigten Form ‑ trotz dieser Beschädigungen ‑ denkmalschutzwürdig sei. Diese Schutzwürdigkeit ergebe sich insbesondere aus der historischen Bedeutung der „Talstation“ als ersten Vorläufer für industrialisiertes, rationales Bauen, dass sich erst Ende der „70er Jahre“ in Österreich durchzusetzen begonnen habe. Diese Konstruktion sei darüber hinaus im hochalpinen Raum situiert. Die revisionswerbende Partei sei dieser Begründung der historischen und künstlerischen Bedeutung weder auf gleicher fachlicher Ebene noch in einer dem Datum nach genannten Stellungnahme entgegengetreten. Da der zur Beurteilung maßgebliche Sachverhalt im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Ergänzung umfassend erhoben worden sei und am Umfang des Befundes sowie an der Schlüssigkeit des Gutachtens der Amtssachverständigen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes „keine weitere Unklarheit vorliegt“, habe von der von der revisionswerbenden Partei beantragten Einholung weiterer (bautechnischer) Gutachten aus dem Fachgebiet der Statik, des Stahl‑ und Glasbaues abgesehen werden können.

7 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist:

8 3.1. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 3.2. Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, die revisionswerbende Partei habe bereits im ersten Verfahrensgang unter Vorlage eines Gutachtens wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die Talstation in einem derartigen Zustand befinde, der einer Unterschutzstellung entgegenstehe. Auch sei bereits im ersten Verfahrensgang die Einholung von Gutachten aus dem Fachgebiet der Statik zum Beweis dafür, dass die gesamte Fundierung und die Außenhaut inklusive thermischer Trennung derart zerstört seien, dass sie im Falle einer baulichen Sanierung zur Gänze neu hergestellt werden müssten und im Zusammenhang mit diesen baulichen Maßnahmen auch der bestehende Treppenturm mit Decke ebenfalls abgebrochen und neu hergestellt werden müsste, sowie aus dem Fachgebiet des Stahl‑ und Glasbaues, zum Beweis dafür, dass sich die gesamte Aluminium‑ und Glaskonstruktion der Kugel in einem weitgehend zerstörten Zustand befinde, eine Wiederinstandsetzung einer Neuherstellung gleichkommen würde und die ursprünglich bei der Errichtung der Kugel verwendeten Gläser aus sicherheitstechnischen Gründen im Falle einer Wiedererrichtung nicht mehr verwendet werden dürften, von der revisionswerbenden Partei beantragt worden. Im zweiten Verfahrensgang sei zudem darauf hingewiesen worden, dass sich der Zustand der Kugel im Talstationsbereich nochmals erheblich verschlechtert habe und durch Nässe und Schimmelbildung bereits eine Zerstörung eingetreten sei. Die zweite Ergänzung des Amtssachverständigengutachtens setze sich weitgehend nur mit der künstlerischen und geschichtlichen Bedeutung und nur am Rande mit dem Schadensbild der Talstationskugel auseinander. Mit einer weiteren Eingabe seien die Unschlüssigkeiten, Mängel und fehlenden Beurteilungen im Ergänzungsgutachten der Amtssachverständigen ausführlich dargestellt worden. So habe die Amtssachverständige gegenüber dem ersten Befund erhebliche Verschlechterungen festgestellt, wobei die statische Konstruktion mit den scheibenförmigen, geschraubten Knotenpunkten und die Schimmelbildung nur augenscheinlich beurteilt worden seien und nicht „statisch fachlich“ bzw. durch einen Sachverständigen für Schimmelbildung. Auch würden der Amtssachverständigen die statischen, metallurgischen und glastechnischen Fachkenntnisse fehlen. Sie sei „für keines dieser Fachgebiete eingetragen“ und habe aus diesem Grund keine Beurteilung vornehmen können, ob die Talstation bereits iSd § 1 Abs. 10 DMSG zerstört sei. Dies zeige sich auch darin, dass dem zweiten Ergänzungsgutachten eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Schadensbild und der Frage, ob bereits ein Zustand im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG eingetreten sei, fehle. Zur Begründung der Unterlassung weiterer Beweisaufnahmen habe das Bundesverwaltungsgericht lediglich angeführt, dass an der Schlüssigkeit des Gutachtens der Amtssachverständigen keine weiteren Unklarheiten vorlägen. Im ersten Verfahrensgang sei das Bundesverwaltungsgericht hingegen noch davon ausgegangen, dass kein substantiiertes, ordentliches und umfassendes Gutachten vorliege, sodass die unreflektierte Zugrundelegung des Gutachtens der Amtssachverständigen im zweiten Verfahrensgang wenig nachvollziehbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seiner Begründung und den unterlassenen Beweisaufnahmen das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

11 3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/09/0048, mwN).

12 3.4. Dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, von der Einholung der beantragten Gutachten abzusehen, derart grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre, zeigt die revisionswerbende Partei mit ihrem Vorbringen jedoch nicht auf:

13 So konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob sich das zu unter Schutz stellende Objekt in einem jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließenden Zustand im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG befindet, nicht nur auf das Amtssachverständigengutachten vom 5. April 2018 und dessen Ergänzung vom 13. Juni 2019, sondern auch auf die zuletzt von ihm im zweiten Verfahrensgang eingeholte Ergänzung vom 14. September 2021 stützen. Dass das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten der Amtssachverständigen samt dessen Ergänzungen nicht seiner Entscheidung zugrunde hätte legen dürfen, wird weder mit dem pauschalen Verweis auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Verfahrensgang noch mit der nicht hinreichend substantiierten Behauptung, wonach der Amtssachverständigen die fachliche Qualifikation fallgegenständlich fehlen würde, dargelegt, wurde doch die im ersten Verfahrensgang erlassene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof behoben (vgl. zur ex‑tunc Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0003, mwN) und lässt die fehlende Eintragung (gemeint ist wohl die Eintragung als Gerichtssachverständige) für die in der Revision genannten Fachgebiete für sich genommen nicht den Rückschluss zu, dass die Amtssachverständige nicht über die im konkreten Fall erforderlichen Fachkenntnisse verfügen würde.

14 3.5. Entgegen dem Revisionsvorbringen setzte sich die Amtssachverständige in der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten zweiten Ergänzung ihres Gutachtens vom 14. September 2021 auch (erneut) näher mit den Schäden an der Talstation auseinander. Zwar stellte sie fest, dass sich das „Schadensbild“ im Vergleich zum Lokalaugenschein vom 3. Mai 2019 „etwas verschlechtert“ habe, weil vier weitere, dreiecksförmige Segmentöffnungen hinzugekommen seien, die bereits im Mai 2019 gelöste Außenhaut sich noch stärker gelöst habe und die Betondecke im Erdgeschoss an einer näher beschriebenen, offenen Stelle durchnässt und von organischem Verfall gekennzeichnet sei, wobei dieser Wassereintritt die Ablösung der mineralischen Wandverkleidung zur Folge habe, jedoch erachtete sie die Schäden als reparabel. Insbesondere sei das zur Errichtungszeit der Talstation innovative Material Aluminium nicht erheblich beschädigt sowie die tragende Konstruktion ‑ das Rohrnetztragwerk ‑ bis auf ein verformtes Aluminiumrohr weiterhin intakt, wodurch die Kuppelform der Talstation ‑ trotz partieller Ablösung der Außenhaut ‑ weiterhin klar erkennbar bleibe. Schließlich gelangte die Amtssachverständige nach Darlegung der künstlerischen und geschichtlichen Bedeutung der Talstation zu dem Ergebnis, dass die Bedeutung der Talstation als Denkmal weder durch Reparaturen noch durch die Ergänzung von neuen Bauteilen und Befestigungen eingeschränkt werde, zumal die Entwurfs‑ und Konstruktionsidee dem Gebäude weiterhin innewohnen würde.

15 3.6. Wenn die Revision versucht, dieses Gutachten zu entkräften, indem es das von der revisionswerbenden Partei im ersten Verfahrensgang vorgelegte „Gutachten“ ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem das die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Rechtsgang behebenden Erkenntnis vom 12. Oktober 2020, Ra 2020/09/0002, unter Verweis auf das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Amtssachverständigengutachten vom 5. April 2018, die von der revisionswerbenden Partei vorgelegte bautechnische Stellungnahme vom 25. Mai 2018 sowie der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Ergänzung des Amtssachverständigengutachtens vom 13. Juni 2019 festgehalten hat, dass ausgehend von diesen Verfahrensergebnissen keine Rede davon sein könne, dass damit dargelegt worden wäre, dass hinsichtlich der Talstation vom Vorliegen jener besonders schweren Schäden auszugehen wäre, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen würden, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört sei und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden könne. Derartiges ergebe sich auch nicht aus der von der revisionswerbenden Partei vorgelegten Stellungnahme vom 25. Mai 2018 (vgl. zur nicht näher untermauerten Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230; siehe zu Instandsetzungsarbeiten, wie etwa die teilweise Unterfangung des Fundaments, Schließung der Mauerrisse, Erneuerung der Holztramen und ‑böden im Inneren VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121; vgl. zur Wiederherstellung schadhafter Eisenteile und Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf eine Schimmelbildung VwGH 9.11.2009, 2008/09/0265).

16 3.7. Auch mit der Beanstandung, dass die statische Konstruktion mit den scheibenförmigen, geschraubten Knotenpunkten von der Amtssachverständigen nicht „statisch fachlich“ beurteilt worden sei, gelingt es der Revision nicht darzutun, weshalb das Bundesverwaltungsgericht veranlasst gewesen wäre, ein weiteres Gutachten einzuholen, zumal sich die diesbezügliche Einschätzung der Amtssachverständigen mit der von der revisionswerbenden Partei selbst vorgelegten technischen Stellungnahme eines Ingenieurbüros vom 25. Mai 2018 weitestgehend deckt. Demnach weise die Rohrkonstruktion kleinere mechanische Schäden auf, die Knotenbleche mit den Verschraubungen seien intakt, die vorhandenen Schäden an der Rohrkonstruktion seien vernachlässigbar, die Konstruktion könne weiterverwendet werden und die Rohrkonstruktion würde bei einer baulichen Sanierung im Original erhalten bleiben. Weshalb im Hinblick auf die tragende Konstruktion von der ihr vorgelegten Stellungnahme konkret abzugehen gewesen wäre, wurde von der revisionswerbenden Partei im gesamten Verfahren nicht näher begründet.

17 3.8. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass es hinsichtlich der darüberhinausgehenden als erforderlich erachteten Erneuerungen der Fundierung, der Außenhaut, des Treppenturmes samt Decke sowie der Verglasung auf diese Beweistatsachen fallgegenständlich angekommen wäre:

18 Der Tatbestand des § 1 Abs. 10 DMSG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann erfüllt, wenn der Zustand des Denkmals eine denkmalgerechte Erhaltung ausschließt, und nur dann gegeben, wenn jene besonders schweren Schäden gegeben sind, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (vgl. VwGH 20.2.2014, Ro 2014/09/0004, mwN). Darüberhinausgehende Fragen zu den technischen Möglichkeiten der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, den Kosten einer solchen Erhaltung und der Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten sind im gegenständlichen Verfahren hingegen unbeachtlich (vgl. wiederum VwGH 12.10.2020, Ra 2020/09/0002, sowie VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0046, jeweils mwN).

19 Selbst bei Zugrundelegung der von der revisionswerbenden Partei als erforderlich angesehenen Erneuerungen ist nicht ersichtlich, weshalb vor dem Hintergrund der unbestrittenen Feststellungen zur Denkmalbedeutung der Talstation davon auszugehen wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.

20 3.9. Ausgehend von den obigen Erwägungen kann im Übrigen auch die Relevanz der von der Revision gerügten unzureichenden Begründung betreffend das Absehen von der Einholung der von der revisionswerbenden Partei beantragten Gutachten nicht erkannt werden (vgl. zur erforderlichen Relevanz bei der Behauptung des Vorliegens von Verfahrensmängeln etwa VwGH 3.2.2020, Ra 2020/02/0012, mwN).

21 4. Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Februar 2022

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