European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060053.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (LVwG) wurde u.a. die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den im gemeindeinternen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde P. vom 11. Dezember 2019, mit welchem der mitbeteiligten Partei eine baubehördliche Änderungsbewilligung betreffend ein Bauvorhaben auf einem näher bezeichneten Grundstück in der KG S. erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen (I.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei (II.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter Punkt „5. Revisionspunkt“ ausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich „durch die bekämpften Erkenntnisse in unseren subjektiven Rechten, als unmittelbar angrenzende Anrainer und Nachbarn von der Einleitung eines Bauverfahrens und von weiteren Verfahrensschritten, vor allem von der Erteilung einer Baubewilligung in gesetzeskonformer Weise verständigt zu werden, auf Durchführung eines Bauverfahrens und eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in rechtskonformer Weise ohne Beiziehung eines befangenen Sachverständigen; Nichterteilung der Baubewilligung hinsichtlich des Bauvorhabens der zweitmitbeteiligten Partei verletzt“.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 3.8.2020, Ra 2020/06/0136, mwN).
5 Werden die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0295, 24.3.2022, Ra 2022/06/0038, jeweils mwN).
6 Mit den in der vorliegenden Revision ausdrücklich als Revisionspunkt angeführten Rechten wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv‑öffentlichen, einem Nachbarn durch die Kärntner Bauordnung 1996 (vgl. etwa § 23 leg. cit.) eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien verletzt seien (vgl. VwGH 20.1.2022, Ra 2021/06/0229 oder auch 7.10.2021, Ro 2021/06/0018, mwN). Bei den geltend gemachten Rechten im Zusammenhang mit behaupteten Verfahrensmängeln handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe (vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 leg. cit.), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell‑rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2020/06/0179, oder auch 2.3.2022, Ra 2022/06/0026 und 24.2.2022, Ra 2022/05/0035, jeweils mwN).
7 Die Revision erweist sich damit schon mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2022
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