Normen
BauO Krnt 1996 §23
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021060018.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S. vom 23. April 2020, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Abbruch von Gebäuden und den Neubau einer Hotel- und Apartmentanlage erteilt worden war, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die erteilte Baubewilligung auf näher bezeichnete, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Pläne beziehe.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher die revisionswerbenden Parteien unter der Überschrift „IV. Revisionspunkte“ ausführen, dass sie sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiven Rechten „insbesondere auf Zuerkennung der Parteistellung als Nachbar und Berücksichtigung ihrer Rechte insbesondere auf Erhebung von Einwendungen gemäß den Kärntner Baugesetzen“ und in ihrem „verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein rechtliches Gehör und ein faires Verfahren“ als verletzt erachteten.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Mit den in der vorliegenden Revision unter dem Titel „IV. Revisionspunkte“ angeführten Rechten wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die Kärntner Bauordnung 1996 (vgl. etwa § 23 leg. cit.) eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien verletzt seien (vgl. etwa VwGH 3.8.2020, Ra 2020/06/0136, mwN), zumal das Verwaltungsgericht ihnen die Parteistellung nicht aberkannt hat, sondern inhaltlich auf die von ihnen erhobenen Einwendungen eingegangen ist; im Übrigen wird bemerkt, dass die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlichhttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Beschluss&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=26.04.2021&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=Revisionspunkt * verfassungsgesetzlich*&WxeFunctionToken=50f59e7b-00e4-4ad0-bcad-533a70db0bfd#hit54(vgl. etwa VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076, mwN).
7 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Oktober 2021
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