VwGH Ra 2021/06/0001

VwGHRa 2021/06/000124.5.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des A S in T, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 19/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. Oktober 2021, LVwG 50.14‑461/2020‑21, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: T K, G; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde T; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060001.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 12. Dezember 2019 wies diese die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde T. vom 29. Oktober 2019, womit der Mitbeteiligten die beantragte baurechtliche Bewilligung für Abbrucharbeiten sowie für Baumaßnahmen auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt worden war, unter Vorschreibung von Auflagen als unbegründet ab.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, soweit darin die Verletzung von Nachbarrechten gemäß § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz geltend gemacht worden seien, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „VI. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf „rechtskonforme Anwendung des Steiermärkischen Baugesetzes, insbesondere der §§ 13 und 40 Stmk. BauG“ verletzt.

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/06/0234 bis 0236, mwN).

6 Bei dem ins Treffen geführten Recht auf Einhaltung teils näher genannter Gesetzesbestimmungen handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell‑rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. zum Ganzen VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0441; 13.1.2021, 2020/05/0036 bis 0041; 30.7.2021, Ra 2021/10/0083 bis 0084; 3.11.2021, Ra 2021/10/0159, jeweils mwN).

7 Schon deshalb war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2022

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