Normen
NatSchG Stmk 2017 §27 Abs1
NatSchG Stmk 2017 §27 Abs2
NatSchG Stmk 2017 §5 Abs2 Z2
NatSchG Stmk 2017 §5 Abs2 Z5
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100083.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Februar 2021 hob das Landesverwaltungsgericht Steiermark ‑ aufgrund von Beschwerden der revisionswerbenden Parteien ‑ einen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2019, mit dem der Stadt Graz gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 5 iVm § 27 Abs. 1 und 2 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 ‑ StNSchG 2017 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die plan‑ und beschreibungsgemäße Umsetzung der Uferumgestaltung in einem näher bestimmten Bereich des linken Murufers des Augartens („Augartenabsenkung“) erteilt worden war, „im Umfang der inzidenten Anwendung des (Unions‑)Artenschutzrechtes wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos“ auf; die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als nicht zulässig erweist:
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN).
5 Die revisionswerbenden Parteien erachten sich unter der Überschrift „1. Revisionspunkte“ durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiv‑öffentlichen Recht auf „Einhaltung der Bestimmungen des StNSchG 2017, insbesondere des § 37“, sowie auf „Einhaltung der Bestimmungen des AVG und des VwGVG, insbesondere des § 59 AVG“, als verletzt.
6 Bei dem ins Treffen geführten Recht auf Einhaltung näher genannter Gesetzesbestimmungen handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell‑rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. wiederum VwGH Ra 2018/10/0088, sowie VwGH 21.11.2019, Ra 2019/10/0167 bis 0171, jeweils mwN).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juli 2021
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