VwGH Ro 2021/03/0002

VwGHRo 2021/03/000224.5.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed, Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der X in W, vertreten durch die Suppan/Spiegl/Zeller Rechtsanwalts OG in 1160 Wien, Konstantingasse 6-8/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2020, Zl. W194 2229146‑1/9E, betreffend eine Geldbuße nach dem Parteiengesetz 2012 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Unabhängiger Parteien‑Transparenz‑Senat; weitere Partei: Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt), zu Recht erkannt:

Normen

PartG 2012 §10 Abs7
PartG 2012 §16
PartG 2012 §2 Z5
PartG 2012 §3
PartG 2012 §6 Abs6
PartG 2012 §6 Abs6 Z3
PartG 2012 §7
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030002.J00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionsfall betrifft eine Geldbuße nach dem Parteiengesetz 2012 (PartG) für eine vom Verwaltungsgericht als unzulässige Sachspende beurteilte Pacht eines Seeufergrundstücks zu einem unter dem marktüblichen Pachtzins gelegenen Pachtzins im Jahr 2017.

2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2020 wurde die revisionswerbende Partei aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes unter anderem (unter Spruchpunkt I.3.) aufgrund der Annahme einer nach § 6 Abs. 6 Z 3 PartG unzulässigen Spende gemäß § 10 Abs. 7 PartG zur Entrichtung einer Geldbuße in der Höhe von € 70.000 verpflichtet. Unter Spruchpunkt II. wurde der revisionswerbenden Partei aufgetragen, unter anderem die in Spruchpunkt I.3. angeführte Geldbuße binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides einzuzahlen.

3 Die belangte Behörde wertete ‑ bezogen auf Spruchpunkt I.3. ‑ die Differenz zwischen dem im Jahr 2017 geleisteten Anerkennungszins für die Pacht eines Seeufergrundstücks am M in der Höhe von zehn Euro und dem marktüblichen Pachtzins als unzulässige Annahme einer Spende im Sinne des § 6 Abs. 6 PartG.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht (unter Spruchpunkt A) die gegen Spruchpunkt I.3. sowie den in diesem Zusammenhang stehenden Ausspruch des Spruchpunktes II. gerichtete Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig (Spruchpunkt B).

5 Das Verwaltungsgericht stellte ‑ teilweise durch ausdrückliche Übernahme unstrittiger Feststellungen der belangten Behörde ‑ fest, dass die revisionswerbende Partei eine politische Partei im Sinne des § 1 Parteiengesetz 2012 (PartG) sei. Die „Y“ sei ein registrierter Verein und eine Teilorganisation der revisionswerbenden Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dies sei sie auch im Jahr 2017 gewesen.

Am „05./13.03.1965 (Daten der jeweiligen Unterzeichnungen)“ sei zwischen dem Land Oberösterreich als Verpächter und der Z als Pächterin ein Pachtvertrag über eine Liegenschaft in S abgeschlossen worden. Dem Vertrag sei auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

„[...]

Gegenstand dieses Pachtvertrages ist die landeseigene Liegenschaft EZ. 511 KG. S, bestehend aus dem Seeufergrundstück 1989/2 im Ausmaß von rund 9551 m2.

[...]

Das Land Oberösterreich verpachtet und die Z pachtet den unter Punkt I umschriebenen Pachtgegenstand zu einem jährlichen Anerkennungszins von S 10,‑‑.

[...]

Das Pachtverhältnis beginnt am 1.1.1965 und endet am 31.12.2063.

Der Verpächter hat das Recht, diesen Vertrag wegen Verletzung eines wesentlichen Vertragspunktes auch vor Ablauf der Vertragsdauer für aufgelöst zu erklären.

[...]

Dem Pächter steht, soweit in diesem Vertrag nicht Einschränkungen vorgesehen sind, die Benützung des Pachtgegenstandes für Erholungszwecke der Z zu. Eine andere Verwendung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

Die Weiterverpachtung oder sonstige Überlassung des Pachtgegenstandes oder einzelner seiner Teile an Dritte ist ‑ wie überhaupt die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag ‑ nicht gestattet.

Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen gilt als Verletzung eines wesentlichen Vertragspunktes und berechtigt den Verpächter zum Rücktritt vom Vertrag.

[...]“

Dem am 15. Juni 1976 zwischen dem Verpächter und der Pächterin vereinbarten „1. Nachtrag zu dem am 5.3./13.3.1965 zwischen dem Land Oberösterreich als Verpächter und der Z als Pächterin“ sei auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

„[...]

Die im Pachtvertrag vom 5.3./13.3.1965 als Z bezeichnete Rechtsperson wurde umbenannt und lautet jetzt ‚Y.‘

Vertragspartner sind daher das Land Oberösterreich als Verpächter und die ‚Y‘ [...] als Pächter sowohl für den Pachtvertrag [,,,] als auch für diesen Nachtrag.

[...]

Der Pachtgegenstand wird um die [...] neu angekaufte Grundfläche vergrößert und hat nunmehr ein Gesamtausmaß von 13.937 m2.

[...]

Das Pachtverhältnis, betreffend den erweiterten Pachtgegenstand, beginnt am 1.4.1976 und endet am 31.12.2063.

[...]“

Aus der am 16. Februar 2005 getroffenen Vereinbarung zwischen dem Land Oberösterreich und der Y gehe hervor, dass die „OÖ Landesregierung [...] an die Y das Grundstück EZ. 511, KG. S, zum Betrieb eines Campingplatzes verpachtet“ habe.

Am 25. Oktober 2018 sei zwischen „1. Land Oberösterreich, als Bestandgeber, einerseits und 2. Y als Bestandnehmer, andererseits“ ein Nachtrag zum Pachtvertrag abgeschlossen worden. Dieser Vertrag enthalte unter anderem die folgenden Vereinbarungen:

„[...]

1.1 [...] Zur Klarstellung wird festgehalten, dass aufgrund der in den vergangenen Jahren stattgefundenen Flächenänderungen sich das Flächenausmaß der LIEGENSCHAFT von 9.551 m2 auf 14.029 m2 erhöht hat.

1.2 [...] Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Name des Bestandnehmers von Z mittlerweile auf Y geändert wurde.

1.3 Die Vertragsparteien vereinbaren nachstehende Anpassung des Bestandvertrages vom 05.03./13.03.1965 [...], die mit 1.1.2019 wirksam wird.

[...]

2.1 [...] Der frei vereinbarte jährliche Bestandzins beträgt EUR 77.159,50 [...] netto, d.s. EUR 5,50/m2, zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgesetzten Höhe.

[...]

2.2 Der Vertragspunkt III. des BESTANDVERTRAGES enthält im zweiten Absatz ein außerordentliches Kündigungsrecht zugunsten des Bestandgebers, dieses wird nunmehr einvernehmlich abgeändert, sodass beiden Vertragsparteien ein außerordentliches Kündigungsrecht ‑ wie folgt ‑ zukommt:

[...]

3.1. Die übrigen Punkte des BESTANDVERTRAGES bleiben unverändert aufrecht.

[...]“

In der Aufforderung zur Stellungnahme des Rechnungshofes an die revisionswerbende Partei vom 27. Februar 2019 habe der Rechnungshof unter dem Titel „Seeufergrundstück in S“ unter anderem die folgenden Auszüge aus dem Bericht des Landesrechnungshofes Oberösterreich zum Thema „Management Landeswohnungen und Landesobjekte“, veröffentlicht im November 2018, zitiert:

„[...] Der LRH räumt ein, dass das Land Oberösterreich historisch mit der faktisch entgeltfreien Einräumung von Nutzungsrechten Parteijugendarbeit zu fördern beabsichtigte. Er kritisiert aber die im Jahr 2005 erfolgte vertragliche ‚Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten‘, also die Anerkennung der faktischen gewerblichen Nutzung durch den Pächter ohne Gegenleistung für das Land Oberösterreich. Es hätte Schritte setzen sollen, zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen einen angemessenen Pachtzins herzustellen bzw. zu verhandeln. Das aktuelle Entgelt von jährlich zehn Euro stellt augenfällig keinen angemessenen Pachtzins für eine gewerblich genutzte Liegenschaft mit einem Verkehrswert von 750.000 EUR dar.

[...]“

Im Jahr 2017 habe die Y dem Land Oberösterreich für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit einem Gesamtausmaß von knapp 14.000 m² einen Pachtzins in der Höhe von insgesamt 10 Euro bezahlt.

Weiters stellte das Verwaltungsgericht durch Übernahme der Feststellungen der belangten Behörde fest, dass für das verfahrensgegenständliche Seeufergrundstück für das Jahr 2017 von 70.000 € als marktangemessenem Pachtzins ausgegangen werde.

6 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht ‑ soweit für den Revisionsfall noch von Relevanz ‑ zur Anwendbarkeit des PartG im Wesentlichen aus, dass § 6 Abs. 6 PartG gemäß § 16 Abs. 2 PartG mit 1. Juli 2012 in Kraft getreten sei. Seit diesem Zeitpunkt dürften politische Parteien insbesondere keine Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 % beteiligt sei, annehmen.

Wenn die revisionswerbende Partei auf die Regelung des § 16 Abs. 2 zweiter Satz PartG verweise und diese teleologisch interpretiert auf den gegenständlichen Fall anwenden möchte, sei dem der klare Wortlaut dieser Bestimmung entgegenzuhalten. Demnach gelte § 7 PartG im Jahr 2012 mit der Maßgabe, dass Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten nur dann anzugeben seien, wenn die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach dem 1. Juli 2012 geschlossen worden seien. Die eindeutige Formulierung dieser Bestimmung biete keinen Interpretationsspielraum. Auch den Gesetzesmaterialien seien keine Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass § 16 Abs. 2 zweiter Satz PartG über „Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten“ hinausgehende Anwendung finden und über den klaren Wortlaut hinaus etwa auch Spenden erfassen sollte.

Dazu komme, dass ein Pachtverhältnis auf Zeit und gegen ein (wiederkehrendes) Entgelt abgeschlossen werde. Es ende mit seiner Auflösung oder mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Dass das gegenständliche Pachtverhältnis, auch wenn es vor Inkrafttreten des PartG abgeschlossen und im Laufe der Jahre immer wieder abgeändert worden sei, im Jahr 2017 nicht mehr bestanden hätte, sei im Lichte der getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich und werde von der revisionswerbenden Partei auch nicht behauptet. Darüber hinaus sei der vereinbarte Pacht‑ bzw. Anerkennungszins im Jahr 2017 geleistet worden. Dass das PartG auf das in Rede stehende Pachtverhältnis nicht anwendbar wäre, könne schon vor diesem Hintergrund (nämlich, dass es konkret im Jahr 2017 aufrecht gewesen sei) nicht angenommen werden, zumal auch keine Regelung erkennbar sei, die Verträge, welche vor Inkrafttreten des PartG abgeschlossen worden seien, aus dessen Anwendungsbereich ausnehmen würde.

7 Der weiteren Argumentation der revisionswerbenden Partei, wonach es sich im gegenständlichen Fall um keine Spende, sondern um eine (zulässige) Förderung im Sinne des PartG handle, sei nicht beizutreten. Bei Leistungen von Gebietskörperschaften an politische Parteien nach dem PartG müsse zwischen rechtlich zulässigen Förderungen und rechtlich unzulässigen Spenden unterschieden werden.

Der Gesetzgeber habe durch die Schaffung eigener Rechtsgrundlagen für eine regelmäßige Parteienförderung zum Ausdruck gebracht, dass er diese Förderungen nicht generell habe ausschließen wollen. Auch andere Förderungen würden daher nicht unter dem Spendenbegriff zu erfassen sein, sofern sie durch die Normierung eines Fördergegenstandes (der „immateriellen Gegenleistung“) von einer bedingungslos gewährten Spende zu unterscheiden seien. Dadurch dürfe jedoch eine Spende nicht als Förderung versteckt werden: klare Vorgaben über die Zweckbindung und allenfalls Rückzahlungsverpflichtungen bei Zweckverfehlung könnten helfen, die Unterscheidung zu wahren.

Die revisionswerbende Partei verweise im konkreten Fall darauf, dass die vorliegende Verpachtung die Förderung der Jugendarbeit bezwecke, wobei schon eine solche Zweckwidmung das Vorliegen einer Spende ausschließe. Diese Auffassung vermöge das Verwaltungsgericht dem Wortlaut des § 2 Z 5 PartG, speziell der Wortfolge „ohne entsprechende Gegenleistung“, nicht zu entnehmen. Dass ein allfälliger ideeller Zweck einer Vereinbarung schlechthin als Gegenleistung zu qualifizieren wäre, verbiete schon der allgemeine Wortsinn dieser Begrifflichkeit. Der Zweck „Erholung“ sei sehr allgemein gefasst und biete dem Wortsinn nach ein breites Anwendungsspektrum. Weitere Konkretisierungen oder Einschränkungen der geltend gemachten „Zweckbindung“ seien nicht getroffen worden. Vor diesem Hintergrund könne nicht angenommen werden, dass die „Einhaltung“ des vereinbarten Zwecks einer „Leistung“ gleichkäme und die revisionswerbende Partei zu einer (klar definierten) „Gegenleistung“ verpflichtet wäre, zumal den vorliegenden Verträgen keinerlei Handlungsanweisungen oder Umsetzungsverpflichtungen im Hinblick auf eine Zweckerreichung entnommen werden könnten.

Dass die belangte Behörde jegliche zweckgewidmete Förderung, in deren Genuss auch eine Partei kommen könnte, per se als Spende interpretiere und dem gesetzlichen Spendenbegriff damit einen „uferlosen Bedeutungsinhalt“ unterstelle, könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil die belangte Behörde nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf das Parteien‑Förderungsgesetz 2012 (PartFörG) dargelegt habe, wann von einer Förderung auszugehen sei, nämlich etwa bei Zuwendungen, die Gebietskörperschaften den politischen Parteien bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gleichmäßig nach sachlichen Kriterien oder nur einer Partei mit der Auflage, diese im öffentlichen Interesse einzusetzen, gewähren. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe die belangte Behörde im vorliegenden Fall verneint.

8 Soweit die revisionswerbende Partei mit ihrem weiteren Vorbringen zur fehlenden Freiwilligkeit der Spendengewährung darauf verweise, dass es dem Verpächter im vorliegend zu beurteilenden Jahr 2017 in keiner Weise mehr möglich gewesen sei, über die Liegenschaft in irgendeiner Form einseitig zu disponieren, weil für diesen Zeitraum längst eine vertraglich einklagbare Verpflichtung des Verpächters vorgelegen sei, sei ihr zu entgegnen, dass die jährliche Zahlungsverpflichtung im Jahr 2017 insgesamt zehn Euro betragen habe. Diese sei damit deutlich unter dem ab dem Jahr 2019 vereinbarten jährlichen Pachtzins in der Höhe von rund € 77.000 gelegen. Schon angesichts dieser markanten, zwischen dem Verpächter und der Pächterin frei vereinbarten Steigerung des Pachtzinses, könne es nicht darauf ankommen, dass dem Pachtzins von zehn Euro eine vertragliche Vereinbarung zugrunde liege, weil im Jahr 2017 keinesfalls vom Vorliegen einer dem Pachtwert des Seegrundstückes „entsprechenden“ Gegenleistung der revisionswerbenden Partei ausgegangen werden könne. Den Vertragsparteien wäre es jederzeit, das heißt auch im Jahr 2017, möglich gewesen, die bestehende vertragliche Vereinbarung neu zu verhandeln und neu zu beschließen oder abzuändern, so wie es schließlich auch im Oktober 2018 tatsächlich geschehen sei.

9 Das Vorbringen der revisionswerbenden Partei zur fehlenden Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Pachtverhältnisses vermöge insofern nicht zu überzeugen, als die dargestellte intensive Nutzung des Grundstückes durch die revisionswerbende Partei und die damit einhergehenden Aufgaben im Sinne der Erfüllung des Zwecks des Pachtverhältnisses nach dem Beschwerdevorbringen alleine dem Interpretationsspielraum und der Gestaltung der Pächterin oblägen. Dass der Verpächter in dieser Hinsicht Vorgaben machen würde, sei nicht vorgebracht worden und könne den vorgelegten Verträgen nicht entnommen werden.

10 Zur Passivlegitimation der revisionswerbenden Partei legte das Verwaltungsgericht zusammengefasst dar, dass § 5 Abs. 1 PartG, wonach jede politische Partei über die Art der Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben habe, klarstelle, dass die Rechenschaftspflicht eine politische Partei in ihrer Gesamtheit betreffe, also insbesondere auch alle Gliederungen erfasse. Hinzu komme, dass Adressatin der Bestimmung über die Annahme von Spenden gemäß § 6 Abs. 1 PartG die politische Partei sei. Sie habe die in diesem Zusammenhang bestehenden Verpflichtungen daher auch dann wahrzunehmen, wenn die Spende bei einer ihrer Gliederungen einlange und insoweit dafür Sorge zu tragen, die entsprechenden Auskünfte von ihren Gliederungen übermittelt zu bekommen. Wenn demnach die Y eine unzulässige Spende angenommen und diese nicht an den Rechnungshof weitergeleitet habe, sei dennoch über die nach außen verantwortliche Gesamtpartei, konkret über die revisionswerbende Partei, die Geldbuße zu verhängen. Dass der gegenständliche Verstoß allenfalls im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz PartG auf einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe der Y beruhen würde, sei im Verfahren weder hervorgekommen, noch sei dies in der Beschwerde behauptet worden.

11 Zusammenfassend könne der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese im gegenständlichen Fall für das zu beurteilende Jahr 2017 zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Verpachtung des Seegrundstückes eine Sachspende im Verständnis des § 2 Z 5 PartG darstelle, welche die revisionswerbende Partei entgegen § 6 Abs. 6 Z 3 PartG von einer öffentlich‑rechtlichen Körperschaft, nämlich dem Land Oberösterreich, angenommen habe. Die Geldbuße sei zurecht verhängt worden.

12 Die Revision sei zulässig, weil Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung eines zugunsten einer politischen Partei vor Inkrafttreten des PartG abgeschlossenen Pachtverhältnisses zu erheblich unter dem verkehrsüblichen Pachtzins gelegenen Konditionen als Sachspende im Sinne des § 2 Z 5 PartG fehle.

13 Dagegen erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. November 2020, E 3808/2020‑5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG zur Entscheidung abtrat.

14 Daraufhin erhob die revisionswerbende Partei die vorliegende ordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht nach Durchführung des Vorverfahrens gemeinsam mit den Verwaltungsakten vorgelegt wurde. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

15 Die Revision ist im Sinne der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

I. Rechtslage

16 Die im vorliegenden Fall zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 ‑ PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

„1. Abschnitt

Politische Parteien und Rechenschaftspflicht

Gründung, Satzung, Transparenz

§ 1. [...]

(2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.

[...]

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

1. ‚politische Partei‘: jede Partei im Sinne des § 1,

[...]

5. ‚Spende‘: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen

a. einer politischen Partei

[...]

c. einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt [...]

[...] ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs‑ und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,

[...]

2. Abschnitt

Höhe und Aufteilung der Fördermittel, Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben

Parteienförderung

§ 3. (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.

3. Abschnitt

Rechenschaftspflicht

Rechenschaftsbericht

§ 5. (1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks‑ und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.

[...]

(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis 4 Wochen verlängert werden.

Spenden

§ 6. (1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§ 2 Z 5) annehmen.

[...]

(6) Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:

[...]

3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

[...]

(7) Nach Abs. 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B‑VG) anzuführen.

(8) Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Abs. 7 eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

(9) Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.

[...]

Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen

§ 10. (1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.

[...]

(7) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.

[...]

Sanktionen

§ 12. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.

[...]

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 16. [...]

(2) § 2, § 4, § 6 Abs. 1 bis 9, § 9, § 10 Abs. 7 und 8, § 11 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 9, § 12, § 13 und § 15 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 6 Abs. 4 ist im Jahr 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Kalenderjahr nur das zweite Halbjahr 2012 erfasst ist. § 7 gilt im Jahr 2012 mit der Maßgabe, dass Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten nur dann anzugeben sind, wenn die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach dem 1. Juli 2012 geschlossen wurden. § 5, § 8 und § 10 Abs. 1 bis 6 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 4 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft.

[...]“

17 Im vorliegenden Fall wurde zwischen dem Land Oberösterreich und der (Rechtsvorgängerin der) Y im Jahr 1965 ein bis zum Ende des Jahres 2063 befristeter Pachtvertrag über ein Seegrundstück zu einem jährlichen Anerkennungszins von zehn Schilling (ab 2005 zehn Euro) abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht erkannte in der Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten Anerkennungszins und dem marktüblichen Pachtzins für das Jahr 2017 eine unzulässige Sachspende im Sinne des § 6 Abs. 6 Z 3 PartG und verpflichtete die revisionswerbende Partei ‑ durch Abweisung der Beschwerde ‑ gemäß § 10 Abs. 7 PartG zur Zahlung einer Geldbuße in der Höhe des ersparten Pachtzinses von € 70.000.

18 Die revisionswerbende Partei macht geltend, dass das angefochtene Erkenntnis inhaltlich rechtswidrig sei, und bringt dazu vier Revisionsgründe vor. Erstens sei das PartG auf den Pachtvertrag aus 1965 nicht anwendbar, zweitens liege keine Spende vor, sondern eine zweckgewidmete Förderung, drittens sei ab 2012 keine Spende und auch keine Förderung (mehr) vorgelegen, sondern eine vertragliche Verpflichtung, und viertens würde eine nähere Betrachtung der wirtschaftlichen Situation ergeben, dass aufgrund von Erhaltungspflichten mangelnde Kostendeckung vorliege und daher auch aus wirtschaftlicher Betrachtung keine Spende vorliege.

II. Zur Passivlegitimation

19 Die Frage der Passivlegitimation der revisionswerbenden Partei im Hinblick auf die Verhängung der Geldbuße wird in der Revision nicht mehr thematisiert. Zu dieser Frage kann auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ro 2021/03/0025, Rn. 56 bis 64, verwiesen werden. Die in jenem Erkenntnis dargelegten Überlegungen für die dort gegebene Konstellation einer möglichen Spende an eine nahestehende Organisation lassen sich auf den hier vorliegenden Fall, in dem eine Spende an eine Gliederung der politischen Partei mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit zu beurteilen ist, übertragen. Im Hinblick darauf, dass in der vorliegenden Revision nicht dargelegt wird, dass der der Geldbuße zugrunde gelegte Verstoß auf eine unrichtige oder unvollständige Auskunft der Y an die revisionswerbende Partei zurückzuführen sei, ist die Verhängung der Geldbuße über die revisionswerbende Partei als politische Partei (und nicht über die Y als deren Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit) nicht als rechtswidrig zu erkennen.

III. Zum ersten Revisionsgrund: Anwendbarkeit des PartG

20 Die Revision wendet sich gegen die Anwendbarkeit des PartG auf den vor dessen Inkrafttreten abgeschlossenen Pachtvertrag. Sie bringt dazu vor, § 7 PartG gelte nach den in § 16 Abs. 2 PartG normierten Übergangsregelungen mit der Maßgabe, dass Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten nur dann anzugeben seien, wenn die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach dem 1. Juli 2012 abgeschlossen worden seien, wobei die Aufnahme von Spenden in diese Übergangsbestimmung offenkundig unterlassen (bzw. übersehen) worden sei. Darüber hinaus sei der Bestandgegenstand nur einmal, und zwar im Jahr 1965, übergeben worden. Mit erfolgter Übergabe des Bestandgegenstandes und der damit verbundenen Vereinbarung der Pachtdauer bis zum Jahr 2063 sei die Rechteeinräumung einmalig für den gesamten Pachtzeitraum gewährt worden und nicht jährlich oder gar monatlich. Hinsichtlich der Anwendung des PartG sei somit auf den „Zeitpunkt der Spende“ und nicht ‑ wovon das Verwaltungsgericht fälschlicherweise ausgegangen sei ‑ auf die „Wirkung der Spende“ abzustellen.

21 Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf:

22 Der gegenständliche Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich als Verpächter und der (Rechtsvorgängerin der) Y als Pächterin, sieht eine Vertragsdauer vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. Dezember 2063 vor. Die hier zu betrachtenden Vorschriften über das Verbot der Annahme bestimmter Spenden gemäß § 6 Abs. 6 PartG in Verbindung mit § 10 Abs. 7 PartG traten am 1. Juli 2012 und somit erst nach Abschluss des Pachtvertrages (einschließlich der im Laufe des Vertragsverhältnisses erfolgten Änderungen, mit Ausnahme des für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht mehr relevanten Nachtrags vom 25. Oktober 2018) in Kraft.

23 Die Inkrafttretens‑ und Übergangsbestimmungen des § 16 PartG ordnen das Inkrafttreten der im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen des PartG, insbesondere auch des § 6 Abs. 6 und des § 10 Abs. 7 PartG, mit 1. Juli 2012 an. Eine ausdrückliche Regelung, dass die Bestimmungen des PartG keine Anwendung auf bereits vor ihrem Inkrafttreten geschlossene Vereinbarungen finden, enthält § 16 Abs. 2 PartG lediglich im Hinblick auf § 7 PartG (Sponsoring und Inserate), und auch diesbezüglich lediglich „im Jahr 2012“, also nicht in den Folgejahren. Das Gesetz bietet daher keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass es in Zeiträumen, die nach seinem Inkrafttreten liegen (wie hier dem Jahr 2017), auf Pachtverträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurden, nicht anzuwenden wäre (vgl. im Übrigen die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach bei einer Gesetzesänderung der in den zeitlichen Geltungsbereich der neuen Rechtslage reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen ist, wenn für den Übergang nichts anderes vorgesehen ist; etwa OGH 27.9.2016, 1 Ob 21/16v).

24 Soweit die revisionswerbende Partei geltend macht, die Rechteeinräumung sei bereits im Jahr 1965 erfolgt und es sei von einer einzigen Spende (die 1965 erfolgt sei) auszugehen, verkennt sie, dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Pachtverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handelt, das sich nicht in einem einmaligen Leistungsaustausch erschöpft. Vielmehr räumte das Land Oberösterreich der Pächterin das Recht der Nutzung der Pachtliegenschaft für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2063 gegen einen wiederkehrend (jährlich) zu leistenden Anerkennungszins ein. Sowohl die Nutzungsmöglichkeit als auch der zu entrichtende Anerkennungszins sind zeitraumbezogen; der bei der Pächterin aus der Differenz zwischen dem Anerkennungszins und einem marktüblichen Pachtzins entstehende Vorteil entstand nicht zur Gänze bereits im Jahr 1965, sondern verwirklichte sich in jedem Zeitraum, in dem der Nutzungsmöglichkeit die Entrichtung des bloßen Anerkennungszinses gegenüberstand, so auch im hier zu beurteilenden Jahr 2017.

25 Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei lag daher auch keine einmalige „Sachzuwendung“ (durch den Abschluss des Vertrages im Jahr 1965) vor, sondern es wurde mit diesem Vertrag ein Dauerrechtsverhältnis begründet, in dem einer fortdauernden Nutzungsmöglichkeit (der Sachleistung im Sinne des § 2 Z 5 PartG) lediglich der jeweils jährlich zu leistende symbolische Anerkennungszins gegenüberstand. Dies unterscheidet das vorliegend zu beurteilende Pachtverhältnis auch von den in der Revision genannten Beispielen, in denen etwa ein Fahrzeug zugewendet wird, das über einen längeren Zeitraum genutzt werden kann, oder in dem eine Geldspende (mit einem einmaligen Betrag) erfolgt und dieser Betrag über mehrere Jahre hinweg „aufgebraucht“ wird.

26 Soweit die Revision schließlich ‑ wie bereits in der Beschwerde ‑ meint, § 16 Abs. 2 zweiter Satz PartG ‑ die Übergangsbestimmung betreffend Verträge über Sponsoring und Inserate ‑ sei „zwanglos“ auf jene Spenden anzuwenden, deren Gewährung eine vorherige vertragliche Vereinbarung zugrunde liege, lässt sie jede nähere Begründung vermissen, aus welchen Gründen eine derartige Auslegung, die vom klaren Gesetzeswortlaut abweicht, geboten sei. Zudem übersieht das Vorbringen der revisionswerbenden Partei, dass selbst die von ihr angestrebte „teleologische“ Auslegung dieser Gesetzesbestimmung (wobei unklar ist, welcher konkrete Zweck des Gesetzes zu dieser Auslegung führen sollte) lediglich dazu führen könnte, die Anwendung des PartG auf das hier zu beurteilende Pachtverhältnis „im Jahr 2012“ auszuschließen, nicht aber im verfahrensgegenständlich relevanten Jahr 2017.

27 Das Verwaltungsgericht ist daher zutreffend von der Anwendbarkeit des PartG auf das hier zu beurteilende Pachtverhältnis im Jahr 2017 ausgegangen.

IV. Zum zweiten Revisionsgrund: Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG

28 Die Revision bringt zu diesem Revisionsgrund vor, dass im vorliegenden Fall keine Spende, sondern vielmehr eine Förderung vorliege, weil es sich „offensichtlich um die Förderung der Jugendarbeit“ handle. Einer öffentlichen Förderung mangle es an dem Tatbestandselement der fehlenden Gegenleistung, sodass schon deshalb nicht von einer Spende im Sinne des § 6 Abs. 6 PartG gesprochen werden könne.

29 Unter einer Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG ist jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention zu verstehen, die natürliche oder juristische Personen unter anderem einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, ohne eine entsprechende Gegenleistung gewähren (die in § 2 Z 5 letzter Satz PartG angeführten ausdrücklichen Ausnahmen kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht). Nicht als Spende anzusehen ist jedenfalls die Parteienförderung im Sinne der Verfassungsbestimmung des § 3 PartG, wonach Bund, Länder und Gemeinden „politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung“ Fördermittel zuwenden können (vgl. dazu auch Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien² [2019], Rz. 23 zu § 2 PartG, sowie Segalla, Neue Transparenzvorschriften für Parteien, in Jahrbuch für Öffentliches Recht 2013, 251 [262 f]).

30 Zur Frage, ob andere Förderungen aus Mitteln einer öffentlich‑rechtlichen Körperschaft als Spenden anzusehen ‑ und damit nach § 6 Abs. 6 Z 3 PartG unzulässig ‑ sind, enthält das PartG keine ausdrückliche Regelung. Zwar sollen mit dem Verbot, Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften anzunehmen, staatliche Zuwendungen an Parteien, die über die Parteienförderung hinausgehen, untersagt werden (vgl. dazu Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien ‑ Recht und Finanzierung [2013], Rz. 25 zu § 6 PartG). Dies schließt aber nicht aus, dass politische Parteien, deren Gliederungen und nahestehende Organisationen auch Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften annehmen können, die über die Parteienförderung im Sinne des § 3 PartG hinausgehen, sofern derartige Förderungen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die insoweit als lex specialis zum Parteiengesetz anzusehen ist (vgl. zur Förderung auch der verbandlichen und projektbezogenen Jugendarbeit von parteipolitischen Jugendorganisationen etwa das Bundes-Jugendförderungsgesetz), oder sofern sie zur Erreichung eines anderen Förderzwecks als der Förderung der Mitwirkung an der politischen Willensbildung allgemein ‑ nicht spezifisch nur an politische Parteien, deren Gliederungen und nahestehende Organisationen ‑ gewährt werden, wie dies beispielsweise bei arbeitsmarktpolitischen Fördermaßnahmen der Fall sein kann.

31 Der Gesetzgeber des PartG ist davon ausgegangen, dass Förderungen öffentlich‑rechtlicher Körperschaften (auch) an politische Parteien neben der Parteienförderung im Sinne des § 3 PartG weiter zulässig sein sollen, wie sich aus dem im Ausschussbericht des Verfassungsausschusses (1844 BlgNR 24. GP , S. 4) wiedergegebenen, im Ausschuss angenommenen Abänderungsantrag ergibt; demnach bedeute die in § 3 PartG vorgesehene Einschränkung auf Mittel für die Tätigkeit bei der politischen Willensbildung, dass Förderungen, die nicht in diesem Zusammenhang gewährt werden, sondern etwa als Projektförderung oder als Förderungen im Rahmen der sozialen Arbeit, der Bildungsarbeit, der Jugendarbeit, für Frauen, ferner auch für Seniorenarbeit oder einzelnen Berufsgruppen zuerkannt werden, unberührt bleiben. Bezugnehmend auf diese Gesetzesmaterialien vertritt auch Segalla (Neue Transparenzvorschriften für Parteien, in Jahrbuch für Öffentliches Recht 2013, 251 [263]) die Auffassung, dass sowohl gesetzlich geregelte Förderungen als auch andere Förderungen, sofern sie durch die Normierung eines Fördergegenstandes (der „immateriellen Gegenleistung“) von einer ‑ bedingungslos gewährten ‑ Spende zu unterscheiden sind, nicht unter dem Spendenbegriff zu erfassen seien (zum gleichen Ergebnis kommen auch Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien² [2019], Rz. 23 zu § 2 PartG, sowie Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien ‑ Recht und Finanzierung [2013], Rz. 33 zu § 2 PartG).

32 Die revisionswerbende Partei behauptet nicht, dass im vorliegenden Fall eine Parteienförderung im Sinne des § 3 PartG, insbesondere nach dem Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016, vorgelegen wäre. Es wäre auch nicht zu erkennen, dass der Betrieb eines Campingplatzes als „Mitwirkung an der politischen Willensbildung“ zu verstehen wäre, wie dies zur Qualifikation als nach § 3 PartG zulässiger Parteienförderung durch das Land Oberösterreich erforderlich wäre.

33 Die Revision nennt aber auch keine sonstige Rechtsgrundlage, auf der die ihrer Ansicht nach erfolgte Förderung gewährt worden wäre. Dass mit dem Abschluss des Pachtvertrages und der nachfolgenden Änderungen eine Förderung hätte erfolgen sollen, lässt sich auch weder den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis entnehmen, noch bieten die vorgelegten Verwaltungsakten dafür einen Anhaltspunkt.

34 So geht aus der im relevanten Zeitraum maßgebenden Vereinbarung insbesondere weder eine Absicht zur „Förderung der Jugendarbeit“, noch die Vereinbarung eines Zwecks, zu dessen Erreichung eine Förderung gewährt würde, hervor. Vielmehr war Vertragsgegenstand (auch) im Jahr 2017 die Verpachtung einer Liegenschaft „zum Betrieb eines Campingplatzes“. Diese Vereinbarung lässt sich entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei nicht dahin verstehen, dass der Betrieb des Campingplatzes als ‑ im Interesse des „Förderungsgebers“ Land Oberösterreich gelegene ‑ Gegenleistung für eine „Förderung“ (die durch das Verlangen eines bloßen „Anerkennungszinses“ gewährt worden wäre) anzusehen wäre. Für eine derartige Annahme ‑ dass nämlich das Land Oberösterreich auf die Vereinbarung eines marktangemessenen Pachtzinses verzichtet hätte, damit die Pächterin dadurch in die Lage versetzt wird, einen Campingplatz zu betreiben ‑ enthalten die in den Akten erliegenden und vom Verwaltungsgericht festgestellten Vereinbarungen keinen Anhaltspunkt. Dass in der Vereinbarung der „Betrieb eines Campingplatzes“ ausdrücklich genannt wird, dient zur Beschreibung der Nutzungsmöglichkeit der verpachteten Liegenschaft durch die Pächterin, ist aber keine (immaterielle) Gegenleistung für die Gewährung eines bloßen Anerkennungszinses (vergleiche im Übrigen auch die Formulierung im ursprünglich abgeschlossenen Pachtvertrag aus dem Jahr 1965, wonach dem Pächter „die Benützung des Pachtgegenstandes für Erholungszwecke der Z“ zustehe; auch damit wurde bloß die Nutzungsmöglichkeit ‑ damals für Erholungszwecke ‑ umschrieben, diese also genausowenig zur Bedingung für eine gewährte Förderung gemacht).

35 Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf eine ‑ in den vorgelegten Verwaltungsakten zu findende ‑ rechtliche Stellungnahme einer Universitätsprofessorin verweist, wonach öffentliche Förderungen keine Spenden im Sinne des § 2 Z 5 PartG wären, genügt der Hinweis darauf, dass auch in dieser Stellungnahme für den Begriff der öffentlichen Förderung („Subvention“) darauf abgestellt wird, dass diese geleistet wird, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen, der sich entweder aus der gesetzlichen Grundlage für die Gewährung der Subvention oder aus entsprechenden Verwaltungsvorschriften ergeben kann. Gerade an einer derartigen, im öffentlichen Interesse gelegenen Gegenleistung (Erfüllung eines im öffentlichen Interesse gelegenen Zwecks) mangelt es jedoch ‑ wie bereits dargelegt ‑ im vorliegenden Fall. Aus diesem Grund kann, entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei, die hier zu beurteilende Verpachtung einer Liegenschaft zu einem bloßen Anerkennungszins auch nicht etwa mit der Gewährung von Agrarförderungen oder Förderungen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen verglichen werden.

36 Ausgehend von den getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wurde die verfahrensgegenständliche Liegenschaft sowohl im Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsabschlusses im Jahr 1965 als auch im hier zu betrachtenden Jahr 2017 zu einem erheblich unter dem Verkehrswert gelegenen Zins überlassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der gegenständliche Vertrag allenfalls zivilrechtlich als Leihvertrag zu qualifizieren wäre (vgl. dazu etwa OGH 30.3.2006, 8 Ob 25/06v), weil dem Verwaltungsgericht jedenfalls nicht entgegengetreten werden kann, wenn es den Pachtzins in der Höhe von insgesamt zehn Euro im Jahr 2017 nicht als „entsprechende Gegenleistung“ im Sinne des § 2 Z 5 PartG beurteilte. Tatsächlich erweist sich der ‑ schon im Vertrag von 1965 als solcher bezeichnete ‑ „Anerkennungszins“ im Vergleich zum festgestellten marktangemessenen Pachtzins von 70.000 Euro als derart gering, dass eine „entsprechende Gegenleistung“ zu verneinen ist.

V. Zum dritten Revisionsgrund: vertragliche Verpflichtung

37 Die Revision wendet sich auch gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach die Zuwendung freiwillig erfolgt sei. Sie bezieht sich damit auf das in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Verständnis des Begriffs „Spende“ in § 2 Z 5 PartG, wonach dieser Begriff „auf freiwillig und ohne Gegenleistung einer politischen Partei gewährte Zahlungen“ abstelle (AB 1844 BlgNR 24. GP , S. 3).

38 Die revisionswerbende Partei räumt in diesem Zusammenhang ein, dass der seinerzeitige Vertragsabschluss bzw. die nachfolgende Vertragsanpassung „Aspekte der Fördergewährung“ enthalten habe, was ‑ zumal eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Gewährung dieser Begünstigung weder behauptet wird noch erkennbar ist ‑ als freiwillige Einräumung von Bedingungen zu verstehen ist, die für die Vertragspartnerin des Landes Oberösterreich im Ergebnis einen Vorteil ohne entsprechende Gegenleistung darstellten.

39 Die revisionswerbende Partei bringt weiter vor, dass es im hier relevanten Jahr 2017 dem Verpächter in keiner Weise mehr möglich gewesen sei, über die Liegenschaft einseitig zu disponieren, sondern es habe sich längst um eine fixe vertragliche, einklagbare Verpflichtung des Verpächters gehandelt, sodass es an der für eine Spendengewährung erforderlichen Freiwilligkeit mangle. Auch die Pächterin sei an die vertragliche Vereinbarung gebunden gewesen und hätte ‑ ebenso wie das Land Oberösterreich ‑ nicht einseitig aus dem Vertrag aussteigen können. Ausschließlicher Grund für die einvernehmliche Vertragsänderung auf Erhöhung des Pachtzinses für das Jahr 2019 und die Folgejahre seien Überlegungen politischer Art, weil auch rechtlich zulässige und eindeutige Vertragsgestaltungen bei politischer Betrachtung Auswirkungen auf die öffentliche Meinung und damit mögliches Wahlverhalten haben könnten.

40 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass auch die revisionswerbende Partei nicht darlegt, dass die ursprüngliche Verpachtung zu einem bloßen Anerkennungszins ‑ ebenso wie die Vereinbarung der weiteren Nachträge zum Pachtvertrag (vor dem hier entscheidungserheblichen Jahr 2017) ‑ in Erfüllung einer den Verpächter ‑ das Land Oberösterreich ‑ gegenüber der Pächterin treffenden Rechtspflicht erfolgt wäre. An der Freiwilligkeit des Eingehens eines Dauerrechtsverhältnisses durch das Land Oberösterreich, aus dem der Pächterin (als Gliederung der revisionswerbenden Partei) ein fortwährender Vorteil ‑ insbesondere auch im Jahr 2017 ‑ entstand, kann damit kein Zweifel bestehen.

41 An der Freiwilligkeit des ‑ auch im Jahr 2017 gewährten‑ Vorteils ändert es nichts, wenn das Land Oberösterreich, wie die revisionswerbende Partei meint, im Jahr 2017 aufgrund der (ursprünglich freiwillig eingegangenen) vertraglichen Verpflichtung nicht berechtigt gewesen sein mag, einseitig von den vereinbarten Vertragsbedingungen, insbesondere dem bloßen Anerkennungszins, abzugehen.

42 Das die politische Partei (bzw. deren Gliederung) treffende Verbot der Annahme bestimmter Spenden gilt nämlich seit dem Inkrafttreten des PartG im Jahr 2012, wobei das Gesetz keine Beschränkung dahingehend enthält, dass es auf solche Vorteilsgewährungen nicht anzuwenden wäre, die durch die laufende Erfüllung bestehender Dauerschuldverhältnisse verwirklicht werden (vgl. dazu bereits oben, Rn. 23 bis 26). Dem Ziel der Sanktionierung des Empfängers einer unzulässigen Parteispende würde es auch zuwiderlaufen, das Vorliegen einer Spende ‑ mangels Freiwilligkeit der Zuwendung ‑ schon dann auszuschließen, wenn die Zuwendung im jeweils maßgeblichen Jahr auf eine zu einem früheren Zeitpunkt vom Spender freiwillig eingegangene Verpflichtung zurückzuführen ist.

43 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass § 6 Abs. 6 Z 3 PartG kein an die öffentlich‑rechtliche Körperschaft gerichtetes Verbot, Spenden zu gewähren, statuiert. Diese Bestimmung richtet sich vielmehr an die politische Partei bzw. deren Gliederung, der damit untersagt wird, solche Spenden anzunehmen. Es ist daher auch nicht maßgeblich, ob es der öffentlich‑rechtlichen Körperschaft möglich war, von der ursprünglich freiwillig eingegangenen Verpflichtung, den Vorteil aus der Nutzungsmöglichkeit der verpachteten Grundstücke zu einem bloßen Anerkennungszins (auch) im hier entscheidungsrelevanten Jahr 2017 zu gewähren, einseitig abzugehen.

44 Der revisionswerbenden Partei kann im Übrigen auch nicht darin gefolgt werden, dass sie zur Annahme des Vorteils aus dem zu einem bloßen Anerkennungszins geschlossenen Pachtvertrag auch im Jahr 2017 verpflichtet gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Inkrafttreten des PartG im Hinblick auf den zwischen dem Land Oberösterreich und der Gliederung der revisionswerbenden Partei abgeschlossenen Vertrag eine ‑ zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsabschlusses für die Vertragsparteien nicht vorhersehbare und auch nicht von einer der beiden Vertragsparteien verschuldete ‑ Änderung der Geschäftsgrundlage bewirkt hat, die der Gliederung der revisionswerbenden Partei einen Rechtsanspruch auf außerordentliche Kündigung oder auf Vertragsanpassung dahingehend vermittelte, dass ‑ zur Vermeidung der unzulässigen Spendenannahme nach § 6 Abs. 6 Z 3 PartG ‑ anstelle des bloßen Anerkennungszinses ein angemessener Pachtzins zu entrichten ist. Die revisionswerbende Partei macht auch nicht geltend, dass ihre hier handelnde Gliederung versucht hätte, eine derartige Vertragsanpassung für das Jahr 2017 zu vereinbaren oder dass es das Land Oberösterreich abgelehnt hätte, für das Jahr 2017 einen angemessenen Pachtzins anstelle des vereinbarten bloßen Anerkennungszinses entgegenzunehmen und damit der Gliederung der revisionswerbenden Partei zu ermöglichen, die Bestimmungen über die Annahme von Spenden nach § 6 Abs. 6 PartG einzuhalten.

45 Auch mit ihrem dritten Revisionsgrund zeigt die revisionswerbende Partei daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.

VI. Zum vierten Revisionsgrund: wirtschaftliche Situation

46 Die Revision macht schließlich geltend, das Verwaltungsgericht habe eine nähere Betrachtung der wirtschaftlichen Situation unterlassen. Schon die Annahme eines „marktkonformen“ Pachtzinses sei völlig verfehlt, „weil ‚am Markt‘ niemand einen Pachtvertrag mit derartiger Zweckwidmung abschließen würde.“

47 Damit entfernt sich das Vorbringen allerdings vom festgestellten Sachverhalt (wonach ein jährlicher Pachtzins für das Seeufergrundstück von 70.000 Euro marktangemessen ist), ohne auch nur auf die diesbezügliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes einzugehen. Zudem ist anzumerken, dass nach den ebenfalls vom Verwaltungsgericht getroffenen, von der revisionswerbenden Partei nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen im Jahr 2018 zwischen dem Land Oberösterreich und der Y ein Pachtzins für die hier gegenständliche Liegenschaft von jährlich 77.159,50 Euro (ab 1. Jänner 2019) frei vereinbart wurde (ohne dass an der Zweckwidmung der verpachteten Liegenschaft eine Änderung erfolgt wäre), was ebenfalls gegen die Annahme spricht, dass ein Pachtzins in der vom Verwaltungsgericht als angemessen festgestellten Höhe von 70.000 Euro im Jahr 2017 „am Markt“ nicht erzielbar gewesen wäre.

VII. Ergebnis

48 Zusammenfassend kann dem Verwaltungsgericht somit nicht entgegengetreten werden, wenn es in der Differenz zwischen dem im Jahr 2017 geleisteten Anerkennungszins in der Höhe von zehn Euro und dem verkehrsüblichen Pachtzins eine unzulässige Spende im Sinne des § 6 Abs. 6 Z 3 PartG erkannt und deshalb gemäß § 10 Abs. 7 PartG eine Geldbuße in der Höhe von € 70.000 verhängt hat. Gegen die Höhe der verhängten Geldbuße hat die revisionswerbende Partei keine Einwendungen vorgebracht.

49 Die Revision erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2022

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