Normen
AlVG 1977 §12 Abs3 litf
AlVG 1977 §12 Abs4
AlVG 1977 §14 Abs1
AlVG 1977 §38
UniversitätsG 2002 §78
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080174.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 2. Mai 2018 widerrief die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Revisionswerber gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume 2. bis 8. März 2016, 3. April bis 7. Oktober 2016 und 10. Oktober 2016 bis 26. Februar 2018. Unter einem wurde der Revisionswerber gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 19.841,20 verpflichtet.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juli 2018 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die offene Rückforderungssumme unter Bedachtnahme auf die (von 3. April bis 23. Juni 2017 gebührende) Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts € 17.679,68 betrage.
3 Auf Grund eines Vorlageantrags des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
4 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber seit 25. Juli 2011 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe. Ab 1. Oktober 2012 habe er das Studium Publizistik- und Kommunikationswissenschaft an der Universität Wien betrieben. Dies habe er dem AMS erst am 11. Jänner 2016 gemeldet. Das AMS habe das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 12 Abs. 4 AlVG geprüft und ‑ auch für die Vergangenheit ‑ bejaht. Im Zeitraum 1. März 2016 bis 20. März 2018 sei der Revisionswerber überdies ordentlicher Hörer im Bachelorstudium Theater‑, Film‑ und Medienwissenschaft an der Universität Wien gewesen. Dieses Studium habe er in allen Leistungsanträgen unerwähnt gelassen. Erst am 26. Februar 2018 habe er dem AMS ein Studienblatt vorgelegt, aus dem die Inskription seit dem 1. März 2016 hervorgehe. Am 20. März 2018 habe er das Bachelorstudium Theater‑, Film‑ und Medienwissenschaft beendet, ohne in diesem Studium Leistungen erbracht oder Prüfungen abgelegt zu haben.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass Arbeitslosigkeit trotz Absolvierens einer Ausbildung gemäß der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG nur dann gegeben sei, wenn die Ausbildung eine Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht übersteige oder wenn die arbeitslose Person die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG (große Anwartschaft) ohne den Rahmenfristerstreckungsgrund „Ausbildung“ erfülle. Bei wiederholter Geltendmachung von Arbeitslosengeld während der Ausbildung genüge, wenn die „Ausbildungsanwartschaft“ einmal erfüllt gewesen sei, die Jugendanwartschaft oder kleine Anwartschaft. Handle es sich jedoch nicht um dieselbe Ausbildung, sondern werde eine neue Ausbildung begonnen, sei wiederum die Erfüllung der großen Anwartschaft erforderlich. Ein Zweitstudium ‑ wie im vorliegenden Fall das vom Revisionswerber am 1. März 2016 inskribierte Bachelorstudium Theater‑, Film‑ und Medienwissenschaft ‑ stelle eine neue Ausbildung dar, sodass dafür die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG neuerlich zu prüfen seien. Die Prüfung erfolge für den Zeitraum 11. Jänner 2016 (letzter Antrag vor Beginn des Zweitstudiums) bis 11. Jänner 2014. Innerhalb dieser allenfalls (nicht jedoch um Ausbildungszeiten) erstreckbaren zweijährigen Rahmenfrist müssten 52 Anwartschaftswochen nachgewiesen werden. In diesem Zeitraum lägen aber unstrittig keinerlei anwartschaftsbegründende Zeiten vor. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG sei daher für das Zweitstudium Theater‑, Film‑ und Medienwissenschaft nicht erfüllt.
6 Am Ausschluss der Arbeitslosigkeit auf Grund dieses Studiums ändere auch der Umstand nichts, dass der Revisionswerber in seinem Zweitstudium nie eine Leistung erbracht habe. Während der Dauer einer der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Ausbildungen werde von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet, dass die betreffende Person einer Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung stehe. Die bloße Erklärung, trotz aufrechter Inskription nicht „aktiv“ studiert zu haben, sei unmaßgeblich (Hinweis VwGH 25.1.1994, 93/08/0269). Selbst die Nichtinskription bei aufrechter Immatrikulation ändere nichts an der Eigenschaft eines ordentlichen Hörers an einer Hochschule iSd § 12 Abs. 3 lit. f AlVG (Hinweis VwGH 18.3.1997, 96/08/0145). Die Beendigung eines Studiums könne erst durch die Exmatrikulation nachgewiesen werden.
7 Dem Revisionswerber habe somit auf Grund seines Zweitstudiums in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen keine Notstandshilfe gebührt. Die Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sei gerechtfertigt, weil der Revisionswerber hinsichtlich des Zweitstudiums seine Meldepflicht verletzt habe.
8 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
9 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung des AMS und eine Replik des Revisionswerbers erstattet wurden, erwogen:
10 Der Revisionswerber macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zusammengefasst geltend, bei seinem Zweitstudium handle es sich um keine Ausbildung im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG. Das Zweitstudium ‑ das er tatsächlich nie betrieben habe ‑ habe an seiner Verfügbarkeit nichts geändert. Es sei ‑ wie schon im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde ‑ nur als Ergänzung zu seinem Erststudium intendiert gewesen, um eine Wahlfachlehrveranstaltung besuchen zu können.
11 Dieses Vorbringen ist im Ergebnis berechtigt.
12 Gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang ‑ so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt ‑ ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht. Gemäß § 12 Abs. 4 AlVG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f leg. cit. als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AlVG erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 AlVG.
13 Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
14 Der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personengruppe gebührt demnach grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber ‑ ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit ‑ von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld ‑ systemwidrig ‑ zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass die betreffende Person so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als sie in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Die allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann die Anspruchswerberin oder der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (vgl. VwGH 29.1.2014, 2012/08/0265, mwN).
15 Dabei schließt nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG schon die Zulassung als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem die Zulassung erfolgt ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret-individuelle Art, in welcher die auszubildende Person an der Ausbildung teilnimmt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme der Studierenden durch die Ausbildung führt. Die rechtliche Konsequenz der Zuordnung einer Ausbildung zu § 12 Abs. 3 lit. f AlVG besteht somit darin, dass die betreffende Person nicht als arbeitslos iSd § 12 Abs. 1 und 2 AlVG gilt und daher - ungeachtet des Vorliegens der übrigen, nach § 7 AlVG erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, u.a. auch der Arbeitswilligkeit iSd § 9 bis § 11 AlVG - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (vgl. nochmals VwGH 29.1.2014, 2012/08/0265, mwN).
16 Im vorliegenden Fall war der Revisionswerber für zwei Studien als ordentlicher Hörer zugelassen. Für das seit dem 1. Oktober 2012 betriebene Studium der Publizistik‑ und Kommunikationswissenschaft war unstrittig auf Grund der bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Notstandshilfe während der Ausbildung erfüllten „großen Anwartschaft“ (§ 14 Abs. 1 erster Satz AlVG) die Ausnahme des § 12 Abs. 4 AlVG erfüllt. Strittig ist, ob die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand auch im Hinblick auf das am 1. März 2016 inskribierte Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft ‑ neuerlich ‑ erfüllt werden mussten.
17 Dies ist zu verneinen: Richtig ist zwar einerseits, dass es nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG bloß auf die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Hochschule ankommt, unabhängig davon, ob und wie intensiv das Studium tatsächlich betrieben wird. Richtig ist andererseits auch, dass die Ausnahme nach § 12 Abs. 4 zweiter Fall leg. cit. (Vorliegen der großen Anwartschaft) bei wiederholter Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe während einer Ausbildung nicht die nochmalige Erfüllung der großen Anwartschaft voraussetzt, dass das aber nur dann gilt, wenn es sich nach wie vor um dieselbe Ausbildung handelt (arg.: „während einer Ausbildung“ in § 12 Abs. 4 letzter Satz AlVG). Wird hingegen eine neue ‑ sei es zusätzliche, sei es andere ‑ Ausbildung aufgenommen, so handelt es sich wieder um eine „erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung“, sodass erneut die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG (große Anwartschaft) erfüllt sein müssen.
18 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bachelorstudium Theater‑, Film‑ und Medienwissenschaft allein deshalb als neue, zum ursprünglichen Studium hinzutretende Ausbildung gewertet, weil eine zusätzliche Zulassung für dieses Studium erfolgt ist. Das greift jedoch zu kurz. Eine neue Ausbildung im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 AlVG wird nämlich jedenfalls allein dadurch noch nicht begonnen, dass einzelne Lehrveranstaltungen aus einer anderen Studienrichtung zum Zweck der Anrechnung (vgl. § 78 UG) auf das Erststudium absolviert werden; dies selbst dann, wenn im Zuge dessen auch eine Zulassung zu diesem Zweitstudium erfolgt.
19 Der Revisionswerber hat vor dem AMS und im Beschwerdevorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Sinn vorgebracht, er habe nur deshalb die Zulassung zum Studium Theater‑, Film‑ und Medienwissenschaft beantragt, um eine in seinem Erststudium anrechenbare Lehrveranstaltung absolvieren zu können (wobei es auch im Erststudium letztlich um Anrechnungen in Bezug auf seine berufsbegleitende Ausbildung zum Sozialpädagogen gegangen sei ‑ ein Beruf, in dem er laut Revisionsvorbringen am 2. März 2020 eine Beschäftigung aufgenommen hat). Nach einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, im Akt liegenden Stellungnahme der Universität Wien vom 22. Juni 2020 wäre die Zulassung zwar für die Absolvierung der Lehrveranstaltung nicht notwendig gewesen; die Universität Wien bestätigte in derselben Stellungnahme aber auch, dass die Absolvierung von Wahlfächern zwischen den Studien Publizistik‑ und Kommunikationswissenschaft einerseits sowie Theater‑, Film‑ und Medienwissenschaft andererseits „sehr üblich“ sei.
20 Da das Bundesverwaltungsgericht eine Auseinandersetzung mit dem genannten Vorbringen unterlassen und in Verkennung der Rechtslage allein wegen der Zulassung zu einem zweiten Studium das Vorliegen einer neuen, dem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entgegenstehenden Ausbildung angenommen hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
21 Von der Durchführung der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
22 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Jänner 2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
