VwGH Ra 2019/06/0165

VwGHRa 2019/06/016524.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätin Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der R GmbH in R, vertreten durch die Pacher & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1/II/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 30. Mai 2018, E GB5/10/2018.008/006, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Pinkafeld; weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauG Bgld 1997 §18
BauG Bgld 1997 §2 Abs6
B-VG Art133 Abs4
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lita
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060165.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde P. vom 17. März 2015 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 17. Dezember 2014 auf Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Waschanlage, bestehend aus vier Freiwaschplätzen und einem Technikraum unter einem Flugdach, von vier Freipflegeplätzen, Schallschutzwänden an der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze und Werbeeinrichtungen auf einem näher genannten Grundstück der KG P. gemäß § 18 Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) in Verbindung mit § 26 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 1969 (Bgld. RPG) und einer Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde P. vom 11. März 2015, mit der eine befristete Bausperre erlassen wurde, abgewiesen.

2 Die dagegen erhobene Berufung der Revisionswerberin wurde im zweiten Rechtsgang (unter anderem nach Vorlage verbesserter Einreichunterlagen und Nachreichung eines Betriebskonzeptes) mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde P. (belangte Behörde) vom 13. Dezember 2017 gemäß § 66 Abs. 4 AVG und §§ 3 Abs. 1 Z 1, 18 Abs. 4 und 30 Abs. 1 Bgld. BauG in Verbindung mit §§ 14 Abs. 3 lit. a und 20 Abs. 1 Bgld. RPG als unbegründet abgewiesen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG wurde die von der Revisionswerberin gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Berufungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die (in dessen Spruch) zitierte Rechtsvorschrift „§ 3 Z 1 Bgld. Baugesetz 1997“ (Anmerkung: Widerspruch des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan) laute. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 29.10.2021, Ra 2019/06/0014 und 0015, mwN).

9 In der vorliegenden Revision wird zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt, das LVwG sei insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es - entgegen dem hg. Erkenntnis vom 19. November 1996, 96/05/0207 - davon ausgegangen sei, dass die Zulässigkeit einer Tankstelle in einer Widmungskategorie Bauland-Wohngebiet grundsätzlich nicht gegeben sei. Wäre das LVwG der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, hätte es den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2017 dahingehend abändern müssen, dass „das Bauansuchen der Revisionswerberin infolge Konformität des Projekts mit den baupolizeilichen Interessen gemäß §§ 3, 18 Abs. 10 Burgenländisches Baugesetz bewilligt wird.“ Entgegen der Ansicht des LVwG sei die Frage, welcher Dienstleistungsbetrieb der täglichen Versorgung der Wohnbevölkerung diene und daher auch in der Widmungskategorie Bauland-Wohngebiet errichtet werden könne, als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu werten.

10 Zunächst ist festzuhalten, dass die Revisionswerberin den rechtlichen Erwägungen des LVwG, wonach sie aufgrund eines Kaufvertrages lediglich außerbücherliche Eigentümerin des Baugrundstückes sei und die gemäß § 2 Abs. 6 Bgld. BauG erforderliche Zustimmung der grundbücherlichen Eigentümer zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben nicht vorliege, in der hier allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht entgegentritt.

11 Angesichts dessen beruht das angefochtene Erkenntnis jedenfalls auf einer tragfähigen Alternativbegründung, nämlich des Fehlens der erforderlichen Zustimmung der grundbücherlichen Eigentümer des Baugrundstückes als Bewilligungsvoraussetzung, weshalb sich die Revision bereits deshalb als unzulässig erweist (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/06/0216 und 0217; 16.2.2021, Ra 2021/06/0004, jeweils mwN).

12 Darüber hinaus ist in den Revisionszulässigkeitsgründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber im Fall der Behauptung einer Abweichung von der Rechtsprechung konkret darzulegen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (VwGH 5.11.2019, Ra 2018/06/0051 und 0052, mwN).

13 Diesem Erfordernis wird die Revisionszulässigkeitsbegründung nicht gerecht. Das LVwG hat ‑ Bezug nehmend unter anderem auf das erwähnte hg. Erkenntnis 96/05/0207 ‑ hervorgehoben, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht in der Errichtung und dem Betrieb einer Tankstelle, sondern einer Fahrzeugwasch‑ und ‑reinigungsanlage bestehe. Es hat ferner näher begründend dargelegt, weshalb nach seiner Beurteilung die gegenständliche Fahrzeugwaschanlage (als nicht der täglichen Versorgung der Bevölkerung des Wohngebietes mit Dienstleistungen dienend) keinen Versorgungsbetrieb im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. a Bgld. RPG darstelle und das in Rede stehende Bauvorhaben mit der Widmung „Wohngebiet“ nach der zitierten Bestimmung unvereinbar sei.

14 Dieser nicht von Vornherein als unvertretbar zu wertenden Begründung des LVwG tritt die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht konkret entgegen. Die bloße Erwähnung der „Frage, welcher Dienstleistungsbetrieb der täglichen Versorgung der Wohnbevölkerung dient und daher auch in der Widmungskategorie Bauland-Wohngebiet errichtet werden kann“, vermag allein eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzuzeigen.

15 Die Revision war daher aus den genannten Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

16 Die in der Revision beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.

Wien, am 24. Juni 2022

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