Normen
VwGVG 2014 §32
VwGVG 2014 §32 Abs2
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060004.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme eines mit näher bezeichnetem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
5 In der rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass die Volkanwaltschaft dem Revisionswerber mit Schreiben vom 26. August 2019 und vom 21. Jänner 2020 ihre Bedenken betreffend die Rechtmäßigkeit der Rodungsbewilligung und der naturschutzrechtlichen Bewilligung, welche im Zusammenhang mit dem im wiederaufzunehmenden Verfahren gegenständlichen Bauprojekt erteilt worden waren, mitgeteilt hätte. Dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, es als wahrscheinlich darzustellen, dass ihm das mit 21. Jänner 2020 datierte Schreiben der Volksanwaltschaft erst Ende Februar 2020 zugestellt worden und ihm damit erst mit diesem Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt sei. Darüber hinaus liege auch ein Schreiben der Volksanwaltschaft datiert mit 26. August 2020 (richtig: 2019) vor, auf welches der Revisionswerber Bezug nehme. Der mit Schriftsatz vom 11. März 2020 gestellte Wiederaufnahmeantrag des Revisionswerbers sei somit als verspätet anzusehen und erweise sich schon aus diesem Grund als unzulässig.
6 Weiters führte das Verwaltungsgericht aus, dass dem Wiederaufnahmeantrag des Revisionswerbers, selbst wenn dieser nicht verspätet wäre, kein Erfolg beschieden wäre. Dies deshalb, weil zum einen das Vorliegen entsprechender naturschutz- bzw. forstrechtlicher Bewilligungen kein subjektiv‑öffentliches Nachbarrecht im Bauverfahren darstelle und zum anderen der Revisionswerber im Verfahren keine Einwendungen hinsichtlich der Widmungskonformität des gegenständlichen Projektes erhoben habe, sodass infolge diesbezüglicher Präklusion ein Wiederaufnahmeantrag im Zusammenhang mit der nunmehr behaupteten Unzulässigkeit des Betriebskonzeptes nicht zulässig wäre.
7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wies der Revisionswerber zunächst darauf hin, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 14.2.2020, Ra 2019/06/0281 bis 0283, „in der Kanzlei des Vertreters des Revisionswerbers“ am 3. März 2020 zugestellt worden sei, sodass der Wiederaufnahmeantrag des Revisionswerbers am 11. März 2020 nicht verspätet erhoben worden sei, da die zweiwöchige Frist gemäß § 32 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beginnend mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der verfahrensbeendenden Entscheidung für die Erhebung des Wiederaufnahmeantrages am 11. März 2020 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das weitere Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf die Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtes zum Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 § 32 VwGVG regelt die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens und sieht vor, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist (vgl. § 32 Abs. 2 1. Satz). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt (vgl. § 32 Abs. 2 2. Satz).
9 Wie sich aus dem insoweit klaren Wortlaut der dargestellten Bestimmungen ergibt, bezieht sich die in § 32 Abs. 2 2. Satz VwGVG enthaltene Regelung des Fristbeginns bei Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und Zustellung der schriftlichen Ausfertigung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, durch welches das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde. Der Hinweis auf den Zeitpunkt der Zustellung des in der gegenständlichen Rechtssache ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 14.2.2020, Ra 2019/06/0281 bis 0283, geht daher ins Leere.
10 Da das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, nämlich der Unzulässigkeit infolge Verspätung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages, hinsichtlich derer Gründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG nicht vorliegen, erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0097 und 0098, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Februar 2021
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