LVwG Burgenland E GB5/10/2018.008/006

LVwG BurgenlandE GB5/10/2018.008/00630.5.2018

Bgld. BauG 1997 §2 Abs6
Bgld. BauG 1997 §3 Z1
Bgld. BauG 1997 §18 Abs4
Burgenländisches Raumplanungsgesetz 1969 §14 Abs3 lita

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2018:E.GB5.10.2018.008.006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde der BF GmbH, FN ***, ***, ***, vertreten durch die RA Rechtsanwälte GmbH & Co KG in ***, vom 09.01.2018 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 13.12.2017, Zl. ***, in einem Bewilligungsverfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 – Bgld. BauG

 

zu Recht:

 

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die zitierte Rechtsvorschrift „§ 3 Abs. 1 Z. 1 Bgld. Baugesetz 1997“ durch „§ 3 Z. 1 Bgld. Baugesetz 1997“ ersetzt wird.

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Sachverhalt, Verfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

 

I.1. Die BF GmbH (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) ist außerbücherliche Eigentümerin des Grundstückes ***, EZ. ***, der KG *** in ***, ***, mit einer Fläche von 1.087 m². Sie erwarb das Grundstück mit Kaufvertrag vom 27.11.2014 von AA, beide wohnhaft in ***, ***. Die grundbücherliche Durchführung erfolgte bisher nicht, grundbücherliche Eigentümer sind nach wie vor die beiden Verkäufer.

 

I.2. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 17.12.2014 bei der Baubehörde der Gemeinde *** um Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Waschanlage, bestehend aus vier Freiwaschplätzen und einem Technikraum unter einem Flugdach, von vier Freipflegeplätzen, Schallschutzwänden an der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze und Werbeeinrichtungen auf diesem Grundstück angesucht.

 

I.3. Der Bürgermeister der Gemeinde *** wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom 17.03.2015, Zl. ***, gemäß § 18 Abs. 4 Bgld. BauG i.V.m. § 26 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 1969 – Bgld. RPG und der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 11.03.2015, Zl. ***, mit der eine befristete Bausperre erlassen wurde, ab.

 

I.4. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** (im Folgenden „Behörde“) vom 24.06.2015, Zl. ***, gemäß § 30 Bgld. BauG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

 

I.5. Zufolge der mit Schriftsatz vom 20.07.2015 rechtzeitig erhobenen Beschwerde stellte das Landesverwaltungsgericht Burgenland am 19.01.2016 den Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** über eine befristete Bausperre vom 11.03.2015, Zl. ***, gemäß Art. 139 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 2 B-VG.

 

I.6. Mit einer weiteren Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 12.05.2015 wurde die 13. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde *** erlassen. Diese Verordnung wurde vom Amt der Burgenländischen Landesregierung mit Bescheid vom 08.03.2017 genehmigt und durch Anschlag an der Amtstafel vom 09.03.2017 bis 28.03.2017 kundgemacht. Damit trat die vor dem VfGH angefochtene Bausperrenverordnung vom 11.03.2015 außer Kraft.

 

I.7. Der VfGH wies daher den Antrag des LVwG Burgenland mit Beschluss vom 28.06.2017, ***, zurück, weil die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen der Verordnung, die sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH gegeben sein muss, nicht vorlag.

 

I.8. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 01.08.2017, Zl. E GB5/10/2015.017/007, wurde der Beschwerde vom 20.07.2015 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 24.06.2015, Zl. ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat als belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

 

I.9. Bis zur 13. Änderung des Flächenwidmungsplanes war das verfahrensgegenständliche Baugrundstück ***, EZ. ***, der KG ***, *** in ***, als „BM – Bauland–Mischgebiet“ gewidmet. Seither ist das Baugrundstück im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** mit einer Fläche von 119 m² entlang der westlichen Grundstücksgrenze als „GHg – Grünflächen-Hausgärten“ und mit der übrigen Grundstücksfläche in der Größe von 968 m² als „BW – Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen.

 

I.10.1. Im zweiten Verfahrensgang legte die Beschwerdeführerin der Behörde verbesserte Einreichunterlagen vor. Aus dem „Technischen Bericht“ des Architekten BB, ***, vom 11.09.2017, und dem zugehörigen Einreichplan, GZ. ***, ist zu entnehmen, dass bei der geplanten Waschanlage in der Zeit von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr im Durchschnitt täglich 45 Waschvorgänge und als Tagesspitzenwert 180 Waschvorgänge sowie von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr durchschnittlich täglich 5 Waschvorgänge und als Spitzenwert 20 Waschvorgänge zu erwarten seien. An Fahrbewegungen sei tagsüber mit 4 Fahrten pro Stunde und am Abend mit 2 Fahrzeugen pro Stunde zu rechnen, als Tages-Spitzenwert seien 14 Fahrzeuge pro Stunde und am Abend stündlich 8 Fahrzeuge zu erwarten.

 

I.10.2. Über Aufforderung der Behörde reichte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.11.2017 ein Betriebskonzept nach. Daraus geht hervor, dass als Kunden die Bevölkerung der Gemeinde *** sowie die Bevölkerung der näheren Umgebung akquiriert werden. Es würden daher durchschnittlich pro Tag 50 Wäschen und Tagesspitzenwerte von 200 Wäschen erwartet sowie ein Werbepylon errichtet.

 

I.10.3. Die Beschwerdeführerin vertrat in ihrer Stellungnahme an die Baubehörde vom 07.12.2017 die Rechtsansicht, dass die eingereichte Waschanlage ein typisches Bauvorhaben der Widmungskategorie „Bauland-Wohngebiet“ darstelle. Es handle sich um einen Betrieb, der der täglichen Versorgung diene. Eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn liege nicht vor, es komme zu keiner Mehrbelastung des Straßenverkehrs. Nach ständiger Judikatur des VwGH sei die Errichtung und der Betrieb einer Tankstelle im Wohngebiet zulässig.

 

I.10.4. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 13.12.2017, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG und §§ 3 Abs. 1 Z. 1, 18 Abs. 4 und 30 Abs. 1 Bgld. BauG in Verbindung mit §§ 14 Abs. 3 lit. a und 20 Abs. 1 Bgld. RPG als unbegründet abgewiesen.

 

I.11. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass trotz Antrages keine mündliche Bauverhandlung und somit kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Das Bauansuchen sei neuerlich ohne Verfahren gemäß § 18 Abs. 4 Bgld. BauG abgewiesen worden. Die belangte Behörde hätte daher willkürlich und gleichheitswidrig gehandelt. Die durch den Bau der Waschanlage inklusive Lärmschutzmaßnahmen zu erwartenden Verbesserungen der momentanen Lärmbelastung durch die angrenzende Straße für die Nachbarn sei ignoriert worden. Der angefochtene Bescheid sei nicht ohne unnötigen Aufschub entgegen § 73 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 18 Abs. 9 Bgld. BauG erlassen worden, weshalb er verspätet und rechtswidrig sei. Die belangte Behörde habe entgegen § 18 Abs. 5 Bgld. BauG keinen Sachverständigen, insbesondere keinen schalltechnischen, beigezogen. Die Errichtung und der Betrieb einer Waschanlage entspreche der aktuellen Widmung, weil es zu keiner das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn komme noch eine übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursacht werde. Von der Waschanlage selbst gingen keine Belästigungen oder Gefährdungen aus. Die Beurteilung der belangten Behörde sei diesbezüglich daher ebenfalls willkürlich und gleichheitswidrig. Die 13. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde *** missachte das Landesentwicklungsprogramm Burgenland 2011 und das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinde. Durch den geänderten Flächenwidmungsplan werde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG und ihrem Recht auf Gleichheit verletzt. Wahre Intention der verfassungs- und gesetzwidrigen Änderung des Flächenwidmungsplanes sei die Verhinderung des gegenständlichen Bauvorhabens der Beschwerdeführerin. Diese Flächenwidmungsplanänderung diene nicht dem öffentlichen Interesse, und sei der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin nicht verhältnismäßig. Der Beschwerde angeschlossen war ein Raumplanungsgutachten des Architekten CC vom 21.05.2015. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid abzuändern und ihr Bauansuchen vom 17.12.2014 zu bewilligen. Weiters wurde angeregt, das Landesverwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** über die 13. Änderung des Flächenwidmungsplanes wegen Gesetz- und Verfassungswidrigkeit richten.

 

I.12. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland führte am 30.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Parteien ergänzend gehört und befragt wurden.

 

Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin gab an, dass das Bauvorhaben – entgegen den zur Genehmigung eingereichten Planunterlagen - keinen Brunnen mehr umfassen solle und das Bauansuchen diesbezüglich daher zurückgezogen bzw. eingeschränkt werde. Auf der als „GHg – Grünflächen-Hausgärten“ gewidmeten Teilfläche des Grundstückes seien keinerlei Baumaßnahmen geplant. Im Übrigen werde auf die vorgelegten Unterlagen verwiesen. Die geplanten zwei Doppelstaubsaugerplätze seien unverändert, dort könnten vier Fahrzeuge gleichzeitig gereinigt werden.

 

Das von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Bauverfahren vorgelegte Betriebskonzept wurde insoferne abgeändert bzw. relativiert, dass nunmehr die Bewohner des angrenzenden Wohngebietes und der Gemeinde *** als Kunden akquiriert werden sollen. Ein Werbepylon soll trotzdem errichtet werden, weil ein solcher standardmäßig zu Waschanlagen der Firma DD gehöre. Durch die geplanten Lärmschutzwände verbessere sich das Ist-Maß der Lärmsituation durch die vorbeiführende Landesstraße für die unmittelbaren Anrainer.

 

 

Der rechtsfreundliche Vertreter der belangten Behörde wies darauf hin, dass die im Akt erliegende Bauvollmacht der Grundeigentümer des Baugrundstückes keine rechtswirksame Zustimmung im Sinne des Bgld. BauG darstelle. Die nunmehrigen Angaben der Beschwerdeführerin zum Kundenkreis seien unschlüssig und widersprächen der Konzeption der Anlage und den Erfordernissen einer wirtschaftlichen Führung, weshalb diese Anlage nicht widmungskonform sei.

 

Den Parteien wurden aktuelle Auszüge aus dem Grundbuch und den „Geodaten Burgenland“ über das Baugrundstück vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin außerbücherliche Eigentümerin des Grundstückes ist.

 

II. Festgestellter Sachverhalt, Beweiswürdigung:

 

II. 1. Der unter I. wiedergegebene Sachverhalt und Verfahrensverlauf wird als entscheidungsrelevant festgestellt. Er wird von den Parteien nicht bestritten.

 

II. 2. Die Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Gemeinde ***. Es besteht keine begründete Veranlassung, an der Richtigkeit und Echtheit dieser widerspruchsfreien Unterlagen zu zweifeln.

 

Weiters wurden Abfragen aus den Geodaten Burgenland und dem Grundbuch über das Baugrundstück eingeholt und eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin das Bauvorhaben erläuterte und konkretisierte.

 

III. Rechtslage:

 

III.1. Die in diesem Verfahren relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2013, lauten:

 

§ 2:

„Begriffsbestimmungen:

(1) – (5) […].

(6) Bauwerber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten Bauvorhaben ausgeführt werden. Ist der Bauwerber nicht der Grundeigentümer des Baugrundstückes dann ist für Anträge nach §§ 16 bis 18 die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich.

(7) - (8) […].“

 

§ 3:

„Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen):

Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie

1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,

2. – 6. […].“

 

§ 18:

„Baubewilligung und Bewilligungsverfahren:

(1) Für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind (§ 16 Abs. 1), ist vor Baubeginn - sofern keine Bauanzeige gemäß § 17 erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. Der Baubewilligungspflicht unterliegen jedenfalls die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 200 m² Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 200 m² Nutzfläche.

(2) Der Bauwerber hat dem von ihm unterfertigten schriftlichen Ansuchen die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dazu gehören jedenfalls Baupläne (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1 : 100 oder 1 : 50) und Baubeschreibung in jeweils dreifacher Ausfertigung, ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate), ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, und ein Energieausweis. Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen und vom Bauwerber und vom Planverfasser zu unterfertigen. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden. Die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wohnungs- eigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung des Gesetzes https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2006_I_124 , handelt. Ein Energieausweis ist in folgenden Fällen nicht erforderlich: […].

(3) […].

(4) Das Ansuchen um Baubewilligung ist ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, dass das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen.

(5) Ist das Ansuchen nicht nach Abs. 4 abzuweisen, hat die Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.

(6) - (9) […].

(10) Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.

(11) - (12) […].“

 

III.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes – Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2015, lauten:

 

§ 13:

„Inhalt des Flächenwidmungsplanes:

(1) Im Flächenwidmungsplan sind folgende Widmungsarten festzulegen: Bauland, Verkehrsflächen und Grünflächen. Nach Bedarf können auch Vorbehaltsflächen (§ 17) ausgewiesen werden.

(2) - (5) […].“

 

§ 14:

„Bauland:

(1) - (2) […].

(3) Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit gesondert auszuweisen: Wohngebiete, Dorfgebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete, Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete, Baugebiete für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen, Sondergebiete und Baugebiete für förderbaren Wohnbau.

a) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen (wie z. B. Garagen, Gartenhäuschen) bestimmt sind. Darüberhinaus ist die Errichtung von Einrichtungen und Betrieben zulässig, die der täglichen Versorgung und den wesentlichen sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen (wie z. B. Bauten des Einzelhandels und Dienstleistungsgewerbes, Kindergärten, Kirchen, Schulen) und keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen.

b) – i) […].“

 

§ 16:

„Grünflächen:

(1) Alle Flächen, die nicht als Bauland, Verkehrsfläche oder Vorbehaltsfläche gewidmet sind, sind Grünflächen.

(2) Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Nutzung sind im Flächenwidmungsplan entsprechend ihrer Verwendung gesondert auszuweisen.

(3) - (4) […].“

 

 

§ 20:

„Wirkung des Flächenwidmungsplanes:

(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

(2) – (6) […].“

 

IV. Rechtliche Erwägungen:

 

IV.1. Gemäß § 2 Abs. 6 Bgld. BauG ist für Anträge nach den §§ 16 bis 18 leg. cit. die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich, wenn der Bauwerber nicht der Grundeigentümer des Baugrundstückes ist.

 

Die Beschwerdeführerin erwarb das verfahrensgegenständliche Baugrundstück mit dem im Akt erliegenden Kaufvertrag vom 27.11.2014 von AA. Eine grundbücherliche Durchführung erfolgte bisher nicht. Die Beschwerdeführerin als Bauwerberin ist somit nicht grundbücherliche, sondern lediglich außerbücherliche Eigentümerin des Baugrundstückes.

 

Eine ausdrückliche Zustimmung der noch immer im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Verkäufer findet sich weder auf dem Bauansuchen noch auf den zur Genehmigung vorgelegten Projektunterlagen. Auch der im Akt erliegende Kaufvertrag und die Vollmacht der grundbücherlichen Eigentümer vom 27.11.2014 enthalten keine ausdrückliche Zustimmung der Verkäufer zur verfahrensgegenständlichen Bauführung auf dem verkauften Grundstück.

Die Beschwerdeführerin ist somit nicht grundbücherliche Eigentümerin des Baugrundstückes, die nach dem Bgld. BauG erforderlichen Zustimmungen der Verkäufer als grundbücherliche Eigentümerin zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben liegen ebenfalls nicht vor. Von der Erlassung eines Verbesserungsauftrages zur Beibringung der fehlenden Zustimmung der grundbücherlichen Eigentümer zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben durch die Beschwerdeführerin konnte aber abgesehen werden, weil das Bauvorhaben aus dem folgenden Grund unzulässig ist:

 

IV.2. Gemäß § 18 Abs. 4 Bgld. BauG ist das Ansuchen um Baubewilligung ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, dass das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen. Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen (§ 18 Abs. 10 Bgld. BauG).

 

Gemäß § 3 Bgld. BauG sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie unter anderem dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen (Z. 1).

 

Zufolge § 13 Abs. 1 Bgld. RPG ist für einen Teil des Baugrundstückes *** entlang der westlichen Grundstücksgrenze im Ausmaß von 119 m² im Flächenwidmungsplan der Gemeinde die Widmungsart „Grünland“ festgelegt. Gemäß § 16 Abs. 2 Bgld. RPG sind Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Nutzung entsprechend ihrer Verwendung gesondert auszuweisen. Mit der Festlegung der Widmungskategorie „GHg – Grünflächen-Hausgärten“ ist der Verordnungsgeber diesem gesetzlichen Auftrag nachgekommen.

 

Auf der als „GHg – Grünflächen-Hausgärten“ gewidmeten Teilfläche des Baugrundstückes plant die Beschwerdeführerin nach den zur Genehmigung vorgelegten verbesserten Einreichunterlagen keine Baumaßnahmen.

 

Das Baugrundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** seit der 13. Änderung des Flächenwidmungsplanes weiters mit einer Teilfläche von 968 m² als „BW – Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen.

 

Die zentrale Rechtsfrage im Verfahren ist daher, ob das durch das Ansuchen bestimmte Bauvorhaben der Beschwerdeführerin der Flächenwidmung „BW – Bauland-Wohngebiet“ entspricht. Prüfungsmaßstab ist die Vereinbarkeit des konkreten Vorhabens mit der vorliegenden Flächenwidmung.

 

Da es sich bei einem Bauverfahren um ein sogenanntes „Projektsverfahren“ handelt, ist der Bewilligungsantrag anhand der Projektunterlagen (Einreichplan, technische Beschreibung, Lärmgutachten und Betriebsbeschreibung bzw. -konzept) auf seine Bewilligungsfähigkeit zu überprüfen. Der darin zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers ist entscheidend.

 

Nach den von der Beschwerdeführerin zur Genehmigung vorgelegten Einreichunterlagen soll das geplante Bauvorhaben eine Waschanlage, bestehend aus vier Freiwaschplätzen (mit jeweils 36 m²) und einem Technikraum (mit 13,02 m²) unter einem Flugdach, zwei Doppelstaubsaugerplätze mit jeweils einem Lichtmasten sowie Schallschutzwände an der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze und einen Werbepylon auf einer Grünfläche an der südlichen Grundstücksgrenze auf dem Baugrundstück umfassen. Alle diese Baulichkeiten sind auf jener Teilfläche des Grundstückes geplant, die als „BW – Bauland-Wohngebiet“ gewidmet ist.

 

Die 13. Änderung des Flächenwidmungsplanes, mit der das Baugrundstück von „BM – Bauland-Mischgebiet“ in „BW – Bauland-Wohngebiet“ und „GHg – Grünflächen-Hausgärten“ umgewidmet wurde, wurde mit Kundmachung der entsprechenden Verordnung des Gemeinderates erlassen. Durch die Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung im Sinne des Art. 119a Abs. 8 B-VG erfolgte die Feststellung, dass überörtliche Interessen nicht berührt würden und die Maßnahme nicht gesetzwidrig sei (vgl. VfGH 01.07.1971, G7/71, VfSlg. 6494). Das Landesverwaltungsgericht geht von dieser Flächenwidmung aus und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. Das Verwaltungsgericht teilt die Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die 13. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde *** nicht und sieht sich zu der von der Beschwerdeführerin angeregten Anfechtung der Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.

 

Nach § 14 Abs. 3 Einleitungssatz Bgld. RPG sind im Bauland nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit unter anderem Wohngebiete auszuweisen. Gemäß § 14 Abs. 3 lit. a Bgld. RPG sind als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen (wie z. B. Garagen, Gartenhäuschen) bestimmt sind. Darüber hinaus ist die Errichtung von Einrichtungen und Betrieben zulässig, die der täglichen Versorgung und den wesentlichen sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen (wie z. B. Bauten des Einzelhandels und Dienstleistungsgewerbes, Kindergärten, Kirchen, Schulen) und keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen.

 

Die Bestimmung des § 14 Abs. 3 lit. a Bgld. RPG sieht vorrangig die Errichtung von Wohngebäuden samt den dazugehörigen Nebenanlagen vor. „Bauland-Wohngebiet“ hat primär dem Wohnen zu dienen. Nach der klar erkennbaren Zielsetzung des Gesetzes sollen in Wohngebieten grundsätzlich nur Wohnbauten mit den dazugehörigen (also notwendigen) Nebenanlagen errichtet werden, andere Bauten jedoch nur insoweit, als sie zu einer sinnvollen Nutzung der Wohnbauten notwendig sind (vgl. VwGH 21.02.1980, 1007/77).

 

Die weiteren Einrichtungen und Betriebe, die in dieser Widmungskategorie noch vertretbar sind, dienen entweder der täglichen Versorgung oder den sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes (vgl. VwGH 21.02.1995, 92/05/0245). Die Aufzählung der Einrichtungen und Betriebe, die der täglichen Versorgung und den wesentlichen sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen, ist nicht taxativ. Aus dieser Aufzählung im Gesetz kann daher keine Aussage über die Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens einer Fahrzeugwaschanlage getroffen werden (vgl. VwGH 21.02.1995, 92/05/0245; 19.11.1996, 96/05/0207).

 

Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass das gegenständliche Bauvorhaben den sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dient und kann dies auch nicht erkannt werden.

 

Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin dient das geplante Bauvorhaben aber der täglichen Versorgung der Bewohner des Wohngebietes. Für die Beurteilung, ob ein Betrieb der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfes dient, kommt es auf die Verkehrsanschauung an. Eine Fahrzeugwaschanlage ist kein Versorgungsbetrieb im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. a Bgld. RPG, in dem Güter produziert oder abgegeben werden, und dient daher nicht der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfes.

 

Eine Fahrzeugreinigungsanlage ist ein Dienstleistungsbetrieb. Auch ein Dienstleistungsbetrieb im Bauland-Wohngebiet hat, um widmungskonform zu sein, der täglichen Versorgung der Bevölkerung des Wohngebietes mit Dienstleistungen zu dienen.

 

Die Leistungen einer Fahrzeugwaschanlage wie der geplanten werden von Kunden aber nicht regelmäßig, sondern in größeren Zeitabständen beansprucht. Eine solche Betriebsanlage dient somit nicht der täglichen Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen.

 

 

Errichtet werden dürfen im Bauland-Wohngebiet Einrichtungen und Betriebe, die der täglichen Versorgung und den wesentlichen sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen, worunter die Bevölkerung des betroffenen Wohngebietes zu verstehen ist (vgl. VwGH 21.02.1995, 92/05/0245; 19.11.1996, 96/05/0207). Einrichtungen und Betriebe mit einem größeren Einzugsbereich sind deshalb unzulässig.

 

In dem im verwaltungsbehördlichen Bauverfahren vorgelegten Betriebskonzept gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass die geplante Waschanlage nicht nur Kunden aus der Bevölkerung der Gemeinde ***, sondern auch solchen aus der näheren Umgebung dienen soll. Erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin aus, dass als Kunden die Bewohner des angrenzenden Wohngebietes sowie der Gemeinde *** akquiriert werden sollen.

 

Aufgrund des vorangeführten Umfanges der geplanten Fahrzeugreinigungsbetriebsanlage, der Betriebszeiten und der von der Beschwerdeführerin erwarteten Kundenfrequenzen geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kundenkreis über den in der mündlichen Verhandlung angegebenen hinausgehen soll. Dafür sprechen auch einerseits der geplante Standort in der Nähe einer stark frequentierten Durchzugsstraße und andererseits der Hinweis- und Werbezwecken dienliche Werbepylon mit einer geplanten Höhe von über 6 m. Das geplante Bauvorhaben dient somit nicht nur der betreffenden Wohnbevölkerung, wie die Beschwerdeführerin in ihrem Betriebskonzept ursprünglich auch angegeben hat. Mit der von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegebenen Einschränkung des Kundenkreises geht aber keine Verkleinerung oder Einschränkung des Umfanges der geplanten Waschanlage einher, weshalb diese Aussage nicht glaubwürdig erscheint.

 

Der Betrieb einer Fahrzeugwaschanlage ist von vornherein darauf angelegt, einen weitaus größeren Kundenkreis zu betreuen, als dies die „Einwohner eines Gebietes“ im Sinne des § 14 Abs. 3 lit. a Bgld. BauG darstellen, um wirtschaftlich überhaupt bestehen zu können. Fahrzeugwaschanlagen wie die geplante sollen im Sinne der Wirtschaftlichkeit nicht nur in unregelmäßigen Abständen von einzelnen Bewohnern des Wohngebietes der Gemeinde ***, sondern von einem darüber hinausgehenden Kundenkreis eines größeren Einzugsgebietes beansprucht werden.

 

 

Zusammengefasst dient die geplante Fahrzeugreinigungsanlage somit weder der täglichen Versorgung der betreffenden Wohnbevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen noch deren sozialen und kulturellen Bedürfnissen. Das Bauvorhaben ist daher mit der Widmung „Wohngebiet“ im Sinne des § 14 Abs. 3 lit. a Bgld. RPG unvereinbar. Eine weitere Prüfung, ob die Einrichtung bzw. der Betrieb keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursacht, erübrigt sich daher. Die Errichtung einer Fahrzeugwaschanlage im gegenständlichen Fall ist auch dann unzulässig, wenn sie keine Gefährdung und keine unzumutbare Belästigung der Wohnbevölkerung erwarten lässt. Eine Prüfung dieser Komponente konnte somit unterbleiben.

 

Maßstab für die Zulässigkeit laut Flächenwidmung ist der Betriebstyp, nicht der im Einzelnen umrissene Betrieb. Daher kann ein dem Typ nach unzulässiger Betrieb nicht durch Änderungen oder Auflagen zu einem flächenwidmungsgemäßen gemacht werden (vgl. VwGH 19.11.1996, 96/05/0207). Aufgrund der Unzulässigkeit einer Fahrzeugreinigungsanlage im Wohngebiet ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich die Lärmsituation der Nachbarn durch das konkrete Bauvorhaben und die dazugehörigen Lärmschutzwände verbessern werde, unbeachtlich und war nicht weiter darauf einzugehen. Auch die Beiziehung eines (lärmtechnischen) Sachverständigen erübrigte sich daher.

 

Die Beschwerdeführerin verweist in ihrem Vorbringen auf Entscheidungen des VwGH, wonach der Betrieb einer Tankstelle im Wohngebiet grundsätzlich als zulässig angesehen wurde (vgl. VwGH 19.11.1996, 96/05/0207). Auch eine Tankstelle kann nur dann als ein grundsätzlich im Wohngebiet zulässiger Betrieb angesehen werden, wenn diese nach Lage und Errichtung einen Betriebstypus darstellt, der nicht von vornherein als nicht der Versorgung der Wohnbevölkerung dienlich erkennbar ist (VwGH 18.04.1978, 2491/76). Die Voraussetzung, dass eine Tankstelle der täglichen Versorgung der Bevölkerung des Wohngebietes dient, kann nicht ohne weiteres bei einer Tankstelle an einer Bundesstraße angenommen werden (vgl. VwGH 30.04.1974, 1613/72). Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben besteht aber eben nicht in der Errichtung und dem Betrieb einer Tankstelle, sondern einer Fahrzeugwasch- und -reinigungsanlage.

 

Wenn die Beschwerdeführerin auf die von der Gewerbebehörde erteilte Bewilligung verweist, so ist ihr zu entgegnen, dass die Einhaltung der Vorschriften betreffend die im Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmungskategorie der Baubehörde und nicht der Gewerbebehörde obliegt. Dies kann dazu führen, dass ein und dasselbe Vorhaben zwar von der Gewerbebehörde, nicht jedoch von der Baubehörde bewilligt werden kann.

 

Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ist, wie dargelegt, innerhalb der vorliegenden Widmungskategorie „BW – Bauland-Wohngebiet“ unzulässig. Nach § 20 Abs. 1 Bgld. RPG hat der genehmigte Flächenwidmungsplan auch die Folge, dass Baubewilligungen nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Das geplante Vorhaben der Beschwerdeführerin steht im Widerspruch zur Flächenwidmung „BW – Bauland-Wohngebiet“ des Teilstückes des Baugrundstückes *** der KG ***. Da gemäß § 3 Z. 1 Bgld. BauG und § 20 Bgld. RPG Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und der in Beschwerde gezogene Bescheid zu bestätigen.

 

IV.3. Das Baubewilligungsansuchen ist nach der vorzitierten Bestimmung des § 18 Abs. 4 Bgld. BauG „a limine“ abzuweisen, ohne dass es der Durchführung einer Bauverhandlung bedürfte, wenn sich bereits aus dem Ansuchen die Unzulässigkeit des Vorhabens ergibt. Die Gründe der Unzulässigkeit dürfen allerdings nicht behebbar sein.

 

Die Beschwerdeführerin rügt die Abweisung des Bauansuchens nach dieser Bestimmung und die Unterlassung der Durchführung einer Bauverhandlung durch die Behörde.

Die Baubehörde der Gemeinde *** hat das gegenständliche Bauansuchen nach dieser Bestimmung abgewiesen. Es wurde zwar ein Ermittlungsverfahren, jedoch keine Bauverhandlung durchgeführt. So wurde der Beschwerdeführerin ein Betriebskonzept abverlangt und ihr die Möglichkeit des Parteiengehörs und zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin konnte daher zur Frage der Widmungskonformität des Bauvorhabens Stellung beziehen.

 

Diese Prüfung des Bauvorhabens vor bzw. ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne Beiziehung von Sachverständigen ergab eine Verletzung des baupolizeilichen Interesses des § 3 Z. 1 Bgld. BauG. Nach dieser Bestimmung sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben widersprach auch nach Ansicht der Baubehörde der vorliegenden Flächenwidmung „BW – Bauland-Wohngebiet“, weshalb das Bauansuchen gemäß § 18 Abs. 4 Bgld. BauG abgewiesen wurde. Diese Unzulässigkeit lässt sich für das konkrete Bauvorhaben auch nicht beheben.

 

Die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt. Im Übrigen wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht die konkreten Auswirkungen des von ihr geltend gemachten Verfahrensmangels der Unterlassung einer Bauverhandlung durch die Behörde dargelegt.

 

IV.4. Das Beschwerdevorbringen, dass der angefochtene Bescheid von der Behörde verspätet und rechtswidrig erlassen worden sei, geht ins Leere, weil die Beschwerdeführerin als Bauwerberin kein Rechtsmittel gegen eine allfällige Säumnis der Baubehörde eingebracht hat. Es lag daher eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vor.

 

IV.5. Die Spruchkorrektur erfolgte zur Richtigstellung der angewendeten Norm, was rechtlich geboten und zulässig ist.

 

V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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