VwGH Ra 2021/18/0090

VwGHRa 2021/18/009018.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A A, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2020, L510 2133324‑1/18E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180090.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger aus Bagdad, stellte am 17. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, von vermummten und bewaffneten Personen entführt und gefoltert worden zu sein. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte er zudem vor, dass er sich seit dem Jahr 2013 für das Christentum interessiere und in Österreich habe taufen lassen.

2 Mit Bescheid vom 29. Juli 2016 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit dg. Beschluss vom 18. Jänner 2021, E 65/2021‑5, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.

5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis enthalte eine „judikaturwidrige Entscheidungsbegründung“, weil es keine nachprüfbaren Tatsachenfeststellungen enthalte, und zwar im Abschnitt Tatsachenfeststellungen. In einem Asylverfahren sei die wichtigste Frage die Glaubwürdigkeit des Asylvorbringens. Selbstverständlich könne diese Glaubwürdigkeit nur dann überprüft werden, wenn das Vorbringen zunächst einmal überhaupt unter den Feststellungen ‑ allenfalls komprimiert ‑ dargestellt werde. Im Übrigen werfe die angefochtene Entscheidung die zentrale Frage auf, ob Österreich die Heilige Inquisition wiederbeleben wolle. Die Vertreterin des Revisionswerbers halte es für „kategorisch und prinzipiell undenkbar, dass österreichische Verwaltungsgerichte durch nicht religiös geschulte Richter, ohne entsprechende Sachverständige und mit Dolmetschern, die im Christentum und seinem Wortschatz nicht firm“ seien, eine Konversion als glaubwürdig oder unglaubwürdig oder gar als Scheinkonversion beurteilen dürften („Konversion als Prüfgegenstand eines Gerichtsverfahrens?“). Die Vertreterin des Revisionswerbers stimme uneingeschränkt dem Urteil eines namentlich genannten katholischen Bischofs zu, dass die Konversion zu einer christlichen Religionsgemeinschaft nur von dieser Kirche allein beurteilt werden dürfe. Die evangelische Kirche sehe das nicht anders (Hinweis auf eine Resolution vom 7. Dezember 2019). Die offensichtlich bei den Unterinstanzen weit verbreitete Auffassung, dass sie die Kenntnisse des Christentums und die Ernsthaftigkeit der Glaubensüberzeugung überprüfen dürften, finde auch keine Deckung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zusammenfassend verweigere die angefochtene Entscheidung eine sachgerechte Auseinandersetzung mit einem Asylwerber, der aus einem Land komme, in dem die Zustände so katastrophal seien, dass die Republik Österreich nicht einmal eine diplomatische oder konsularische Notvertretung aufrechterhalten könne, wie sich aus dem aktuellen Sicherheitsbericht der Republik Österreich zum Irak ergebe (Hinweis auf eine tagesaktuell abgefragte Reisewarnung des Außenministeriums). Auch verkenne das BVwG die Verhältnisse im Irak für konvertierte Christen. Personen, die seit ihrer Geburt eine nicht‑muslimische Konfession aufwiesen, würden zwar arg diskriminiert, jedoch nicht zur Konversion zum Islam gezwungen. Was im Islam hingegen besonders scharf sanktioniert werde, nämlich mit der Todesstrafe, sei der Abfall Erwachsener vom Islam zu einer anderen Religion. Die angefochtene Entscheidung differenziere nicht hinlänglich zwischen diesen beiden Situationen, weil der Richter auch keine eigenen Wahrnehmungen aus dem Irak ins Treffen führen könne.

6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordere in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben. Das Verwaltungsgericht hat neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055, mwN).

8 Wenn die Revision vorbringt, das BVwG habe im gegenständlichen Fall eine „judikaturwidrige Entscheidungsbegründung“ vorgenommen, kann dem nicht beigepflichtet werden. Das BVwG hat vielmehr die oben dargestellten höchstgerichtlichen Leitlinien zur Begründungspflicht von gerichtlichen Entscheidungen im Wesentlichen eingehalten. Die Behauptung der Revision, eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens setze voraus, dieses Vorbringen „unter den Feststellungen“ darzustellen, trifft nicht zu. Die Tatsachenfeststellungen einer Entscheidung dienen dazu, den der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt darzustellen. Sie dürfen sich hingegen gerade nicht auf die (bloße) Wiedergabe des Parteivorbringens beschränken. In der Beweiswürdigung der Entscheidung sollen im Übrigen die Gründe dargelegt werden, die das Verwaltungsgericht dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen. Dies erfordert eine Bezugnahme auf das Parteivorbringen nur insoweit, als es zum Verständnis der beweiswürdigenden Erwägungen des Gerichts notwendig ist. All das hat das BVwG im gegenständlichen Fall getan.

9 Soweit die Revision mit zum Teil unsachlichen Argumenten (etwa, „ob Österreich die Heilige Inquisition wiederbeleben will“) dagegen argumentiert, dass sich Asylbehörden und -gerichte mit der Frage der Ernsthaftigkeit einer Konversion auseinandersetzen, ist ihr lediglich Folgendes zu erwidern:

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung der eine Konversion behauptenden Person an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Wesentlich ist dabei, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens‑ bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 4.1.2021, Ra 2020/18/0251).

11 Zu den von der Revision aufgeworfenen allgemeinen Bedenken, dass Verwaltungsgerichte im Sinne der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur Beweise zur Frage der Ernsthaftigkeit einer Konversion aufnehmen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 12. Juni 2020, Ra 2019/18/0440, ausführlich Stellung genommen.

12 Er hat unter Hinweis auf eine rezente Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts und auf mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgeführt, dass die Asylbehörde und das BVwG bei der Beurteilung der erhobenen Gesichtspunkte weder Inhalte von Glaubenssätzen in Frage zu stellen noch ihre eigene Wertung zu Inhalt und Bedeutung eines Glaubenssatzes an die Stelle derjenigen des Einzelnen oder der Kirche oder Glaubensgemeinschaft zu setzen oder eigene Standpunkte in Sachen des Glaubens zu formulieren haben. Sie haben auch nicht über die Legitimität religiöser Glaubensüberzeugungen und die Art und Weise ihrer Bekundung zu entscheiden. Die Prüfung der Asylbehörde und des BVwG erfolgt vielmehr unter dem genannten asylspezifischen Blickwinkel, um die erforderliche Gefahrenprognose im Falle der Rückkehr des Asylwerbers erstellen zu können und sei in diesem Sinne legitim.

13 Das Revisionsvorbringen, das BVwG sei nicht berechtigt gewesen, die Asylrelevanz der behaupteten Konversion zu überprüfen, trifft daher nicht zu.

14 Ob das BVwG nach Feststellung der maßgeblichen Indizien im Einzelfall von einem aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgeht, stellt letztlich eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung dar, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann in Revision gezogen werden kann, wenn das BVwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.

15 Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des BVwG legt die Revision nicht dar: Das BVwG führte eine mündliche Verhandlung durch, in der der Revisionswerber ausführlich zu seinem vorgebrachten Glaubenswechsel befragt wurde, und gelangte zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber nicht glaubhaft gemacht habe, aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert zu sein und deshalb im Falle einer Rückkehr in den Irak verfolgt zu werden. Beweiswürdigend bezog sich das BVwG vor allem darauf, dass der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben habe, „nicht wirklich tief religiös“ zu sein, dass er die gestellten Wissensfragen zum Christentum sowie die Frage nach den Unterschieden zwischen dem Christentum und dem Islam nur unzureichend bzw. ausweichend beantworten und nicht einmal den Namen des Pfarrers, der ihn getauft habe, richtig wiedergeben habe können. Darüber hinaus setzte sich das BVwG mit dem vom Revisionswerber vorgelegten, vom August 2016 datierten, Unterstützungsschreiben jenes Pfarrers auseinander und legte dar, weshalb die dortigen Ausführungen nicht in Einklang mit den Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung zu bringen seien.

16 Die Revision entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt, wenn sie davon ausgeht, dass der Revisionswerber bei Rückkehr in den Irak wegen Abfalls vom Islam verfolgt würde. Das BVwG hat vielmehr das Gegenteil festgestellt, worauf die Revision nicht substantiiert eingeht. Der bloße Hinweis der Revision, der entscheidende Richter habe diese Frage unrichtig beurteilt, weil er keine eigenen Wahrnehmungen aus dem Irak ins Treffen habe führen können, ist nicht nachvollziehbar. Das BVwG hat sich in seiner Entscheidung auf umfangreiche Länderberichte zum Irak gestützt; auf eigene Wahrnehmungen des Richters vor Ort kommt es hingegen nicht an.

17 Dass aus der „Reisewarnung des Außenministeriums“ für den Irak im Zusammenhang mit den fallbezogen maßgeblichen Fragen des internationalen Schutzes relevante Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, die den Ermittlungen des BVwG zuwiderliefen, vermag die Revision im Übrigen nicht darzutun.

18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. März 2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte