VwGH Ra 2021/12/0011

VwGHRa 2021/12/001110.6.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer‑Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des Kommandos Streitkräfte, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2020, W213 2227646‑1/8E, betreffend Verjährung eines Anspruchs auf Nachzahlung einer Bezugsdifferenz (mitbeteiligte Partei: J H in S), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GehG 1956 §113 Abs13 idF 2010/I/082
GehG 1956 §13b
GehG 1956 §169f
VwGG §34
VwGG §41
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120011.L00

 

Spruch:

Spruchpunkt A) 2. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 1.1. Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung in Verwendung.

2 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 beantragte er gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie „allenfalls die Nachzahlung von Bezügen“.

3 Mit Bescheid vom 1. März 2012 setzte die Dienstbehörde unter Heranziehung von vor dem 18. Geburtstag des Mitbeteiligten zurückgelegten Zeiten den 7. Juni 1982 als Vorrückungsstichtag fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Er enthielt einen nicht in den Spruch aufgenommenen „Hinweis“, wonach die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Mitbeteiligten bewirke.

4 Mit Schreiben vom 23. September 2015 stellte der Mitbeteiligte einen „Antrag auf Richtigstellung des Einstufungsmerkmals in Stufe A2/ 4 / 16“ und beantragte mit näherer Begründung der Sache nach die Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung. Nach Erhalt eines abschlägigen Schreibens seiner Dienstbehörde vom 17. November 2015 beantragte er mit Schreiben vom 30. November 2015 die „bescheidmäßige Absprache“.

5 1.2. Die Dienstbehörde erließ in der Folge den Bescheid vom 10. Dezember 2019, dessen Kopf und Spruch wie folgt lauten (Schreibfehler im Original):

„BESCHEID

Über Ihren Antrag vom 30.11.2015 auf Feststellung über die Rechtmäßigkeit der Überleitung abzusprechen und zwar mit der Maßgabe, dass die Überleitung nach der Bundesbesoldungsreform BGBl. I Nr. 32/2015 rechtswidrig und somit nicht zulässig war, sowie dass sich Ihre besoldungsrechtliche Stellung weiterhin nach dem am 31.01.2015 gültigen Status richtet;

in eventu über Ihren Vorrückungsstichtag/Besoldungsdienstalter und die sich davon ab 01.01.2004 ergebenden Einstufung und Bezüge feststellend abzusprechen, dass in Ansehung der Überleitungsbasis Monatsgehalt 2015 jene Einstufung zugrunde gelegt wird, die sich daraus ergibt, dass die für die Vorrückung aus der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 erforderliche Zeit (nicht fünf, sondern nur) zwei Jahre beträgt, ergeht durch das Kommando Streitkräfte als zuständige Dienstbehörde gem. § 1 Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Errichtung nachgeordneter Dienstbehörden und Personalstellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtsverfahrens‑ und Personalstellenverordnung ‑ BMLV 2019 ‑ DVPV BMLV 2019) BGBl. II Nr. 15/2019 nachfolgender

SPRUCH:

1. Es wird festgestellt, dass die Überleitung gem. § 160c Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten ‑ Gehaltsgesetz 1956 (GehG) BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 58/2019 rechtmäßig und korrekt erfolgt ist.

2. Bei der amtswegig durchzuführenden Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gem. §§ 169f u. 169g GehG wird als Vergleichsstichtag der 06.08.1984 festgestellt. Es wird festgestellt, dass Ihr Besoldungsdienstalter gem. § 169f Abs. 4 zum Ablauf des 28.02.2015; 28 Jahr 8 Monate und 00 Tage beträgt.

3. Der fristauslösende Zeitpunkt für die Verjährung von Ansprüchen gem. § 13b GehG iZm dem Spruchpunkt 2 ist der 30.11.2015.“

6 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.

7 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht erledigte diese Beschwerde durch das angefochtene Erkenntnis mit folgendem Spruch:

„A)

1.In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 169f GehG in Verbindung mit § 28 Abs 1 und 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015

28 Jahre und 5 Monate

beträgt.

2.Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 13b GehG eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz ab dem 18.06.2006.

3.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.“

8 Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für unzulässig.

9 1.4. Die vorliegende Amtsrevision richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt A.) 2. dieses Erkenntnisses und bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, nämlich die Berechnung der Verjährung gemäß § 13b GehG „bezüglich Ansprüche auf Nachzahlung im Zusammenhang mit der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Hemmung der Verjährung für den Zeitraum von 18.06.2009 bis 30.08.2010“ sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht beantwortet worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Verjährungsfrage unrichtig beantwortet. Richtigerweise stehe dem Mitbeteiligten eine Nachzahlung erst „ab dem Novemberbezug 2007“ zu.

10 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

11 2.1.1. § 13b Gehaltsgesetz lautet:

„Verjährung

§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“

12 2.1.2. § 113 Abs. 13 GehG hatte in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010, kundgemacht am 30. August 2010, den folgenden Wortlaut:

„(13) Für besoldungs‑ und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.“

13 Mit Artikel 2 Z 69 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 (kundgemacht am 11. Februar 2015) wurde der Entfall des § 113 GehG angeordnet („§ 113 samt Überschrift entfällt.“).

14 2.1.3. § 175 Abs. 79 Z 2 GehG („Inkrafttreten“) lautet in der Fassung dieses Bundesgesetzes:

„(79) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten in Kraft:

1. ...

2. der Entfall der § 7a, § 113 und § 113a samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,“

15 2.2. Die Revision ist in Ansehung der in ihr formulierten Rechtsfrage zulässig.

16 2.3. Sie ist aus folgenden ‑ vorrangig wahrzunehmenden ‑ Gründen auch berechtigt:

17 2.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass über den Anspruch des Mitbeteiligten auf Nachzahlung der Differenz zwischen den ihm tatsächlich ausbezahlten und den ihm infolge einer Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Bezügen mit dem Bescheid vom 1. März 2012 nicht abgesprochen wurde, weil dieser Bescheid eine diesbezügliche spruchförmige Entscheidung gar nicht enthielt. Auch der in diesen Bescheid aufgenommene „Hinweis“, wonach die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Mitbeteiligten bewirke, erwuchs nicht in Rechtskraft (vgl. zu einer solchen Konstellation VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039, Rn. 32, mwN).

18 2.3.2. Mit dem Bescheid vom 10. Dezember 2019 hat die revisionswerbende Behörde sowohl über den „bei der amtswegig durchzuführenden Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gem. §§ 169f u. 169g GehG“ heranzuziehenden „Vergleichsstichtag“ (Spruchpunkt 2., erster Satz) als auch über das Besoldungsdienstalter des Mitbeteiligten (Spruchpunkt 2., zweiter Satz) einen rechtsfeststellenden Ausspruch getroffen. Mit Spruchpunkt 3. des Bescheides hat die Behörde in der Rechtsfrage der Verjährung „von Ansprüchen“ des Mitbeteiligen „iZm dem Spruchpunkt 2“, insofern abgesprochen, als sie aussprach, dass der „fristauslösende Zeitpunkt für die Verjährung“ der 30. November 2015 sei (die Zulässigkeit einer solchen bloß ein Teilelement der Begründung der Verjährungsfrage betreffenden Feststellung kann im Revisionsfall dahingestellt bleiben).

19 Über die Gebührlichkeit von Ansprüchen (hier: auf Nachzahlung einer Bezugsdifferenz) wurde weder mit diesem Bescheid abgesprochen, noch ist sonst eine bescheidmäßige Erledigung des Antrags vom 21. Dezember 2011, soweit der Mitbeteiligte darin (neben der „Neufestsetzung“ seines Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung) auch „allenfalls die Nachzahlung von Bezügen“ beantragt hatte, aktenkundig.

20 Die Formulierung des bekämpften Spruchpunkts des angefochtenen Erkenntnisses („gebührt ... eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz ...“) könnte zwar allenfalls dahin verstanden werden, dass das Bundesverwaltungsgericht damit über die Gebührlichkeit einer Nachzahlung abgesprochen hat. Unklar ist der Spruch in dieser Hinsicht jedoch nicht nur deshalb, weil darin die mit einer Entscheidung über die Gebührlichkeit einer besoldungsrechtlichen Nachzahlung einhergehende betragsmäßige Festsetzung fehlt, sondern auch insofern, als darin die auf eine „Nachzahlung“ Bezug nehmende Wendung mit Formulierungen zu einem Satz untrennbar vermengt ist, die auf einen bloßen Abspruch über die Verjährungsfrage hindeuten (so die einleitende Nennung der die Verjährung regelnden Bestimmung des § 13b GehG). Zieht man bei der Auslegung dieses Spruchpunktes auch die Begründung des Erkenntnisses heran, so zeigt sich, dass das Verwaltungsgericht (nur) einen Abspruch in der Verjährungsfrage beabsichtigt haben dürfte, zumal die Begründung des Erkenntnisses zu den Voraussetzungen für die Gebührlichkeit einer Nachzahlung nicht Stellung nimmt, sondern insofern ausschließlich auf die Verjährungsthematik eingeht und diesbezüglich von der Verjährung „allfälliger“ (sohin offen gelassener) Nachzahlungsansprüche spricht (zur Heranziehung der Erkenntnisbegründung zur Deutung eines unklaren Spruches vgl. zB VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300; 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, jeweils mwN).

21 2.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof kann es letztlich dahingestellt lassen, ob der angefochtene Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses angesichts seines Wortlauts (auch) als Abspruch über die Gebührlichkeit einer Nachzahlung oder ‑ unter Berücksichtigung der Begründung ‑ nur als Abänderung des in der Verjährungsfrage ergangenen Spruchpunkts 3. des Bescheides zu deuten ist, weil das Erkenntnis in beiden Fällen an einer von Amts wegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeit leidet.

22 Sollte der angefochtene Spruchpunkt nämlich so zu verstehen sein, dass damit ‑ zumindest auch ‑ über die Gebührlichkeit einer dem Mitbeteiligten zustehenden Nachzahlung einer Bezugsdifferenz entschieden wurde, hätte das Bundesverwaltungsgericht damit über einen Gegenstand entschieden, über den der bei ihm angefochtene Bescheid nicht abgesprochen hat, womit es die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritten und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte, die ihm nicht zukam (vgl. auch VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039). Sollte der bekämpfte Spruchpunkt hingegen so zu deuten sein, dass damit ‑ insofern unter teilweiser Abänderung des Spruchpunkts 3. des angefochtenen Bescheides ‑ eine Entscheidung in der Verjährungsfrage getroffen wurde, wäre auch dies zu Unrecht erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Dienstbehörde zwar nicht daran gehindert, abgesondert von der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruchs einen Feststellungsbescheid, der allein die Frage der Verjährung der Ansprüche betrifft, zu erlassen (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039, unter Hinweis auf VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0038). Vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs bedarf es aber des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher strittiger Anspruch besteht (ein derartiger Abspruch über Nachzahlungsansprüche ist jedoch dem Mitbeteiligten gegenüber nicht ergangen und durfte vorliegend ‑ wie dargestellt ‑ wegen sonstiger Überschreitung des Beschwerdegegenstands auch nicht erstmals durch das Verwaltungsgericht ergehen). Nur im Umfang des bestehenden Anspruchs kann nämlich Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte sich (in der Frage der Gebührlichkeit) ergeben, dass ein Anspruch nicht zu Recht besteht, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch kann nämlich nicht verjähren (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100; 19.2.2020, Ra 2019/12/0038). Solange über den ‑ hier strittigen ‑ Nachzahlungsanspruch noch kein Abspruch vorliegt, kam eine Entscheidung über dessen Verjährung (sei es durch den Bescheid der Dienstbehörde oder im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht) nicht in Betracht.

23 2.4. Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass die angeführten Gründe der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses ‑ ungeachtet dessen, dass diese in der Revision nicht angesprochen wurden ‑ vom Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigen waren, weil der Gerichtshof auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen kann, sobald die außerordentliche Revision ‑ wie vorliegend ‑ die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2014/11/0065; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 19.4.2018, Ra 2017/15/0075).

24 2.5. Das Verwaltungsgericht belastete Spruchpunkt A) 2. seines Erkenntnisses mit (prävalierender) Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Somit war das angefochtene Erkenntnis im Umfang seines Spruchpunktes A) 2. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 10. Juni 2021

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