European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110082.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber beantragte am 12. Mai 2020 mittels Formulars die Ausstellung eines „Führerscheinduplikats“ zur Verlängerung seiner bis 25. Juni 2020 befristeten Lenkberechtigung.
2 Am 8. Juni 2020 verkündete die belangte Behörde dem Revisionswerber gegenüber folgenden Bescheid:
„Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn
schränkt Ihre Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C EzB, EzC1, EzC und F in der zeitlichen Gültigkeit durch die Befristung bis 11.05.2022 ein.
Code 104 ‑ Sie haben alle 6 Monate, gerechnet ab 11.05.2020 einen Augenarztbefund (das ist bis 11.11.2020, 11.05.2021, 11.11.2021, 11.05.2022) auf die Dauer von 2 Jahren bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abzugeben.
Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 2 Jahren mit augenfachärztlicher Stellungnahme und Nyktometerbefund.
61 ‑ Beschränkung auf Fahrten bei Tag
01.06 ‑ Brille oder Kontaktlinsen für Gruppe 2.
Führerschein |
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Ausgestellt von: | BH Braunau am Inn |
Am: | 05.06.2020 |
Zahl: | 20/120475 |
Klassen: | A, B, C1, C EzB, EzC1, EzC, F |
Rechtsgrundlage: §§ 5 Abs. 5; 8 Abs. 3; 13 Abs. 2; 24 Abs. 2 Ziff 2 FSG; §§ 45 Abs. 3, 62 AVG.“
Begründet wurde dies im Wesentlichen mit mangelndem Sehvermögen (hochgradig eingeschränktes Dämmerungssehen mit erhöhter Blendempfindlichkeit aufgrund beginnenden Grauen Stars) des Revisionswerbers.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es sich nicht um die Einschränkung einer bestehenden, sondern um eine Erteilung einer neuen Lenkberechtigung unter allen im Bescheidspruch genannten Einschränkungen handle. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.
4 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision erachtet sich der Revisionswerber unter „Beschwerdepunkte“ in seinem Recht verletzt, „dass das LVwG über meine Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid eine mündliche Verhandlung durchführt, die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht austauscht und nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstößt“.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt ‑ wie im gegenständlichen Fall ‑ unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (vgl. etwa VwGH 12.04.2021, Ra 2021/11/0062; 12.04.2021, Ra 2020/02/0246, jeweils mwN).
7 Zur im Revisionspunkt geltend gemachten Verletzung im Recht, „dass das LVwG ... die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht austauscht“, ist Folgendes festzuhalten: Ungeachtet seines missverständlichen Wortlauts stellt der Bescheid der belangten Behörde zweifelsfrei die Neuerteilung einer Lenkberechtigung (über Antrag des Revisionswerbers) unter Einschränkungen dar. Ein Abgehen von der Sache des Verwaltungsverfahrens durch das angefochtene Erkenntnis, welches die Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung nach dem FSG zum Gegenstand hatte, ist somit nicht erkennbar. Eine Verletzung im geltend gemachten Recht ist daher nicht möglich. Aber auch in den anderen im Revisionspunkt als verletzt bezeichneten Rechten kann der Revisionswerber nicht verletzt sein, weil es sich dabei um Revisionsgründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG handelt (vgl. abermals die zitierten Beschlüsse).
8 Da sich die Revision schon aus diesen Gründen als nicht zulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2021
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