Normen
B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §26 Abs3
FSG 1997 §7 Abs3 Z4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §41
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110062.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2020, die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß § 26 Abs. 3 FSG für die Dauer von sechs Monaten entzogen und eine Nachschulung angeordnet. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass dem Revisionswerber mit rechtskräftiger Strafverfügung der belangten Behörde vom 29. September 2020 unter anderem zur Last gelegt worden sei, am 8. Mai 2020 im Stadtgebiet von K an zwei näher bezeichneten Stellen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um jeweils 71 km/h überschritten zu haben. Der Revisionswerber sei wegen dieser Übertretungen nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 bestraft worden. Da damit die Begehung zweier Übertretungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG bindend feststehe, sei die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz FSG für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen. Da der Revisionswerber Besitzer eines Probeführerscheins sei, sei gemäß § 4 Abs. 3 FSG außerdem eine Nachschulung anzuordnen.
3 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision erachtet sich der Revisionswerber unter „Revisionspunkt“ in seinen „einfach gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf richtige Gesetzesanwendung und richtige Gesetzesauslegung verletzt“.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt ‑ wie im gegenständlichen Fall ‑ unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.6.2018, Ra 2018/11/0102).
6 Durch das angefochtene Erkenntnis, welches eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG zum Gegenstand hatte, kann der Revisionswerber in den als verletzt bezeichneten Rechten nicht verletzt sein, weil es sich dabei um Revisionsgründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG handelt. Eine Rechtsverletzung wäre ausschließlich im Recht auf Beibehaltung (Nichtentziehung) der Lenkberechtigung denkbar (vgl. abermals den zitierten Beschluss Ra 2018/11/0102).
7 Da der Revisionswerber somit in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision schon aus diesem Grund als nicht zulässig.
8 Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 12. April 2021
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