VwGH Ra 2021/07/0048

VwGHRa 2021/07/00485.7.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Ing. Mag. M R in L, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31. März 2021, Zl. LVwG‑551929/9/Wg, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Überprüfung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde L in L), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070048.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 12. Mai 2020 stellte die belangte Behörde fest, dass bestimmte ausgeführte Anlagen der mitbeteiligten Partei mit einer näher genannten wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimmten. Zudem erteilte sie unter Auflagen die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für zusätzlich bzw. abgeändert ausgeführte Anlagenteile. Auch wurde gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 festgestellt, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides näher angeführte Dienstbarkeiten zugunsten des Inhabers der Bewilligung im Sinne der Bestimmung des § 63 lit. b WRG 1959 als eingeräumt anzusehen seien.

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 31. März 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.

4 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

5 Nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet.

6 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 26.1.2021, Ra 2020/07/0113, mwN).

7 Unter der Überschrift „V. Revisionspunkte“ erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht „auf fehlerfreie Anwendung des § 121 WRG (Ausführung von Wasseranlagen), des § 111 Abs. 4 WRG, des § 24 des Oö Flurverfassungs‑Landesgesetz 1979 und des §§ 326, 1452 ABGB“ verletzt.

8 Damit macht der Revisionswerber ein abstraktes Recht auf richtige bzw. rechtskonforme („fehlerfreie“) Gesetzesanwendung (von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen) geltend. Damit handelt es sich jedoch nicht um einen Revisionspunkt, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung von aus materiell‑rechtlichen Vorschriften ableitbaren subjektiven Rechten zielführend geltend gemacht werden können (aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.3.2021, Ra 2021/10/0010; 18.3.2021, Ra 2020/07/0059, je mwN).

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 5. Juli 2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte