VwGH Ra 2021/10/0010

VwGHRa 2021/10/001023.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision des F D in W, vertreten durch Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 8/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. September 2020, Zl. VGW‑141/035/2694/2020‑13, betreffend Kostenersatz nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100010.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. September 2020 wurde der Revisionswerber gemäß § 26 Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) verpflichtet, die im Zeitraum vom 28. März 2017 bis 31. Dezember 2017 aufgewendeten Kosten für die Finanzierung der Pflege und Betreuung im Betrag von insgesamt € 11.535,‑ ‑ zu ersetzen. Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist:

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 1.3.2021, Ra 2021/10/0016-0017; 24.8.2020, Ro 2020/10/0008-0009; 18.6.2020, Ra 2020/10/0067; 21.11.2019, Ra 2019/10/0167‑0171; 4.10.2019, Ra 2019/10/0111).

5 Der Revisionswerber bringt unter Punkt „III. Revisionspunkte“ vor, er erachte sich durch die angefochtene Entscheidung in seinen subjektiven Rechten „auf rechtsrichtige Anwendung des § 26 WSHG“ sowie auf „rechtsrichtige Anwendung des § 330a ASVG“ verletzt.

6 Damit macht der Revisionswerber ein abstraktes Recht auf richtige bzw. rechtmäßige Gesetzesanwendung (einer durch Paragraphenzahl bezeichneten Bestimmung) geltend. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 22.11.2019, Ra 2019/10/0167‑0171; 4.10.2019, Ra 2019/10/0111; 2.10.2019, Ra 2019/10/0143; 9.9.2019, Ra 2019/10/0127). Zudem ist mit Blick auf die vom Revisionswerber zuletzt genannte Bestimmung bzw. ein daraus abgeleitetes subjektives Recht darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht berufen ist (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0064; 24.10.2017, Ra 2016/10/0097; 19.2.2014, Ro 2014/10/0023).

7 Mit den vom Revisionswerber bezeichneten Revisionspunkten werden sohin keine tauglichen Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 23. März 2021

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