Normen
AVG §52
AVG §53
AVG §7 Abs1
BauRallg
ROG OÖ 1994 §30 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050036.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A (belangte Behörde) vom 20. Jänner 2020, mit welchem der Revisionswerberin als Eigentümerin der baulichen Anlage „Hütte zu Wohnzwecken“ aufgetragen worden war, diese Anlage innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und binnen einer weiteren Frist von acht Wochen der Baubehörde die Beseitigung der baulichen Anlage schriftlich bekanntzugeben, wobei näher angeführte Auflagen einzuhalten seien, als unbegründet abgewiesen und die Beseitigungsfrist mit sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Revision dagegen für unzulässig erklärt.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach für eine Befangenheit schon Umstände ausreichten, welche eine Parteilichkeit wahrscheinlich machten bzw. einen Anschein der Befangenheit begründeten. Eine solche Prüfung sei vom Verwaltungsgericht hinsichtlich des von ihm beigezogenen Amtssachverständigen nicht erfolgt. Außerdem sei von der bisherigen Rechtsprechung nicht geklärt, ob eine schriftliche Stellungnahme des Amtssachverständigen in einem vorgelagerten Umwidmungsverfahren, welche für die Revisionswerberin nachteilig sei, und die vor der Bestellung erfolgte Aussage (bzw. ähnlich gelagerte Aussagen eines Amtssachverständigen), dass „er sich selbst aus der Sache ausklinke und er dafür seinen Mitarbeiter [Name] habe“, welcher von der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren als Sachverständiger beigezogen worden sei, dazu führten, dass zumindest der Anschein einer Voreingenommenheit entstehe, sodass sich der Amtssachverständige seines Amtes zu enthalten gehabt hätte.
6 Die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit setzt aus dem Grunde des Art. 133 Abs. 4 B‑VG jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 20.1.2021, Ra 2020/09/0055; 28.5.2020, Ra 2018/06/0245, 0246).
7 Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt. Weder vermag nach der hg. Rechtsprechung der Umstand einer für die Partei ungünstigen Stellungnahme bzw. eines ungünstigen Gutachtens (vgl. VwGH 5.5.2020, Ra 2020/06/0048, 0049; 15.11.2019, Ra 2019/02/0170) oder die Tätigkeit eines Sachverständigen in einem anderen Verfahren, wenn das Ergebnis für das vorliegende Verfahren relevant sein kann (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012), den Anschein einer Befangenheit zu begründen, noch lässt die in der Zulässigkeitsbegründung angegebene ‑ auch nach den Revisionsausführungen vor der Bestellung zum Amtssachverständigen erfolgte ‑ Aussage, die auf die Delegierung der Angelegenheit an einen Mitarbeiter abstellt, die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es seien keine Zweifel an der vollen Unbefangenheit des Amtssachverständigen hervorgekommen, als unvertretbar erscheinen. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger (hier: der Amtssachverständige) seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. VwGH 31.1.2012, 2010/05/0212).
8 Die Zulässigkeitsbegründung bringt weiters vor, es existiere keine Rechtsprechung zur Frage, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Gebäudes im Sinn des § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) erfüllt ist, wenn eine Liegenschaft bereits aktiv durch Feldgemüseanbau und Hühnerhaltung genutzt wird und gleichzeitig bereits ein Pachtvertrag über eine Fläche von insgesamt 12,8 ha zur aktiven Bewirtschaftung abgeschlossen und ein Betriebskonzept in Auftrag gegeben wurde.
9 Zum Begriff der „land‑ und forstwirtschaftlichen Nutzung“ im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land‑ und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen im Sinn der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass nicht schon jede land‑ und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne darunter zu verstehen ist. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, hat der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das heißt eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (das heißt der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt (vgl. VwGH 3.7.2001, 2001/05/0003, mwN). Es soll verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grünflächen zersiedelt (vgl. erneut VwGH 31.1.2012, 2010/05/0212).
10 Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat das Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt (vgl. erneut VwGH 31.1.2012, 2010/05/0212).
11 Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen vom Vorliegen zumindest eines solchen landwirtschaftlichen Nebenbetriebes auszugehen ist, wobei nur bejahendenfalls die Prüfung der Frage, ob ein Bauwerk im Sinn des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 vorliegt, in Betracht kommt, liegt somit bereits umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Dass es zur Frage, ob auf Grund der im Revisionsfall gegebenen Umstände vom Vorliegen zumindest eines solchen landwirtschaftlichen Nebenbetriebes auszugehen ist oder nicht, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, liegt in der Natur der Sache. Dass bzw. inwiefern die seitens des Verwaltungsgerichtes insofern angestellte einzelfallbezogene Beurteilung unvertretbar sei (vgl. etwa VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0169 und 0170, mwN), wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. März 2021
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