European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020137.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑ ‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑ ‑ verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Juli 2020 wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ‑ diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,‑ ‑ bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor ‑ eine Geldstrafe in der Höhe von € 78,‑ ‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.
3 Mangels Bezahlung des Strafbetrages stellte der Magistrat der Stadt Wien eine Mahnung, einen Rückstandsausweis und eine Vollstreckungsverfügung aus. Das Verwaltungsgericht Wien wies die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde ‑ soweit sie sich gegen die Mahnung und den Rückstandsausweis richtet ‑ zurück und gab ihr betreffend Vollstreckungsverfügung teilweise Folge.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ‑ wie die gegenständliche Zurückweisung eines Rechtsmittels ‑, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa VwGH 1.2.2021, Ra 2021/02/0013, mwN).
5 Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision ‑ etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel ‑ zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 2.12.2020, Ra 2020/02/0260, mwN).
Wien, am 1. Juli 2021
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