European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020260.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑ ‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑ ‑ verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ‑ diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,‑ ‑ bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor ‑ eine Geldstrafe in Höhe von € 78,‑ ‑ (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt. Der Revisionswerber wendet sich gegen diese Entscheidung und ersuchte ‑ nach Belehrung ‑ ausdrücklich um Vorlage seiner Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof.
4 Damit liegt eine Revision vor, die somit als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen war.
5 Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision ‑ etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel ‑ zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0209).
Wien, am 2. Dezember 2020
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