VwGH Ra 2016/02/0209

VwGHRa 2016/02/020924.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Juni 2016, Zl. VGW- 032/026/6418/2016-2, betreffend Übertretung der StVO (Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §25a Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §25a Abs4;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

3 Über den Revisionswerber wurde durch die erstinstanzliche Behörde wegen einer Übertretung des § 24Abs. 3 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu 726 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe von 78 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die gegen dieses verwaltungsbehördliche Straferkenntnis gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als verspätet zurückgewiesen.

4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.

5 Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0054).

Wien, am 24. Oktober 2016

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