Normen
B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs3
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020100.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Über den Revisionswerber wurden mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 30. Juli 2020 wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2 Der dagegen vom Revisionswerber erhobene Einspruch wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 2020 wegen Verspätung zurückgewiesen.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig. In der Belehrung wies das Verwaltungsgericht den Revisionswerber darauf hin, dass für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) ausgeschlossen sei.
4 Mit E‑Mail vom 29. November 2020 erhob der Revisionswerber „Beschwerde und Einspruch zum²“.
5 Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. Jänner 2021, es obliege dem Revisionswerber „klar anzugeben, welches Rechtsmittel (Beschwerde an den VfGH oder ao Revision an den VwGH)“ er erheben wolle, teilte der Revisionswerber mit E‑Mail vom 21. Jänner 2021 mit, er bitte, „eine außerordentliche Revision einzuleiten“.
6 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑ ‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑ ‑ verhängt wurde.
7 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, weil § 99 Abs. 3 StVO eine Geldstrafe bis zu € 726,‑ ‑ sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen normiert. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
8 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ‑ wie etwa Zurückweisungen eines Rechtsmittels als verspätet ‑, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/02/0188, mwN). Vor diesem Hintergrund musste nicht mehr auf die Mängel der Revision eingegangen werden (vgl. etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/02/0245, mwN).
Wien, am 12. April 2021
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