European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020245.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Über den Revisionswerber wurden mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 11. November 2019 wegen Übertretungen der 1. § 68 Abs. 1, 2. § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a, 3. § 11 Abs. 2, 4. § 8 Abs. 4a, 5. § 97 Abs. 5, 6. § 11 Abs. 2, 7. § 11 Abs. 2, 8. § 68 Abs. 1 und 9. § 52 lit. a Z 8c StVO gemäß jeweils § 99 Abs. 3 lit. A StVO (Spruchpunkte 1.‑4. und 6.‑9.) sowie § 99 Abs. 3 lit. J StVO (Spruchpunkt 5.) ‑ diese Bestimmungen sehen jeweils einen Strafrahmen von bis zu € 726,‑ ‑ bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor. Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 50,‑ ‑ betreffend Spruchpunkte 1., 3. und 4., € 60,‑ ‑ betreffend Spruchpunkt 8., jeweils € 70,‑ ‑ betreffend Spruchpunkte 2. und 9., jeweils € 76,‑ ‑ betreffend Spruchpunkte 6. und 7. sowie € 90,‑ ‑ betreffend Spruchpunkt 5. (jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem in Revision gezogenen Beschluss als verspätet zurück und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑ ‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑ ‑ verhängt wurde.
3 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ‑ wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet ‑, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/02/0188, mwN). Vor diesem Hintergrund musste nicht mehr auf die Mängel der Revision eingegangen werden (vgl. etwa VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0242, mwN).
Wien, am 15. Dezember 2020
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