Normen
B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §25a Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020188.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-
- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über den Vater des Revisionswerbers, G O, wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 28. Jänner 2019 wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 55,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Einem gegen diese Strafverfügung erhobenes Rechtsmittel wurde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen G O eingestellt. Die dagegen vom Revisionswerber ohne Vollmacht erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen und eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
4 Die Revision war als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/02/0205). Vor diesem Hintergrund brauchte nicht mehr auf die der Revision anhaftenden Mängel eingegangen zu werden (vgl. etwa VwGH 6.9.2018, Ra 2018/02/0251, mit weiteren Nachweisen).
Wien, am 17. Oktober 2019
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