Normen
B-VG Art133 Abs6 Z1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020251.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-
- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der BH Ried im Innkreis vom 9. März 2018 wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 45,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen.
5 Die Revision war daher gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (VwGH 10.4.2018, Ra 2018/01/0065, mwN).
Wien, am 6. September 2018
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