VwGH Ra 2016/02/0205

VwGHRa 2016/02/020520.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. August 2016, Zl. LVwG-601448/8/WP, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: BH Urfahr-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-

- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

3 Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 13. Juni 2016 wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

4 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen.

5 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 3. Dezember 2015, Ra 2015/02/0219, und vom 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0224, mwN).

Wien, am 20. Oktober 2016

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