VwGH Ra 2015/02/0224

VwGHRa 2015/02/02241.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des H in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. August 2015, Zl. VGW- 032/026/133/2015/A-7, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

Über den Revisionswerber wurde mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Oktober 2014 wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 214,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurückgewiesen.

Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0093, mwN).

Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0192, mwN).

Wien, am 1. Dezember 2015

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