European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010290.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Syriens und stellte am 20. Februar 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland, woraufhin ihm am 3. April 2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Am 2. Februar 2021 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23. Juni 2021 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Revisionswerber nach Griechenland zurückzubegeben hätte (Spruchpunkt I.), kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt II.), eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt III.).
3 Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
4 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 15.9.2021, Ra 2021/01/0210, mwN).
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 24.3.2021, Ra 2021/01/0086, mwN).
9 Diesen Anforderungen wird die vorliegende, mit „Begründung“ überschriebene Zulassungsbegründung nicht gerecht, die unsubstantiiert eine „Anpassung der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne der Veränderung der Flüchtlingssituation, speziell in Griechenland“ für erforderlich hält. Die weiteren Ausführungen stellen der Sache nach im Übrigen Revisionsgründe dar (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ausgehend davon erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag u.a. zur Anführung von Revisionspunkten (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0076). Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2021
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