Normen
B-VG Art133 Abs3
B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §16
VStG §20
VStG §64
VwGG §34 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170010.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 2. September 2016 wurde der Revisionswerber als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 52 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz ‑ GSpG mit einem Glücksspielgerät schuldig erkannt; es wurden über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,‑ ‑ sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 30 Tagen verhängt.
2 Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 8. Februar 2017 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und erlegte ihm einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Spruchpunkt II.). Weiters sprach es aus, dass dem Revisionswerber die im Beschwerdeverfahren entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren des nichtamtlichen Sachverständigen auferlegt werden (Spruchpunkt III.) sowie dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.).
3 Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. August 2018, Ra 2017/17/0340, im Umfang seines Ausspruches über die Strafe und die Verfahrenskosten (des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie des Beschwerdeverfahrens) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, da der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig war. Im übrigen Umfang wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.
4 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 14. September 2018 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers „dem Grunde nach“ (neuerlich) abgewiesen und die Ersatzfreiheitsstrafe mit zwei Wochen neu festgesetzt (Spruchpunkt I.). Das Verwaltungsgericht erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (Spruchpunkt II.).
5 Dieses Erkenntnis wurde mit weiterem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2019, Ra 2018/17/0209, im Umfang seines Ausspruches über die Strafe wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen Umfang wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zwischen der Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe und jener der verhängten Geldstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied bestand, der nicht begründet war.
6 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 15. Februar 2019 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers „dem Grunde nach“ (neuerlich) abgewiesen und die Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag und sechs Stunden neu festgesetzt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 2019, Ra 2019/09/0064, im Umfang seines Ausspruches über die Strafe wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund von Begründungs‑ und Feststellungsmängeln in Bezug auf eine nicht näher konkretisierte Vortat aufgehoben. Im übrigen Umfang wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 29. November 2019 wurde der Beschwerde des Revisionswerbers dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Strafe auf EUR 1.000,‑ ‑ (Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden) und der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf EUR 100,‑ ‑ herabgesetzt wurden (Spruchpunkt I.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
7 Gegen dieses (Ersatz‑)Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision ‑ gesondert ‑ vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 1.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2019 in der Rechtssache Maksimovic u.a., C‑64/18 u.a., vor, dass seine Bestrafung nach dem gestaffelten Strafsatz des § 52 Abs. 2 GSpG sowie die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderliefen und dass es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu gebe, ob das erwähnte Urteil einer uneingeschränkten Anwendung des § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG entgegenstehe.
12 1.2. Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B‑VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. für viele VwGH 16.12.2020, Ro 2019/17/0001, mwN).
13 1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die von der Revision angesprochenen Fragen bereits in seinem Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Ra 2020/17/0001, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausführlich behandelt. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof (u.a.) ausgesprochen, dass weder die einzelnen Elemente der gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG zu gewärtigenden Sanktionen ‑ Mindeststrafe(n), Höchststrafe(n) ‑ noch die gemäß § 16 VStG zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe(n) noch der Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG noch diese Elemente in ihrem Zusammenwirken als unverhältnismäßig zu beurteilen sind. Das Unionsrecht steht der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG, des § 16 VStG sowie des § 64 VStG somit nicht entgegen.
14 1.4. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall bei der Strafbemessung die Mindeststrafe des § 52 Abs. 2 GSpG verhängt und dargelegt hat, warum es mit dieser das Auslangen gefunden hat. Eine Rechtsverletzung des Revisionswerbers ist diesbezüglich im im Ergebnis nicht ersichtlich.
15 1.5. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien zu treffen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2020/17/0018, mwN).
16 1.6. Soweit der Revisionswerber vorbringt, „der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer“ sei bei der Strafbemessung „rechtsirrig nicht herangezogen“ worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht ohnedies die Mindeststrafe nach § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG verhängte.
17 1.7. Ausreichende Anhaltspunkte für ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe, sodass im Revisionsfall eine Unterschreitung der Mindeststrafe im Sinne des § 20 VStG gerechtfertigt gewesen wäre, werden in der Revision nicht aufgezeigt und solche sind nach Lage des Falles auch nicht ersichtlich (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/17/0013; wiederum 21.4.2020, Ra 2020/17/0018, 0019, mwN der Rsp des VfGH).
18 2. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2021
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