Normen
EisenbahnG 1957 §29 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030043.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 18. Juni 2019 trug die Landeshauptfrau von Niederösterreich der mitbeteiligten Partei als Inhaberin der dauernd betriebseingestellten Teilstrecke einer ehemaligen ÖBB‑Eisenbahnlinie zwischen Ernstbrunn und Mistelbach gemäß § 29 Abs. 2 EisbG näher umschriebene Beseitigungsmaßnahmen und Vorkehrungen zur Auflassung der Eisenbahn auf. Unter anderem wurde angeordnet, in einem näher gekennzeichneten Streckenabschnitt vorhandene Andreaskreuze und Privatwegtafeln ersatzlos zu entfernen. Begründend führte die Behörde aus, die mitbeteiligte Partei habe bis dato keine Maßnahmen im Sinne des § 29 Abs. 1 EisbG angezeigt. Es bedürfe daher der genannten Maßnahmen bzw. Vorkehrungen, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu vermeiden, die durch die aufzulassenden Teile der Eisenbahn verursacht werden könnten. Zur Beseitigung der Andreaskreuze und Privatwegtafeln im Speziellen wurde in der Bescheidbegründung lediglich die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und ‑betrieb sowie Verkehrstechnik angeführt, in der es hieß, anlässlich des Ortsaugenscheins sei festgestellt worden, dass bei den querenden Straßenzügen Andreaskreuze und Privatwegtafeln beidseits der Bahn aufgestellt seien. Angesichts der Nachnutzung als Schienentaxi bzw. Fahrraddraisine sei für die Andreaskreuze bzw. die Privatwegtafeln keine Notwendigkeit mehr gegeben. Sie seien daher ersatzlos zu entfernen.
2 Aufgrund der Beschwerde der mitbeteiligten Partei änderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den genannten Bescheid ‑ soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist ‑ dahingehend ab, dass im betreffenden Streckenabschnitt lediglich die Andreaskreuze, nicht aber die Privatwegtafeln zu entfernen seien. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die mitbeteiligte Partei habe keine Auflassungsmaßnahmen angezeigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei allein nach Sicherheitserfordernissen zu beurteilen, welche Teile der früheren Eisenbahnanlage im Sinne des § 29 Abs. 2 EisbG zu beseitigen seien und welche belassen werden dürften (Hinweis auf VwGH 24.5.2012, 2010/03/0030). Dem Gutachten des Sachverständigen für Eisenbahntechnik sei keine Gefährdung öffentlicher Interessen durch die wahrgenommenen Andreaskreuze und Privatwegtafeln zu entnehmen. Allerdings ergebe sich eine solche hinsichtlich der Andreaskreuze schon aus rechtlichen Erwägungen. Andreaskreuze dürften nach den einschlägigen Vorschriften nur zur Anzeige von Eisenbahnkreuzungen verwendet werden und keine andere Art von Gefahr anzeigen. Aus diesem Grund erweise sich die aufgetragene Beseitigung der Andreaskreuze als rechtmäßig. Diese Überlegungen könnten allerdings auf die Privatwegtafeln nicht übertragen werden. Für nicht‑öffentliche Eisenbahnübergänge (also schienengleiche Kreuzungen mit Privatwegen oder ‑straßen) enthalte die EisbKrV keine Regelungen. § 47a EisbG sehe auch keine Sicherung oder Kennzeichnung dieser Übergänge vor, sondern normiere lediglich eine Bekanntmachung der Bedingungen, zu denen der Übergang benutzt werden dürfe, die zumindest gegenüber dem Wegberechtigten bekannt zu machen seien. In welcher Form diese Bekanntmachung zu erfolgen habe, regle das Gesetz nicht. Die Aufstellung von Tafeln mit entsprechendem Inhalt sei daher nur eine Möglichkeit dafür. Derartige Tafeln käme eine den Andreaskreuzen vergleichbare rechtlich gewährleistete Exklusivität nicht zu. Da sich weder aus der Äußerung des Amtssachverständigen noch aus sonstigen Beweismitteln ein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass von der Belassung der Tafeln eine Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit, ausgehen würde, sei der Auftrag zur Entfernung der Tafeln aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu streichen gewesen.
4 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass zu § 29 Abs. 1 und 2 EisbG in der hier anzuwendenden Fassung keine Rechtsprechung bestehe; ebenso zu § 47a EisbG und den angewendeten Bestimmungen der EisbKrV zu Andreaskreuzen. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergebe sich insoweit auch nicht aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen. Daher handle es sich um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende Amtsrevision, die sich zu ihrer Zulässigkeit lediglich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts anschließt. In den Revisionsgründen wird dazu geltend gemacht, die Beseitigung der Privatwegtafeln sei nach Sicherheitserfordernissen zu beurteilen. Ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer könne nicht erkennen, dass es sich bei den dadurch gekennzeichneten Übergängen nicht mehr um nicht‑öffentliche Eisenbahnübergänge, sondern solche einer ‑ dem EisbG nicht unterliegenden ‑ Veranstaltungsbahn handle. Vielmehr habe er Grund zur Annahme, dass die Querung der Bahnstrecke ausschließlich Berechtigten vorbehalten sei. Die Belassung der Privatwegtafeln führe daher bei einem regelkonformen Verkehrsteilnehmer zu (vermeidbaren) Reversiervorgängen im Bereich der Querung mit der Veranstaltungsbahn. Unter Heranziehung der hier relevanten Sicherheitserfordernisse vertrete die Amtsrevisionswerberin die Auffassung, dass bei schienengleichen Eisenbahnübergängen nicht nur die Andreaskreuze, sondern auch die Privatwegtafeln zu entfernen seien.
6 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragt.
7 Die Revision ist ‑ ungeachtet des Ausspruchs des Verwaltungsgerichts ‑ nicht zulässig:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
10 Darüber hinaus hat auch der Revisionswerber bei Erhebung einer ordentlichen Revision die Möglichkeit, von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 27.10.2020, Ro 2020/03/0022, mwN).
11 Im vorliegenden Fall beschränkte sich das Verwaltungsgericht in seiner Zulassungsbegründung gemäß § 25a Abs. 1 VwGG auf den Hinweis, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 29 Abs. 1 und 2 EisbG, zu § 47a EisbG und zu den Regelungen der EisbKrV betreffend Andreaskreuze. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergebe sich, so das Verwaltungsgericht, auch nicht aus dem klaren Wortlaut der Normen. Welche maßgeblichen Rechtsfragen das Verwaltungsgericht dabei identifiziert hatte, deren Lösung aus dem Gesetzes‑ bzw. Verordnungstext nicht klar hervorgehe und die für die Entscheidung des Revisionsfalles von Bedeutung waren, lässt sich der Zulassungsbegründung jedoch nicht entnehmen. Auch die Amtsrevision wird insoweit nicht deutlicher. Sie bezieht sich zur Zulässigkeit nur auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG. Damit lässt auch sie eine Präzisierung der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Rechtsfrage vermissen und zeigt auch keine andere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, die für die Lösung des Revisionsfalles von Bedeutung wäre.
12 Aus diesem Grund ist zum gegenständlichen Fall lediglich Folgendes festzuhalten:
13 Gemäß § 29 Abs. 2 EisbG hat der Landeshauptmann bei dauernder Einstellung des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer öffentlichen Eisenbahn unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Belange der öffentlichen Sicherheit, von Amts wegen zu verfügen, welche Eisenbahnanlagen über die bekannt gegebenen Eisenbahnanlagen hinaus zu beseitigen und welche über die angezeigten Vorkehrungen hinaus gehenden Vorkehrungen zu treffen sind, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten, zu vermeiden, insoweit nicht ohnedies der vor dem Bau der aufzulassenden Eisenbahn oder des aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn bestandene Zustand hergestellt wird.
14 Die zitierte Norm bietet nach ihrem insoweit klaren und eindeutigen Inhalt für die Eisenbahnbehörde lediglich Ermächtigung und Verpflichtung dafür, im Zuge der Auflassung einer Eisenbahn Maßnahmen anzuordnen oder Vorkehrungen zu treffen, die unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit, erforderlich sind, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten, zu vermeiden.
15 Sie stellt aber keine Grundlage dafür dar, allenfalls nutzlos gewordene Hinweisschilder zu entfernen, soweit von diesen keine Gefahren im oben genannten Sinne ausgehen. Zu Recht wies das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung darauf hin, dass der Stellungnahme des Amtssachverständigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren (die im angefochtenen Bescheid der Amtsrevisionswerberin zitiert wurde, um die Entfernung der Privatwegtafeln zu begründen) kein Hinweis auf mögliche Gefahren im Sinne des § 29 Abs. 2 EisbG zu entnehmen war. Es wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch kein darüber hinausgehendes Vorbringen erstattet, das diesbezüglich weitere Aufklärung hätte bieten können. Erst in der Amtsrevision wird konkret vorgebracht, dass die Beseitigung der Privatwegtafeln (deren Situierung sich dem angefochtenen Erkenntnis im Übrigen nicht entnehmen lässt) aus Gründen der Sicherheit notwendig sei. Die Begründung dafür bleibt allerdings undeutlich, kann aber ‑ in Bezug auf die zur Beurteilung nötigen Tatsachen ‑ aufgrund des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbots gemäß § 41 VwGG ohnedies nicht nachgetragen werden, um die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. dazu etwa VwGH 26.8.2020, Ra 2020/18/0316, mwN).
16 Da somit weder in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts noch in jener der Amtsrevision Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
17 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Jänner 2021
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