VwGH Ra 2019/06/0170

VwGHRa 2019/06/01709.6.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart‑Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des W K in I, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Bruggfeldstraße 5, gegen das am 29. Juli 2019 mündlich verkündete und am 2. September 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG‑2018/32/2680‑36, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Imst; mitbeteiligte Partei: R GmbH in I, vertreten durch Dr. Ulrich Gstrein, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Dr. Carl‑Pfeiffenberger‑Straße 12; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs4a
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060170.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen eine der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung für ein näher angeführtes Bauvorhaben auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG I. als unbegründet ab. Am 29. Juli 2019 wurde das angefochtene Erkenntnis mündlich verkündet; die Verhandlungsschrift, die eine Niederschrift der Verkündung sowie eine Belehrung nach § 29 Abs. 2a und 5 VwGVG enthielt, wurde dem Revisionswerber unter nochmaligem Hinweis auf den Inhalt der genannten Gesetzesbestimmungen am 2. August 2019 zugestellt.

2 Am 2. September 2019 wurde das Erkenntnis unter Hinweis darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt worden sei, gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

3 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst eine Abweichung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung geltend gemacht, ohne jedoch konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzulegen, von welcher hg. Rechtsprechung das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll; auch eine konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird nicht formuliert (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0189, mwN). Soweit außerdem mit dem Hinweis in den Zulässigkeitsgründen auf ein Schreiben des Revisionswerbers vom 13. August 2019 das Fehlen von Rechtsprechung zu allfälligen Rechtsproblemen im Zusammenhang mit § 29 Abs. 2a VwGVG angesprochen werden sollte, wären derartige Fragen im Revisionsfall schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil das genannte Schreiben keinerlei Anhaltspunkte für einen Antrag gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG enthielt. Insofern kann auch dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt dieses Schreiben beim LVwG eingelangt ist.

8 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; mangels eines Antrages auf Ausfertigung erweist sich die Revision gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (vgl. etwa VwGH 3.9.2020, Ra 2020/08/0097 oder auch 11.12.2020, Ra 2020/04/0170, jeweils mwN).

9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei auf gesonderten ‑ über den dort genannten Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand hinausgehenden ‑ Zuspruch von Umsatzsteuer und auf den Ersatz von ERV‑Kosten findet in der genannten Verordnung keine Deckung und war daher abzuweisen (vgl. etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0245 bis 0275, mwN).

Wien, am 9. Juni 2021

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