VwGH Ra 2020/08/0097

VwGHRa 2020/08/00973.9.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des J L in W, vertreten durch Dr. Walter Stefan Funovics, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Rusterstraße 62/1/5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. Jänner 2020, Zl. VGW‑041/083/7643/2019‑9, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §111 Abs1
ASVG §33 Abs1
VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs5
VwGVG 2014 §50 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080097.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien wegen eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 ASVG ab und schrieb dem Revisionswerber die Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

2 Das angefochtene Erkenntnis wurde am 27. Jänner 2020 mündlich verkündet und am 24. Februar 2020 in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG ausgefertigt. Eine Niederschrift samt Belehrung iSd § 29 Abs. 2a VwGVG wurde ausgefolgt.

3 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hierzu Berechtigten zulässig.

4 Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Revisionsfall nicht gegeben.

5 Den vom Verwaltungsgericht vorgelegten Akten zufolge wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 27. Jänner 2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt.

6 Die vorliegende Revision erweist sich demnach schon mangels Antrags auf Ausfertigung im Sinne des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (vgl. VwGH 26.4.2019, Ra 2019/01/0141, mwN).

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 3. September 2020

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