VwGH Ra 2020/20/0309

VwGHRa 2020/20/030920.11.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision der T A in W, vertreten durch Mag. Michael Aurednik, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Wassergasse 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2020, L526 2218404‑1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
MRK Art2
MRK Art3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200309.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine armenische Staatsangehörige, stellte am 10. Dezember 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Zu ihren Fluchtgründen brachte die Revisionswerberin im Laufe des Verfahrens vor, von ihrem Vorgesetzten im Herkunftsstaat vergewaltigt und deshalb von einem anderen Mann erpresst worden zu sein. Nachdem sich die Revisionswerberin diesem Mann verweigert habe, habe dieser aus Rache dem Bruder der Revisionswerberin erzählt, dass sie seine Geliebte sei. In weiterer Folge sei die Revisionswerberin rund drei Jahre von ihrem Bruder eingesperrt und misshandelt worden.

2 Mit Bescheid vom 29. März 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Das BVwG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Fluchtvorbringen der Revisionswerberin keine Glaubwürdigkeit zukomme. Bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion drohe der jungen und grundsätzlich arbeitsfähigen Frau, die ein Studium absolviert habe und über Berufserfahrung sowie familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge, keine reale Gefahr der Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Covid‑19‑Pandemie sowie des Gesundheitszustandes der Revisionswerberin, die nach den aus dem Jahr 2017 stammenden vorgelegten medizinischen Unterlagen an einer Angst‑ und Anpassungsstörung leide, weswegen sie sich in medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung befinde. Sowohl die benötigten Medikamente als auch die erforderliche Psychotherapie seien im Herkunftsstaat verfügbar. Nach Durchführung einer Interessenabwägung gelangte das BVwG zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Revisionswerberin im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiege und die Rückkehrentscheidung somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Revisionswerberin darstelle.

5 Die Revisionswerberin erhob gegen das Erkenntnis des BVwG zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 26. Juni 2020, E 1861/2020‑5, die Behandlung derselben ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, die Revisionswerberin leide aufgrund vielfältiger Gewalterfahrungen an massiven psychischen Problemen und sei bei ihrer Ankunft in Österreich in ihrer Disposition eingeschränkt gewesen, weil sie vom Ehemann ihrer Cousine, von dem sie ebenfalls misshandelt worden sei, angehalten worden sei, Angaben nach seinen Instruktionen zu machen. Abgesehen davon, dass die Verwertung von Widersprüchen oder Steigerungen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme grundsätzlich unzulässig sei, könnten diese der Revisionswerberin auch vor ihrem speziellen Hintergrund nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zudem habe das BVwG unrichtig festgehalten, dass die Identität der Revisionswerberin nicht feststehe und daraus nachteilige Schlüsse für die persönliche Glaubwürdigkeit gezogen.

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 6.8.2020, Ra 2020/20/0251, mwN).

11 Die Revision übersieht, dass sich das BVwG, das dem Fluchtvorbringen der Revisionswerberin keinen Glauben schenkte, nicht nur auf widersprüchliche Angaben zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme, sondern auch auf nicht nachvollziehbare und widersprüchliche Angaben der Revisionswerberin zum Freiheitsentzug und zur Misshandlung durch ihren Bruder sowie zur vorgebrachten Erpressung stützte. Mit der pauschalen Beanstandung einzelner Aspekte der auf einer gesamthaften Betrachtung beruhenden Beweiswürdigung vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung des BVwG im Ergebnis unvertretbar wäre. Zudem ist entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin auch nicht ersichtlich, dass die Erwägungen des BVwG zu ihrer Identität Eingang in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gefunden hätten.

12 Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision auch mit der auszugsweisen Zitierung von Länderfeststellungen zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt in Armenien nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufzuzeigen (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt entfernt VwGH 24.9.2020, Ra 2020/20/0334, mwN).

13 Wenn das Ermittlungsverfahren zum aktuellen Gesundheitszustand der Revisionswerberin als mangelhaft gerügt wird und die unterlassene Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zwecks Beurteilung der Fragen, woher die Erkrankung komme und ob sie Auswirkungen auf das Aussageverhalten haben könne, beanstandet wird, verkennt die Revision, dass es der einzelfallbezogenen Beurteilung des BVwG unterliegt, ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 23.6.2020, Ra 2020/20/0189, mwN).

14 Dass die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung des BVwG, keine weiteren Ermittlungen vorzunehmen, grob fehlerhaft gewesen wäre, vermag die Revision nicht darzulegen. Weder wurde in der Beschwerde ein entsprechender Beweisantrag gestellt noch wurden im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ‑ trotz ausdrücklicher Aufforderung hierzu ‑ weitere medizinische Befunde vorgelegt. Hinweise dafür, dass die Revisionswerberin, die bereits im Zeitpunkt der Einvernahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren medikamentös behandelt und psychotherapeutisch betreut wurde, infolge ihrer Erkrankungen in ihrem Aussageverhalten beeinträchtigt gewesen wäre, sind ebenso nicht ersichtlich.

15 Entgegen dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung setzte sich das BVwG auch mit der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit der aufgrund ihrer Erkrankung erforderlichen Behandlung der Revisionswerberin im Herkunftsstaat auseinander. Weder mit dem Hinweis auf Befunde aus dem Jahr 2017, wonach mit der Angst‑ und Anpassungsstörung eine längere depressive Reaktion verbunden sei, noch mit dem Verweis auf medizinische Befunde aus den Jahren 2019 und 2020, die im Übrigen ‑ soweit sich hieraus neue, über die nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2017 diagnostizierten Erkrankungen hinausgehende Diagnosen und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes der Revisionswerberin ergeben ‑ dem im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbot (41 VwGG) unterliegen (vgl. VwGH 21.1.2020, Ra 2018/14/0440, mwN), wird die Relevanz etwaiger Verfahrensmängel, weshalb also bei deren Vermeidung ein anderes, für die Revisionswerberin günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargelegt (zur Notwendigkeit der Darstellung der Relevanz eines Verfahrensmangels in der gesonderten Begründung für ihre Zulässigkeit vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/14/0523, mwN; dort gleichfalls auch in Bezug auf das Vorbringen zu Erkrankungen). Aus diesen ergibt sich keine über die nach den Feststellungen des BVwG benötigte und im Herkunftsstaat verfügbare medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung hinausgehende Anforderung.

16 Auch der Berücksichtigung des Revisionsvorbringens zum aktuellen Konflikt um Bergkarabach steht das Neuerungsverbot entgegen. Das BVwG hatte seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach‑ und Rechtslage auszurichten. Das angefochtene Erkenntnis wurde am 23. April 2020 erlassen, sodass es dem BVwG von vornherein nicht möglich war, die in der Revision behauptete Verschärfung dieses Konflikts bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

17 Insoweit die Revision des Weiteren die Heranziehung veralteter Länderberichte und eine unzureichende Auseinandersetzung mit der Ausbreitung der Covid‑19‑Pandemie sowie ihren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Revisionswerberin beanstandet, macht sie erneut Verfahrensfehler geltend, deren Relevanz für den Verfahrensausgang schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung hätte dargetan werden müssen (vgl. wiederum VwGH 30.4.2020, Ra 2019/14/0523, mwN). Eine entsprechende Relevanzdarlegung ist der Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht zu entnehmen, zumal sich das diesbezügliche Vorbringen in nicht näher begründeten Befürchtungen erschöpft und die genannten Infektionszahlen von Juni bzw. Oktober 2020 ‑ und somit nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ‑ stammen. Mit welchen konkreten exzeptionellen Umständen, die zu einem günstigeren Verfahrensausgang hätten führen können, sich die nach den Ausführungen des BVwG junge und grundsätzlich arbeitsfähige Revisionswerberin, die in Bezug auf Covid‑19 keiner Risikogruppe angehöre und Unterstützung durch ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen erwarten könne, bei einer Rückkehr in ihrer Herkunftsregion konfrontiert sehen würde, legt die Revision nicht dar (vgl. VwGH 23.6.2020, Ra 2020/20/0188, mwN).

18 Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass weder die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 23.6.2020, Ra 2020/20/0188, mwN; zur bloßen Möglichkeit einer Covid‑19‑Erkrankung VwGH 6.7.2020, Ra 2020/01/0176, mwN), noch eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz‑ und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für die Annahme der realen Gefahr einer drohenden Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts ausreicht (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2019/20/0242, mwN).

19 Des Weiteren macht die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend und führt unter Verweis auf die Traumatisierung der Revisionswerberin und näher bezeichnete Berichte (zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt) gravierende Ermittlungsmängel im verwaltungsbehördlichen Verfahren ins Treffen, die vom BVwG hätten beseitigt werden müssen. Zudem sei auch ihr Gesundheitszustand, der lediglich oberflächlich und unvollständig festgestellt worden sei, dazu geeignet gewesen, ihr Aussageverhalten zu beeinflussen.

20 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem ‑ hier maßgeblichen ‑ ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA‑Verfahrensgesetz (BFA‑VG) („wenn der Sachverhalt aus den zuständigen in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA‑VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

21 Der Revision gelingt es nicht darzulegen, dass diese Kriterien nicht erfüllt gewesen wären. Abgesehen davon, dass eine Traumatisierung der Revisionswerberin und eine durch ihren Gesundheitszustand bedingte Beeinträchtigung in ihrem Aussageverhalten erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet wurde, geht weder aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA noch aus der Beschwerde hervor, dass die Revisionswerberin im bisherigen Verfahren nicht in der Lage gewesen wäre, vollständige und richtige Angaben zu machen. Da die Revisionswerberin kein weitergehendes Vorbringen in der Beschwerde erstattete, welches vom BVwG als vom Neuerungsverbot umfasst qualifiziert wurde, geht zudem der Verweis auf die Ausnahmen vom Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren ins Leere.

22 Sofern die Aktualität des vom BFA erhobenen Sachverhaltes mangels Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Revisionswerberin beanstandet wird, ist dem entgegenzuhalten, dass die Revisionswerberin in der Beschwerde (und auch im weiteren Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) weder ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehendes oder darüber hinausgehendes, für die Beurteilung relevantes Vorbringen erstattete, noch neue Beweismittel vorlegte.

23 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. November 2020

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