Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180025.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine ägyptische Staatsangehörige, stellte am 30. Juni 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie im Wesentlichen damit begründete, über eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügt zu haben und in dieser Zeit als Journalistin für eine ägyptische Zeitung tätig gewesen zu sein. Aufgrund regimekritischer Äußerungen sei sie gekündigt worden.
2 Mit Bescheid vom 22. Februar 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, und legte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise fest. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG insbesondere aus, das Fluchtvorbringen der Revisionswerberin habe sich aufgrund widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft erwiesen und eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten drohe keine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte vor. Die Revisionswerberin sei gesund, verfüge über eine qualifizierte Hochschulbildung, über eine langjährige Berufserfahrung als Journalistin sowie über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Im Rahmen der Rückkehrentscheidung führte das BVwG eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durch und kam zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten der Revisionswerberin überwögen.
5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG habe es unterlassen, sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung mit dem, in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kündigungsschreiben, in welchem auf den in Ägypten ausgestellten Haftbefehl Bezug genommen werde, auseinanderzusetzten. Das BVwG habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der Revisionswerberin keine Verfolgung in Ägypten drohe. 6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Soweit die Revision die Beweiswürdigung des BVwG beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, mwN).
11 Das BVwG setzte sich mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, wonach ihr wegen regimekritischer Äußerungen bei ihrer journalistischen Tätigkeit in Ägypten eine Verfolgung drohe, auseinander und gelangte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen einer nicht als unschlüssig zu wertenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass dieses Vorbringen aufgrund widersprüchlicher und vager Angaben nicht glaubwürdig sei. 12 Dem Vorbringen der Revision, wonach es das BVwG unterlassen habe, sich mit dem vorgelegten Kündigungsschreiben, in welchem auf den in Ägypten ausgestellten Haftbefehl Bezug genommen werde, auseinanderzusetzen, ist zu entgegnen, dass sich das BVwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung mit dem vorgelegten Kündigungsschreiben sehr wohl befasste, jedoch dessen Echtheit bezweifelte und den diesbezüglichen Angaben der Revisionswerberin keinen Glauben schenkte. Begründend verwies das BVwG darauf, dass die Revisionswerberin widersprüchliche Angaben dazu getätigt habe, von wem sie von ihrer Kündigung erfahren habe. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA habe sie die Frage, ob sie eine Kündigung von ihrem Arbeitgeber besitze, explizit verneint. Es sei daher nicht plausibel, dass die Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nunmehr ein Kündigungsschreiben vorgelegt habe, welches zudem bereits ein halbes Jahr vor der Einvernahme vor dem BFA übersetzt worden sei. 13 Die Revision vermochte keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlerhaftigkeit dieser Beweiswürdigung des BVwG aufzuzeigen.
14 Wenn die Revision weiters vorbringt, es hätte bezüglich der Situation von Journalisten in Ägypten eine Recherche vor Ort vorgenommen werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass kein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens durch Recherchen im Herkunftsstaat besteht und dass die Frage, ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0479; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372, jeweils mwN).
15 Überdies verabsäumt es die Revision, konkret darzulegen, inwiefern der behauptete Verfahrensmangel für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz gewesen wäre (vgl. etwa zuletzt VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0479, mwN).
16 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme und von denen das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2020
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