Normen
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §47 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030073.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Übertretung des Stmk LSG betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Jänner 2020 waren der Revisionswerberin Übertretungen der StVO, des Stmk LSG und des SPG angelastet und über sie Geldstrafen verhängt worden.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde (mit einer näher konkretisierten Maßgabe) als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde für unzulässig erklärt.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende ‑ außerordentliche ‑ Revision.
4 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurück‑ in eventu auf Abweisung der Revision erstattet.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision, soweit sie die Übertretung des Stmk LSG betrifft, erwogen:
6 Die Revision macht in der Zulässigkeitsbegründung wie auch in der Sache unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht sei insofern von der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, als es das Erkenntnis nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht verkündet habe.
7 Die Revision ist aus dem damit geltend gemachten Grund ‑ entgegen der im Wesentlichen nur den Gesetzeswortlaut wiedergebenden und damit unzureichenden Begründung des Zulässigkeitsausspruchs des Verwaltungsgerichts und entgegen der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde (deren Vorbringen zuwider bezieht sich das Zulässigkeitsvorbringen der Revision mangels Einschränkung auf alle Teile des angefochtenen Erkenntnisses) ‑ zulässig. Sie ist auch begründet.
8 Gemäß § 47 Abs. 4 letzter Satz VwGVG sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.
9 Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen (vgl. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110, 26.5.2020, Ra 2018/11/0195, je mwN).
10 Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht weder in der mündlichen Verhandlung noch im schriftlichen Erkenntnis begründet, warum es ihm nicht möglich (gewesen) sei, das Erkenntnis nach Schluss der Verhandlung sofort zu beschließen und zu verkünden. Im Revisionsfall ist auch nicht etwa offensichtlich, dass die Verkündung des Spruches des Erkenntnisses und seiner wesentlichen Begründung nach dem Schluss der Verhandlung nicht möglich gewesen wäre.
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen wäre.
(Die Entscheidung über den die Übertretung der StVO betreffenden Teil der Revision bleibt Sache des zuständigen Senats des Verwaltungsgerichtshofs; soweit die Revision die Übertretung des SPG betrifft, wurde sie bereits zurückgewiesen.)
12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 18. Dezember 2020
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