VwGH Ra 2020/03/0023

VwGHRa 2020/03/00232.4.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen der S H P und des Dr. C P in K, vertreten durch Prof.Dipl.Ing.Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. Oktober 2019, Zlen. 1.) KLVwG-639/8/2017, 2.) KLVwG-638/8/2017, jeweils betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37
AVG §39 Abs2
WaffG 1996 §25
WaffG 1996 §25 Abs1
WaffG 1996 §25 Abs2
WaffG 1996 §8
WaffG 1996 §8 Abs6
WaffG 1996 §8 Abs6 Z1
WaffG 1996 §8 Abs6 Z2
WaffV 02te 1998 §4 Abs3
WaffV 02te 1998 §5 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030023.L00

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen hat das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung entsprechender Bescheide der belangten Behörde - den Revisionswerbern gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 6 WaffG die Waffenbesitzkarte entzogen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der die Revisionswerber und die bei der (Anlass für die Entziehung bildenden) waffenpolizeilichen Überprüfung tätigen Polizeibeamten vernommen wurden - im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:

3 Die erstrevisionswerbende Partei (iF: Revisionswerberin) ist Inhaberin einer am 30. September 2011 ausgestellten Waffenbesitzkarte und besitzt drei Faustfeuerwaffen, die zweitrevisionswerbende Partei (iF: Revisionswerber) ist Inhaber einer am 3. Juli 1998 ausgestellten Waffenbesitzkarte und besitzt zwei halbautomatische Langwaffen sowie zehn Faustfeuerwaffen; eine waffenpolizeiliche Überprüfung seiner Verlässlichkeit war bei ihm zuletzt am 8. September 2011 eingeleitet und die Überprüfung der sicheren Verwahrung seiner Waffen am 12. November 2011 durchgeführt worden.

4 Das Verfahren zur nunmehr revisionsgegenständlichen Verlässlichkeitsüberprüfung war von der belangten Behörde am 26. August 2016 (Revisionswerberin) bzw. 8. September 2016 (Revisionswerber) eingeleitet worden; die Überprüfung an der Wohnadresse der Revisionswerber sollte am 4. November 2016 stattfinden (eine einen oder zwei Tage vorher vor Ort versuchte Verlässlichkeitsüberprüfung der Revisionswerberin war erfolglos geblieben, weil diese nicht zu Hause war). Um 19.30 Uhr des 4. November 2016 begaben sich die uniformierten Sicherheitswachebeamten H und J vom Stadtpolizeikommando Klagenfurt an die Wohnadresse der Revisionswerber, um dort die waffenpolizeiliche Überprüfung durchzuführen. Da ihnen nach dem Läuten an der Haustür nicht geöffnet wurde und im Haus Licht brannte, begab sich H zur westseitigen Terrassentüre des Hauses und klopfte am dortigen Fenster. Daraufhin öffnete der Revisionswerber die Terrassentür. H stellte sich als Polizist vor und teilte mit, den Auftrag der Behörde zur waffenrechtlichen Überprüfung zu haben. Er hielt die entsprechenden Schriftstücke in der linken Hand und leuchtete sie mit der in der rechten Hand getragenen Taschenlampe an, übergab sie aber dem Revisionswerber - der dies auch nicht verlangte - nicht zur Durchsicht. Der Revisionswerber sagte zu H, dass er "Dr. P. und Oberstarzt des

Jägerbataillons ... (sei) und jetzt keine Überprüfung gemacht

(werde)". Man könne ihn anrufen und mit ihm einen Termin ausmachen. Daraufhin antwortete ihm H, dass er Polizeibeamter sei und zwei Anordnungen der Behörde zu erfüllen habe. Der Revisionswerber war zum Zeitpunkt der Kontrolle mit einem Pyjama und einem Morgenmantel bekleidet, die - nach einigen Minuten hinzugekommene - Revisionswerberin mit einem Schlafanzug. Die Revisionswerber sagten nicht, dass sie gerade beim Abendessen und nicht entsprechend gekleidet seien. Sie verlangten auch nicht, sich korrekt ankleiden zu dürfen und fragten auch nicht etwa, ob mit der Kontrolle etwas zugewartet werden könne. Nachdem der Revisionswerber die waffenrechtliche Überprüfung (mit den Worten, es werde "an diesem Tag keine Überprüfung stattfinden") verweigert hatte, sprach H die Revisionswerberin noch einmal an und forderte sie zur Überprüfung auf, die aber - trotz Aufklärung über die rechtlichen Konsequenzen einer Verweigerung - von den revisionswerbenden Parteien verweigert wurde. Daraufhin unterblieb die Überprüfung.

5 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht (nach einer Darlegung von Grundsätzen für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit) fallbezogen zusammengefasst Folgendes aus:

6 Die Weigerung der Revisionswerber, die waffenrechtliche Kontrolle durchführen zu lassen, die Waffen vorzuweisen und deren sichere Verwahrung nachzuweisen, begründe iSd § 8 Abs. 6 WaffG die unwiderlegliche Vermutung ihrer fehlenden Verlässlichkeit, was zwingend die Entziehung gemäß § 25 Abs. 3 WaffG zur Folge habe. Die Weigerung wäre nämlich nur bei Vorliegen ausreichender Gründe berechtigt gewesen; solche seien aber nicht vorgelegen, sei von den Revisionswerbern doch kategorisch die Überprüfung an diesem Tag verweigert und vom Revisionswerber lediglich eine Verschiebung auf einen anderen Tag begehrt worden (es werde "keine Kontrolle an diesem Tag" stattfinden). Den Revisionswerbern (die als Inhaber waffenrechtlicher Urkunden wissen mussten, dass die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit die Vornahme einer Verwahrungsprüfung einschließe, was die Zutrittsgewährung erfordere) habe klar sein müssen, dass ihre Weigerung Auswirkungen auf die Beurteilung ihrer Verlässlichkeit habe. Daran ändere nichts, dass der Revisionswerberin die Anordnung der Behörde iSd § 4 Abs. 3 letzter Halbsatz 2. WaffV nicht vorgewiesen worden sei und dem Revisionswerber diese Anordnung zwar vorgewiesen wurde, sie für ihn aufgrund der Lichtverhältnisse aber nicht gut einsehbar gewesen sei: Der Zweck der Vorweisung der genannten Anordnung liege in der Bekanntgabe, dass eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Waffenbesitzstands vorzunehmen sei; dies sei den Revisionswerbern bei der gegebenen Sachlage aber ohnehin klar gewesen.

7 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden - außerordentlichen - Revisionen.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revisionen allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht - zusammengefasst - Folgendes geltend:

12 Gemäß § 4 Abs. 3 der 2. WaffV sei von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen die Anordnung der Behörde (Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstands) vorzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe nicht konkret festgestellt, dass der einschreitende Beamte der Revisionswerberin die Anordnung vorgewiesen habe. Deshalb widerspreche das angefochtene Erkenntnis der 2. WaffV. 13 Gemäß § 4 Abs. 4 der 2. WaffV und entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei die waffenrechtliche Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstands ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung der Betroffenen vorzunehmen. Die Revisionswerber hätten die sofortige Durchführung der Kontrolle aus berechtigten Gründen abgelehnt: Da sie nur mit Schlafanzug bzw. Pyjama bekleidet gewesen seien, hätte ihrem Begehren auf Verschiebung der Kontrolle zumindest insoweit nachgekommen werden müssen, als ihnen Gelegenheit zu geben gewesen wäre, sich korrekt anzukleiden. Das Beharren der Beamten auf sofortige Überprüfung widerspreche damit den Anforderungen der 2. WaffV.

14 Gemäß § 25 Abs. 1 WaffG habe die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers waffenrechtlicher Urkunden zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen seien. Außerdem sei die Verlässlichkeit zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich sei. Vor Ablauf der Fünfjahresfrist dürfe eine erneute Verlässlichkeitsprüfung daher nur aus konkretem Anlass stattfinden. Da die vorangegangene Überprüfung der Verwahrung durch den Revisionswerber am 12. November 2011 stattgefunden habe, die revisionsgegenständliche Überprüfung am 4. November 2016 stattfinden hätte sollen und irgendwelche Verdachtsgründe hinsichtlich einer mangelnden Verlässlichkeit nicht festgestellt worden seien, hätte das Verwaltungsgericht eine Zulässigkeit der Überprüfung innerhalb der Fünfjahresfrist "entgegen sämtlicher Judikatur und Literatur" angenommen.

15 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegenden Revisionen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten hätte.

16 Ausgehend von den iSd § 41 VwGG maßgebenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der bei der revisionsgegenständlichen Kontrolle einschreitende (uniformierte) Sicherheitswachebeamte H sich als Polizist vorgestellt und mitgeteilt, den Auftrag der Behörde zur waffenrechtlichen Überprüfung zu haben. Dabei habe er die entsprechenden Schriftstücke in der linken Hand getragen und sie mit der in der rechten Hand getragenen Taschenlampe angeleuchtet. Dass beiden Revisionswerbern klar war, dass H als Sicherheitswachebeamter von der Behörde mit der Durchführung einer waffenrechtlichen Überprüfung beauftragt war und diese an jenem Abend durchführen wollte, wird von den Revisionen nicht in Frage gestellt. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die festgestellte Vorgangsweise des Sicherheitswachebeamten H insofern den Vorgaben des § 4 Abs. 3 letzter Halbsatz 2. WaffV entspricht, wonach "dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen" (aber nicht etwa zu übergeben) ist, fehlt doch einer allfälligen Nichtvorweisung der Anordnung die Relevanz. 17 Von den Revisionswerbern war - entgegen der Darstellung der Revisionen - nicht etwa ersucht worden, mit der Kontrolle etwas zuzuwarten, damit sie sich "korrekt ankleiden" könnten. Vielmehr wurde von ihnen die Durchführung der Kontrolle am betreffenden Tag strikt abgelehnt (es werde keine Kontrolle an diesem Tag stattfinden, man möge den Revisionswerber anrufen und mit ihm einen Termin ausmachen); bei dieser Weigerung sind sie trotz Erläuterung der rechtlichen Konsequenzen auch geblieben. Damit kann im Revisionsfall dahingestellt bleiben, wie ein in der gegebenen Situation gestelltes Ersuchen der Betroffenen, mit der Überprüfung kurz zuzuwarten, bis sie sich korrekt angekleidet haben, zu beurteilen gewesen wäre: Ein solches Ersuchen wurde nicht gestellt und demgemäß von den einschreitenden Sicherheitswachebeamten auch nicht abgelehnt.

18 Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Auffassung, die Weigerung der Revisionswerber, den einschreitenden Sicherheitswachebeamten Zutritt zu gewähren und die sichere Verwahrung der Waffen nachzuweisen, begründe die unwiderlegliche Vermutung des § 8 Abs. 6 zweiter Satz WaffG und damit die waffenrechtliche Unverlässlichkeit, die sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergebenden Leitlinien nicht verlassen:

19 § 8 Abs. 6 WaffG erlegt dem Betroffenen eine besondere Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts aus Gründen, die in der von der Überprüfung betroffenen Person liegen, nicht möglich, so folgt aus § 8 Abs. 6 erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Mit dieser Bestimmung wird die Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der Verlässlichkeit jedoch nicht uneingeschränkt, sondern "nur in dem von der Sache her notwendigen Maße" auferlegt. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist dann als berechtigt anzusehen, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Betroffenen der Nachweis gelingt, dass die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG widerstreitet, also unbegründet erfolgt. § 8 Abs. 6 WaffG trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verpflichtung der Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen (§ 39 Abs. 2 AVG), die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken; dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirken der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Weigert sich der von der Überprüfung Betroffene, die Waffen iSd § 8 Abs. 6 Z 1 WaffG vorzuweisen bzw. die sichere Verwahrung der Waffen unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 Z 2 leg. cit. nachzuweisen, wozu in beiden Fällen auch die Gewährung eines Zutritts zum Aufbewahrungsort erforderlich ist, dann kommt die unwiderlegliche Vermutung des § 8 Abs. 6 zweiter Satz WaffG zum Tragen. Ohne Gewährung des Zutrittes kann der entscheidungswesentliche Sachverhalt regelmäßig nicht festgestellt werden, weshalb diesbezüglich die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG nicht widerstreitet (vgl. VwGH 9.5.2018, Ra 2018/03/0046, VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038, je mwN).

20 Mit dem Vorbringen schließlich, die "vor Ablauf der Fünfjahresfrist" des § 25 Abs. 1 WaffG vorgenommene Kontrolle widerspreche "sämtlicher Judikatur" zur Zulässigkeit einer waffenrechtlichen Überprüfung, wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen schon deshalb nicht entsprochen, weil es unterlässt, konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revision in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. VwGH 15.1.2020, Ra 2019/03/0146, mwN).

21 Nur der Vollständigkeit halber:

22 Gemäß § 25 Abs. 1 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

23 Außerdem hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist (§ 25 Abs. 2 WaffG).

24 Gemäß § 4 Abs. 3 der 2. WaffV ist im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG) von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen.

25 Gemäß § 5 Abs. 1 der 2. WaffV hat die Behörde sich im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anlässlich einer Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG).

26 Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im - praktischen - Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde (§ 5 Abs. 2 der 2. WaffV). 27 Ausgehend davon (die Überprüfung der Verlässlichkeit nach § 25 Abs. 1 WaffG ist von der Behörde vorzunehmen, die Überprüfung der sicheren Verwahrung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) stellt die Fünfjahresfrist des § 25 Abs. 1 WaffG, die sich an die Behörde richtet, nicht auf das Datum der - von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmenden - Überprüfung der sicheren Verwahrung ab. Das Argument des Revisionswerbers, die revisionsgegenständliche Verwahrungsüberprüfung habe vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Verwahrungsüberprüfung stattgefunden, zeigt daher keinen Verstoß gegen § 25 Abs. 1 WaffG auf.

28 Nach dem Gesagten werden in den Revisionen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. April 2020

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