VwGH Ra 2019/21/0294

VwGHRa 2019/21/029428.5.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision der L O in W, vertreten durch Mag. Rüdiger Schneeberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 12/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. August 2019, I412 1422393-3/2E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Festsetzung einer Ausreisefrist und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

BFA-VG 2014 §9 Abs3
MRK Art8 Abs2
NAG 2005 §20 Abs3
NAG 2005 §45
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210294.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 3. Oktober 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 wies das Bundesasylamt diesen Antrag vollinhaltlich, verbunden mit einer Ausweisung der Revisionswerberin nach Nigeria, ab.

2 Nach Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid heiratete die Revisionswerberin am 16. August 2013 in Österreich einen hier lebenden, über einen Aufenthaltstitel (damals: Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus, nunmehr: Daueraufenthalt-EU) verfügenden nigerianischen Staatsangehörigen, den sie erst hier im Jahr 2013 kennengelernt hatte.

3 Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die erwähnte Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.

4 Das BFA sprach sodann mit Bescheid vom 15. November 2018 aus, dass der Revisionswerberin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Es erließ gegen sie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte nach § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei, und bestimmte gemäß § 55 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise.

5 Begründend führte das BFA in seiner Interessenabwägung aus, die soziale, berufliche und sprachliche Integration der Revisionswerberin sei trotz ihrer Aufenthaltsdauer (seit Oktober 2011) nicht ausgeprägt. Sie weise Deutschkenntnisse nur auf dem Niveau A 2 auf, spreche Deutsch faktisch „nur marginal“, stehe nicht in Ausbildung und übe keinen Beruf aus. Weder sei sie hier erwerbstätig (gewesen), noch leiste sie Freiwilligenarbeit bzw. zeige sie Engagement in einem Verein. Ihr Freundeskreis beschränke sich im Wesentlichen auf Personen nigerianischer Herkunft. Ihre Ehe mit einem Nigerianer sei während eines prekären, lediglich auf die Stellung eines Asylantrages gegründeten und auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkten Aufenthalts geschlossen worden. Auch sei das geführte Familienleben nicht ausgeprägt. Nach einer Ausreise müsste die Beziehung, zumal der Aufenthaltstitel des wiederholt nach Nigeria reisenden Ehegatten nicht auf einer Asylgewährung beruhe, nicht abgebrochen werden, sondern könnte etwa durch Besuche, briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte fortgesetzt werden. Ebenso stehe es der Revisionswerberin ‑ wie jedem anderen Fremden auch ‑ frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt als Ehegattin des Genannten zu bemühen. Mit einer Möglichkeit der Reintegration der Revisionswerberin in Nigeria, wo sich Angehörige aufhielten und sie früher gelebt und (als Köchin sowie Kellnerin) gearbeitet habe, sei zu rechnen.

6 Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Revisionswerberin Beschwerde, in der sie die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragte und dazu vorbrachte, mit ihrem „daueraufenthaltsberechtigten“ berufstätigen Ehemann ein harmonisches Eheleben zu führen. Es sei ihre Aufgabe als Hausfrau, ihren berufstätigen Gatten „zu hegen und zu pflegen“, sich um den Haushalt zu kümmern und zu versuchen, seine Freizeit so angenehm wie möglich zu gestalten. Eine Ausreise nach Nigeria sei ihr nicht zumutbar.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. August 2019 wies das BVwG diese Beschwerde (ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung) als unbegründet ab. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

8 In der (für das Revisionsverfahren wesentlichen) Begründung seiner Interessenabwägung teilte es die eben wiedergegebene Argumentation des BFA. Der Revisionswerberin sei einzuräumen, unbescholten zu sein und Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 2 erworben zu haben. Allerdings könne sie sich sprachlich trotz der Aufenthaltsdauer kaum ausdrücken; den letzten Sprachkurs habe sie vor mehr als fünfeinhalb Jahren absolviert. Sie habe während der gesamten Aufenthaltsdauer keine Ausbildung begonnen, sei ohne Erwerbstätigkeit geblieben und trage zu dem (vom Ehegatten erwirtschafteten) Familieneinkommen nichts bei. Das Fehlen eines „ausgeprägten, gemeinsamen und schützenswerten Familienlebens“ ergebe sich aus der Aussage des Ehemannes, dass seine Frau „fast nichts tue“, an gemeinsamen Aktivitäten nur der Besuch der Kirche erkannt werden könne und der (näher beschriebene) Tagesablauf des in der Nacht arbeitenden Ehemannes keine Gemeinsamkeiten mit seiner Frau zeige. Ungeachtet der Vorlage einer Einstellungszusage durch die Revisionswerberin sowie eines Empfehlungsschreibens erweise sich daher ihre Integration als nicht ausgeprägt. Das Gewicht der privaten Interessen werde weiter dadurch gemindert, dass die Ehe im Jahr 2013, also während eines der Revisionswerberin bewussten unsicheren Aufenthaltsstatus, geschlossen worden sei.

Dem Ehepaar stehe es frei, gemeinsam nach Nigeria zurückzukehren, wo, neben Verwandten des Ehemannes, ihre Mutter, der Stiefvater, Stiefgeschwister und eine Tante aufhältig seien. Zumindest mit ihrer Mutter stehe die Revisionswerberin in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Selbst wenn die Revisionswerberin allein nach Nigeria zurückkehre, könne der Kontakt zum Ehemann durch gängige Medien aufrechterhalten werden; sie werde nicht auf sich allein gestellt sein. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweise sich daher iSd § 9 Abs. 2 BFA‑VG als zulässig, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 komme nicht in Betracht.

Die beantragte mündliche Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA‑VG unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Revisionswerberin durch das BVwG sei nicht erforderlich gewesen, weil selbst unter Berücksichtigung aller zu ihren Gunsten sprechenden Fakten dadurch kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der sich die Revisionswerberin unter Hinweis auf das langjährige Familienleben mit ihrem Ehemann gegen das Ergebnis der vom BVwG gemäß § 9 BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung wendet und in diesem Zusammenhang auch Ermittlungsmängel und eine Verletzung der Verhandlungspflicht durch das BVwG releviert.

10 Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens (eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet) in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Revision erweist sich, wie in ihrer Zulassungsbegründung zutreffend geltend gemacht wird, bereits deshalb als zulässig und berechtigt, weil das BVwG zu Unrecht von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen hat.

11 Das vom BVwG, den Feststellungen des BFA im Bescheid vom 15. November 2018 (siehe Rn. 4 bis 5) folgend, konstatierte eingeschränkte Familienleben hätte nachvollziehbare und aktuelle Feststellungen zu den Grundlagen dieser Annahme erfordert. Die (in Rn. 8 wiedergegebene) Feststellung nur weniger Gemeinsamkeiten sowie zur Arbeit des Ehemannes während der Nacht lässt, worauf die Revision zutreffend hinweist, angesichts der unstrittigen langjährigen Haushaltsgemeinschaft diese Folgerung nicht schlüssig nachvollziehen.

12 Das Gleiche gilt für die Deutschkenntnisse der Revisionswerberin, die nicht allein auf Grund der vorgelegten Zertifikate (oder wie hier nach den Feststellungen des BFA), sondern tunlichst auf Grund eines rezenten persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung zu bewerten sind.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden kann und dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165, Rn. 25, sowie VwGH 21.6.2018, Ra 2018/22/0035, Rn. 9, jeweils mwN).

14 Da die Revisionswerberin in der Beschwerde die Führung eines harmonischen Ehelebens sowie - hieran anknüpfend - die Unzumutbarkeit einer Ausreise nach Nigeria (der Sache nach für sich selbst sowie auch ihren hier niederlassungsberechtigten Ehemann) geltend gemacht hatte, hätte das BVwG insoweit nicht von einem eindeutigen Fall ausgehen dürfen und sich daher einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. Ebenso ist nicht zu ersehen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Klärung des diesbezüglich relevanten Sachverhaltes habe erwarten lassen.

15 Anzumerken ist dabei, dass die Revisionswerberin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich ihre alleinige Ausreise nach Nigeria als unzumutbar darstellt, während das BVwG dieser Möglichkeit eine gemeinsame Rückkehr des Ehepaares in den Herkunftsstaat als Alternative gegenübergestellt hatte. Hinsichtlich Letzterer lässt das BVwG allerdings (sowohl nach dem Inhalt seiner Sachverhaltsfeststellungen als auch in seiner Abwägung) unberücksichtigt, dass der Ehemann (wie sich aus der urkundlichen Vorlage gegenüber dem BFA vom 28. August 2018 ergibt) bereits über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Damit kommt ihm nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu, was im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. § 9 Abs. 3 BFA‑VG).

16 Insgesamt hätte somit nicht von einem „geklärten Sachverhalt“ iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgegangen und von der ausdrücklich beantragten Verhandlung abgesehen werden dürfen.

Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

17 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.

18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. Mai 2020

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